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Nicole
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.02.2017
IP: Logged
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Honorarberechnung nach HOAI
Guten Tag,
bei der Planung unseres Einfamilienhauses haben wir in der Leistungsphase 1-4 mit einem Architekten ohne Vetrag zusammengearbeitet,der keine
Kostenberechnung, sondern nur eine Kostenschätzung erstellt hat.
Baugenehmigung wurde bei dieser Zusammenarbeit schon erteilt.
Ich weiß inzwischen ,daß wir in der LP 3 eine Kostenberechnung gebraucht hätten,um das Honorar festzulegen...
Seit einigen Monaten arbeiten wir mit neuem Architekten zusammen,mit Vertrag nach HOAI( lll oben) und extra Beauftragung Kostenberechnung (mit gesonderter Vergütung) Er erstellte zu Beginn eine "vorläufige"Kostenberechnung nach DIN276, die in der Summe fast der Kostenschätzung des ersten Architekten entspricht.Die Summe halten wir für realistisch und ok.
Nun ist es aber so, daß wir uns innen für ein Glasgeländer entschieden haben und die Kosten dafür in die immer noch "vorläufige" Kostenberechnung eingeflossen sind.
Außerdem mehr Stahl für die Betondecke,evt.eine Spundwand(11.500€ ) und verdeckte Dachrinne, die in die "vorläufigen" Kostenberechnung einfließen.
Das sind aber alles nach der LP3 vom neuen Architekten hinzugefügte Kosten.
Nächste Woche kommt das Angebot Elektro.
Liege ich richtig,daß diese Kosten das Honorar nicht mehr beeinflussen dürften,weil schon längst eine nicht nur "vorläufige"Kostenberechnung erfolgt sein müßte?
Wie gehen wir am besten vor?
Vielen Dank im voraus
[Edited by Nicole on 07.02.2017 at 12:32 Uhr]
[Edited by Nicole on 07.02.2017 at 12:49 Uhr]
[Edited by Nicole on 07.02.2017 at 12:50 Uhr]
[Edited by Nicole on 07.02.2017 at 12:51 Uhr]
[Edited by Nicole on 07.02.2017 at 12:51 Uhr]
[Edited by Nicole on 07.02.2017 at 13:53 Uhr]
[Edited by Nicole on 07.02.2017 at 13:55 Uhr]
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Nicole
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07.02.2017 at 12:16 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarberechnung nach HOAI
Für die Honorarberechnung sind die Kosten maßgeblich, die am Ende der Entwurfsplanung ermittelt werden, also wenn bekannt ist, was alles zu bauen ist. Vorläufige Kostenermittlungen sind wie gesagt vorläufig, weil sie noch nicht alles Wesentliche beinhalten.
Für diese Kostensumme soll der AG dann ja auch den Bauantrag einreichen, d.h. er muss wissen, dass er das finanzieren kann. Danach ändern sich die anrechenbaren Kosten für den Planer nicht mehr, wenn sich an der Planung nichts Grundsätzliches ändert.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.02.2017 at 10:57 Uhr |
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Nicole
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.02.2017
IP: Logged
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Re: Honorarberechnung nach HOAI
Vielen Dank für die Antwort,
ich habe es aber immer noch nicht klar genug verstanden.
In unserem Fall hat sich nichts Grundsätzliches mehr geändert, es geht nur noch um die Ausstattung.
Das wir eine Treppe mit Geländer haben war klar, nicht aber das jetzt aktuelle Glasgeländer.
In der vorläufigen Kostenberechnung ist z.B. auch nicht die Hausautomation,für die wir und gerade entscheiden könnten, berechnet.
Ich habe Sorge,daß nun alle Ausstattungsmehrkosten in die endgültige Kostenberechnung einfließen, warum sonst sind wir in der Ausführungsphase immer noch bei vorläufig?
Ist das zu diesem Zeitpunkt überhaupt üblich,auch wenn wir einen Architektenwechsel hatten.
Ich hatte es so verstanden, daß seit der HOAI 2009 das Honorar von den tatsächlichen Baukosten abgekoppelt ist?
____________________________
Nicole
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11.02.2017 at 16:40 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarberechnung nach HOAI
Wenn Sie bereits über die Entwurfs- und Genehmigungsphase hinaus sind und immer noch Grundsätzliches an der Planung ändern lassen, greift eigentlich § 10 Abs. 1 HOAI, wonach die Honorierung der erforderlichen Änderungsleistungen auszuhandeln ist. Nach der wesentlichen Änderung gelten dann die geänderten anrechenbaren Kosten. Wenn Sie also die Änderung selbst nur dadurch vergüten müssen, dass die anrechenbaren Kosten angepasst werden, ist das vergleichsweise günstig für Sie.
Unstrittig dürfte sein, dass eine Hausautomation erhebliche Änderungen auf alle betroffenen Bauteile des Gebäudes hat und der Planer hier einiges anzupassen hat (und dabei nicht nur Ausführungsdetails ändert, sondern gedanklich in die Vor- und Entwurfsplanung einsteigen muss).
Sie sind wohl deshalb in der Ausführungsphase immer noch bei einer vorläufigen Kostenberechnung, weil Sie als Auftraggeber immer noch Grundsätzliches an der Planung ändern.
Die Regeln der HOAI sind jedenfalls nicht dazu gemacht, einen Entwurf für eine "einfache" Ausstattung fertigen zu lassen, auf dieser Basis eine Kostenberechnung erstellen zu lassen, die dann für alle weiteren Leistungsphasen gelten soll, aber in diesen weiteren Leistungsphasen ohne Vergütung alle möglichen Änderungen einfließen zu lassen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.02.2017 at 08:15 Uhr |
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