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RFranz
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 06.12.2016
IP: Logged
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Prozentuale Beaufschlagung des Architektenhonorars Altbau/ Neubau
Meine Frage zielt auf die Honorarberechnung für ein Bauensemble (Ein einziger Baukörper) ab, welches zum Teil aus Hausteilen besteht, die historisch sind und zum Teil aus Anbauten, die neu erstellt werden sollen.
Ist es korrekt,
1. die aK prozentual nach Altbau (55% der aK) und Neubau (45% der aK) aufzuteilen und den Altbauanteil mit dem vereinbarten Zuschlag von 30% zu beaufschlagen oder muss
2. methodisch grundsätzlich getrennt eine Honorarermittlung für die beiden Bereiche Altbau bzw. Neubau erfolgen? D.h., ich gehe zwei mal getrennt in die Honorartabellen, was zwangsläufig zu höheren Ansätzen führt.
Diese Frage treibt mich bei einer aktuellen Beauftragung um und für Hinweise wäre ich sehr dankbar. RFranz
[Edited by RFranz on 06.12.2016 at 14:15 Uhr]
[Edited by RFranz on 06.12.2016 at 14:16 Uhr]
[Edited by RFranz on 06.12.2016 at 14:17 Uhr]
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06.12.2016 at 14:15 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Prozentuale Beaufschlagung des Architektenhonorars Altbau/ Neubau
Guten Tag,
wenn es sich nur um ein Leistungsbild und darin nur um ein Objekt handelt, geht man auch nur ein Mal in die Honorartabellen.
Zum Ansatz des Umbau- und Modernisierungszuschlages gibt es unter den Honorarsachverständigen 2 Fraktionen: die größere (der ich auch angehöre) sagt, dass der Umbau- und Modernisierungszuschlag nur auf den Teil entfällt, der als Bauen im Bestand zu klassifizieren ist, während der Anbau ohne Zuschlag bleibt. Die kleinere Fraktion meint, dass es nur einen Zuschlag auf das Gesamtvorhaben gibt.
Nachdem der Zuschlag nur dann dem gesetzlichen Preisrecht unterliegt, wenn dazu nichts im Vertrag vereinbart ist (und nur dann stellt sich die og. Frage), können Sie aber beim Vertragsabschluss genau vereinbaren, welchen Zuschlag Sie auf welchen Honoraranteil berechnen wollen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.12.2016 at 10:22 Uhr |
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