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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : BOL / örtl. BÜ: Mithaftung für eingebaute Materialien
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kleinsteff
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icon BOL / örtl. BÜ: Mithaftung für eingebaute Materialien

Sachlage: Pflasterfugenmaterial.
Der Planer schreibt gem. geltender ZTV Pflaster und nach Standard-Leistungsbuch Bayern im Straßenbau aus.
Ausgeschriebenes Material ist gem. ZTV Pflaster "Fertigfugenmörtel". Der Unternehmer möchte selbst Material aus dem eigenen Betonwerk liefer, nämlich "600er Sandbeton". Er legt hierfür lediglich zwei Prüfberichte vor, welche einmal die Frost/Tausalz und einmal die Wasseraufnahme nachweisen sollen. Hierdurch soll aus AN Sicht der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden sein.
Die BOL/örtl. BÜ ist sich nicht sicher, ob das Material gleichwertig ist (eigentlich sind wir uns sicher, dass es das nicht ist).

Wie verhält sich die BOL/örtl. BÜ hier korrekt?

14.03.2017 at 06:50 Uhr
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C.Zeh
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icon Re: BOL / örtl. BÜ: Mithaftung für eingebaute Materialien

Na er lehnt das Gelümps ab..

14.03.2017 at 11:17 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Re: BOL / örtl. BÜ: Mithaftung für eingebaute Materialien

quote:
C.Zeh wrote:
Na er lehnt das Gelümps ab..

Richtig, das tut er!
Der AN probt dann den Aufstand.
Die BOL schreibt dem AN, dass im Zweifel das ausgeschriebene Material zu verwenden ist.

Wenn der AN nun in einer Leistungserklärung die Gleichwertigkeit erklären würde?
Wer haftet dann?
14.03.2017 at 12:45 Uhr
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C.Zeh
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icon Re: BOL / örtl. BÜ: Mithaftung für eingebaute Materialien

Guckst Du hier:
http://www.baustoffindustrie.de/fileadmin/user_upload/bbs/Dateien/bauprodukteverordnung.pdf

Haftung: Am Ende ist häufig der Planer der Depp

14.03.2017 at 15:34 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Re: BOL / örtl. BÜ: Mithaftung für eingebaute Materialien

quote:
C.Zeh wrote:
Guckst Du hier:
http://www.baustoffindustrie.de/fileadmin/user_upload/bbs/Dateien/bauprodukteverordnung.pdf

Haftung: Am Ende ist häufig der Planer der Depp


Genau, so ist es, bzw. so wäre es.
Ich habe derzeit so einen Fall. Der AN pocht auf sein Recht, "gleichwertig" liefern und einbauen zu dürfen. Ich kann es beim besten Willen nicht bewerten, bin ja nur Bauingenieur und kein Baustoffprüfer o.ä.

Ergo: ich bestehe auf das ausgeschriebene Material. Er auf seinen Zeug.

Ich bin der Meinung, dass der AN ein Zeugnis zu bringen hat, in dem von nachweislich fach- und sachkundiger Stelle - z.B. einer RAP Stra Prüfstelle - die Gleichwertigkeit bestätigt wird, bzw. von dieser die Eignung sauber nachgewiesen ist.
14.03.2017 at 16:10 Uhr
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C.Zeh
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icon Re: BOL / örtl. BÜ: Mithaftung für eingebaute Materialien

genau. und wenn das nicht vorliegt, gilt immer noch
was ist vertraglich vereinbart.

