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be.pe
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.04.2004
IP: Logged
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Prüfung einer Abrechnung nach HOAI
Hallo,
ich wollte mir einer Baufirma ein Haus bauen, d. h. die Baufirma übernimmt die Planung und Lieferung des Materials,
außer das für den Innenausbau.
Es sollte ein Selbstbauhaus sein, d. h.
ich hätte selber gemacht (Mauern, Innenausbau etc).
In dem Vertrag vereinbarten wir einen Vorbehalt, darüber, wenn das Grundstück keine Genehmigung als Baugrundstück bekommt, denn dieses stand noch offen, dann sollten die bis dahin erbrachten Leistungen nach der HOAI abgerechnet werden. Leider wurde das Grundstück nicht als Baugrundstück freigegeben, so das ich die Auflösung des Vertrages mit der Baufirma veranlassen musste. Die Baufirma erbrachte bis dahin die Architektenleistungen mit den Phasen 1-4, also incl. Genehmigungsplanung. Dort ist auch in der Abschlußrechnung alles ok.
Allerdings in der Abrechnung von der Tragwerksplanung (Statik, Leistungsphasen 1-4) sind mir einige Dinge unklar und ich hätte ein paar Fragen dazu:
1. Wird die Statikberechnung für ein Einfamilienhaus ( Bauweise Porenbeton) nicht nach §65 HOAI (Tragwerksplanung) abgerechnet, sondern kann dies auch
nach $56 Ingenieurleistungen erfolgen, so wie in meiner Abschlußrechnung?
2. Als Grundlage zur Berechnung wurden 56 % der Baukosten (232000 €),
also sprich alsRohbaukosten angesetzt. Sind die 56 % im Rahmen des üblichen oder wie hoch sind ansonsten die Rohbaukosten anzusetzen(Massivbauweise)?
3. Mein Vertrag mit der Baufirma belief sich ja nur auf die Planung und auf dieLieferung des Materials mit Kosten von insgesamt 110.000,-- €.
Darf die Firma jetzt zur Berechnung des Honorars nach HOAI als Grundlage den
theoretischen Wert des fertigen Hauses (232.000 €) nehmen oder muß oder kann Sie auch die Summe von 110.000 €
nehmen, da die Baufirma ja nur Leistungen im Rahmen von 110.000 € erbracht hätte, der Rest wäre ja Eigenleistung von mir gewesen?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen und sie würden mir sehr weiterhelfen.
Danke.
Gruß
Be Pe
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08.04.2004 at 10:07 Uhr |
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RA-Ellinghaus
Level: Gast
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.04.2004
IP: Logged
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Re: Prüfung einer Abrechnung nach HOAI
Sehr geehrter Bauherr,
Ein wichtiges Problem haben Sie noch nicht gesehen. Grundsätzlich ist vom Architekten die Genehmigungsfähigkeit so frühzeitig wie möglich zu klären, weshalb schon fraglich ist, ob überhaupt die Leistungsphasen I - IV zu vergüten sind. Denn die Rechtsprechung verlangt, daß der Architekt (In Ihrem Falle der Bauunternehmer, der ja Architektenleistungen beibringt) die örtlichen Bauvorschriften kennt.
Nun sieht das Leistungsbild bereits in der Phase I im Rahmen der "Klärung der Aufgabenstellung" die Prüfung und Beratung auch hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit vor. Bereits dort hätte es also heißen müssen, daß der Auftrag mangels Genehmigungsfähigkeit nicht durchgeführt wird. Im Zweifel hätte eine Bauvoranfrage gestellt werden müssen.
Der Architekt kann nur das Honorar verlangen, das bei richtiger Bearbeitung angefallen wäre; in Ihrem Falle also nur bis Leitungsphase I. Dann hätte auch die Tragwerksplanung noch nicht erbracht werden müssen.
Zahlen Sie also erstmal nicht und lassen Sie sich bitte eingehend beraten. Ohne fachlichen Rat werden Sie in dieser Sache sonst Schiffbruch erleiden, denn es kommt auch auf die Vertragsgestaltung im Einzelnen an. Ich übernehme aus diesem Grunde auch keine Haftung für diese Auskunft !
Ihre eigentlichen Fragen haben sich damit zwar erübrigt, aber dennoch folgende Antworten:
zu 1) §§ 62 ff HOAI sind die richtigen Hausnummern. §§ 51 ff betreffen Ingenieurbauwerke. Dies sind z.B. Klärwerke und Verkehrsanlagen.
zu 2) Anzusetzen sind nach § 62 HOAI 55 % der Baukosten (Kostengruppen 3.1 und 3.5.1 nach DIN 276), also im wesentlichen die Rohbaukosten ohne Technik, sowie 20 % der Kosten für Installationen (Kostengruppen 3.2 und 3.5.2 DIN 276).
zu 3) Anzusetzen sind nicht nur die Materialkosten, sondern im Falle von Eigenleistungen die sonst hierfür zu zahlenden ortsüblichen Preise (§§ 62 III, 10 III HOAI).
MIt freundlichem Gruß
RA Ellinghaus
PS: Ich führe vor dem Landgericht Berlin für einen Bauherren gegenwärtig einen Prozeß mit einem fast identischen Sachverhalt. Als Ergebnis zeichnet sich ab, daß der Bauunternehmer nur Architektenleistungen bis zur Bauvoranfrage bezahlt verlangen darf.
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13.04.2004 at 15:00 Uhr |
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be.pe
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.04.2004
IP: Logged
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Re: Prüfung einer Abrechnung nach HOAI
Danke für diese informative Antwort.
Gruß
Bernd
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14.04.2004 at 14:10 Uhr |
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