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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Interpretation von §11 Abs. 2 bzw. Abs. 3
Beitrag von Nachricht
Pröve
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 06.01.2010
IP: Logged
icon Interpretation von §11 Abs. 2 bzw. Abs. 3

Wie ist der § 11 Abs. 2 bzw. 3 HOAI für den Bereich Kanalbau zu betrachten?
Situation: In einem Neubaugebiet sollen SW-Kanäle DN 200 – DN 250 verlegt und Schächte errichtet werden, parallel dazu (ggfs. in einem Stufengraben) der RW-Kanal DN 300 – DN 1000 (und Schächte), jeweils ca. 1.000m lang, zzgl. Anschlussleitungen. SW und RW sind jeweils als ein Objekt definiert. Zudem ist beides der Honorarzone II zugeordnet.
Das Planungsbüro plant neben dem Kanalbau im Auftrag der Entwässerungsbetriebe ebenfalls den Straßenbau und die Versorgungsleitungen, jeweils beauftragt durch Stadtverwaltung und Stadtwerke.
Können im Sinne § 11 Abs. 2 diese beiden Objekte als „vergleichbare Ingenieurbauwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, derselben Honorarzone, im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet“, angesehen werden, so dass die Summe der anrechenbaren Kosten beider Objekte angesetzt werden kann ?
Oder sind es sogar „im Wesentlichen gleiche Ingenieurbauwerke, (§11, Abs. 3) die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnisse geplant und errichtet werden“? Kann in diesem Fall der Schmutz- oder Regenwasserkanal als erste Wiederholung betrachtet werden?
M.E. sind SW und RW mindestens vergleichbare Ingenieurbauwerke, die sich lediglich in Dimension und Tiefenlage unterscheiden. Sämtliche andere Planungsbedingungen (Anbinde-Zwangspunkte, Gefälle, Bodenbeschaffenheit, etc.) sind nahezu gleich.

31.03.2017 at 05:26 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Interpretation von §11 Abs. 2 bzw. Abs. 3

Schmutz- und Regenwasserkanäle sind keine vergleichbaren Ingenieurbauwerke, da sie keine vergleichbaren Planungsrandbedingungen haben. Z.B. unterscheiden sich neben der Nutzung die Bemessung und die Nachweismethoden erheblich.

Sie sind auch nie im Wesentlichen gleich, da sich ihr Wesen eben deutlich unterscheidet. "Im Wesentlichen gleich" würde bedeuten, dass man mit minimalen Änderungen die Zeichnungen des einen Ingenieurbauwerks für den Bau des anderen verwenden könnte. Und das will doch niemand ernsthaft behaupten, oder? (Gebäude wären z.B. schon dann nicht mehr im Wesentlichen gleich, wenn sich -bei gleichen äusseren Abmessungen - einzelne tragende Wände verändern und die statische Berechnung angepasst werden muss.)

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

31.03.2017 at 21:00 Uhr
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