15.03.2017 at 14:41 Uhr
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CT1956
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icon Re: BOL / örtl. BÜ: Mithaftung für eingebaute Materialien

Hallo zusammen,
das hat zwar mit der HOAI nichts zu tun, wohl aber mit unserer ständigen Tätitkeit der Überwachung und Bauabnahme. Ich sehe das so:

Der Vertragsgegenstand, die Formulierung im Leistungsverzeichnis, ist die Grundlage. Das Wort „Fertigfugenmörtel" gibt ja nicht sehr viel her, außer dass der Mörtel vorgemischt, nur Wasser hinzugefügt und verrührt werden muss, Herstellerverarbeitungsanweisung, Zulassung und CE-Konformität vorausgesetzt.
Man muss beide Rezepturen nebeneinander legen und vergleichen. Ich verstehe Fertigfugenmörtel als einen, der mindestens kunststoffvergütet sein muss, wahrscheinlich um Eindringen von Wasser und Frostschäden zu mindern und um mechanische Verbesserung durch höhere Flexibilität zu erreichen.
Wahrscheinlich weißt das ein Sandbeton nicht aus, wäre zu prüfen. Ich würde als örtliche Bauüberwachung bewerten, im Zweifel den Nachweis der Gleichwertigkeit nicht akzeptieren und auf Einbau eines Fertigfugenmörtels eines Herstellers mit entsprechender Qualitätszusage, Zulassung und CE-Konformität bestehen. Wenn der Auftragnehmer trotzdem anders ausführen will, würde ich als Überwachung die Verantwortung und Gewährleistung ablehnen. Dann ist die Baufirma allein gegenüber dem Bauherr verantwortlich. Ich muss ja nicht eine unbekannte, nicht erprobte Qualität eines Auftragnehmers akzeptieren, wenn ich selbst Zweifel daran habe. Dazu kann mich niemand zwingen. Im Zweifel wird der Bauherr sich auch nicht auf ein Risiko einlassen. Wenn er trotzdem ausführt, könnte man sogar die Abnahme verweigern, würde ich auch androhen. Der Auftragnehmer kann auf eigene Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Im allerschlimmsten Falle würde ich einen Abnahmevorbehalt formulieren, VOB/B §12 (6). Üblich sind manchmal daraus folgend auch die Vereinbarung einer verlängerten Gewährleistungsfrist, obwohl letzterer Schritt wahrscheinlich hakelig ist, denn man geht davon aus, dass Schäden aus der Ersterrichtung mit Gewährleistungansprüchen innerhalb der Gewährleistungsfrist nach VOB/B auftreten. Die darin nicht auftreten, kann man wahrscheinlich auch nicht mehr auf die Ersterrichtung zurückführen.
Anders sieht es aus, wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes steht als "Fertigfugenmörtel". Dann geht es um die Definition, was der Ausschreibende damit gemeint hat und was dafür markt- und branchenüblich ist. Dann wird es sicher etwas schwieriger und ein Nachtrag könnte drohen.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

19.03.2017 at 11:06 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: BOL / örtl. BÜ: Mithaftung für eingebaute Materialien

CT: ich sehe das sehr ähnlich, um nicht zu sagen, genauso.

Ich weiche keinen Millimeter mehr ab. Wir schreiben immer "speziellere" Dinge aus, auch im banalen Straßen- Tief- und Leitungsbau. Wenn der Erstbieter mit "alternativen Produkten" durchkommt und dabei auch noch die BOL bzw. ört. BÜ mit in die Verantwortung holen kann - und das tut er, wenn wir ihm was freigeben, was nicht so ausgeschrieben ist - hat er gewonnen und alle anderen, die richtig kalkuliert haben, sind die gelackten.

19.03.2017 at 18:36 Uhr
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C.Zeh
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icon Re: BOL / örtl. BÜ: Mithaftung für eingebaute Materialien

Brust raus, Bauch rein, Augen zu und Dampf auf die Ohren! In dem Sinne eine schöne Woche!!

20.03.2017 at 08:06 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Re: BOL / örtl. BÜ: Mithaftung für eingebaute Materialien

quote:
C.Zeh wrote:
Brust raus, Bauch rein, Augen zu und Dampf auf die Ohren! In dem Sinne eine schöne Woche!!

so isses
Ebenfalls schöne Woche!
20.03.2017 at 10:31 Uhr
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