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HOAI.de - Forum : Allgemeines : HOAI Vertrag ohne Unterschrift
Beitrag von Nachricht
SvenLagig
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 08.04.2017
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icon HOAI Vertrag ohne Unterschrift

Guten Morgen liebe Forumsteilnehmer,

ich habe einen Vertrag mit meinem Architekt vor ca. 3 Monaten abgeschlossen bzw. definiert. Bisher wurde er noch nicht unterschrieben und ich habe auch schon eine Rechnung und eine Honoraraufstellung über 45.000 Euro (alle LP) bekommen. Dies ist viel zu hoch.

Ist der Vertrag auch ohne Unterschrift gültig? Und ist die Honorarforderung jetzt individuell vom Architekten oder nach HOAI, obwohl keine Unterschrift besteht.

Vielen Danke für eure Antworten
Liebe Grüße

[Edited by SvenLagig on 14.05.2017 at 14:10 Uhr]

08.04.2017 at 06:59 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: HOAI Vertrag 2013 ohne Unterschrift

Zum Vertragsentwurf: was beinhaltet der denn alles (Leistungsbild Gebäude oder auch andere, welche Leistungsphasen, Honorarzonen, Honorarsätze, Zuschläge für das Bauen im Bestand, welche angenommenen anrechenbaren Kosten usw.)? Ob 45.000 € (netto oder brutto?) korrekt wären, kann man erst beurteilen, wenn man weiß, welche Leistungen und welche Honorarparameter dahinterstecken.

Zu einer aktuellen Honorarforderung: Was hat denn der Planer alles für Leistungen erbracht (oder behauptetermaßen erbracht)? Und wie ist der tatsächliche Stand Ihers Bauvorhabens?

Wenn bei Auftragserteilung (gab es eine solche überhaupt schon?) nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten nach HOAI einige Grundregeln zur Vergütung, man steht also nicht im luftleeren Raum. Wenn Sie aktuell sicherstellen wollen, dass Sie gar nichts bezahlen müssen, teilen Sie dem Planer am besten schriftlich mit, dass Sie bislang keinen Auftrag erteilt haben (falls das zutrifft) und auch derzeit keinen erteilen wollen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.04.2017 at 08:48 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: HOAI Vertrag 2013 ohne Unterschrift

In Ihrem Vertragsentwurf sind für die Lph. 1-8 teilweise geringere Teilleistungsbewertungen vorgesehen, als es die HOAI vorsieht. Das ist zunächst einmal völlig unabhängig von den zu erbringenden Leistungen zu sehen. Wenn Sie also die kompletten Grundleistungen vereinbart hätten, wären diese auch geschuldet.

Wie bereits geschrieben, gelten aber ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung (dies Sie ja nicht haben) HOAI-Regeln, z.B. nur die Mindestsätze (§ 7 Abs. 5) und Nebenkosten nur auf Nachweis (also keine Prozente des Honorars, § 14 Abs. 3).

Basis der Honorarberechnung ist die Kostenberechnung; sofern diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1). Nach der Rechtsprechung gilt für die Honorarberechnung diejenige Kostenermittlung, die dem AG zu dem Zeitpunkt vorlag, als die maßgebliche Kostenermittlung hätte vorgelegt werden müssen. Sprich: am Ende der Entwurfsplanung hätte eine Kostenberechnung erstellt werden müssen. Wenn Ihnen zu diesem Zeitpunkt nur die Kostenschätzung vorlag, gilt diese. Wenn im Bauantrag andere Zahlen genannt wurden, gelten diese.

Zu den anrechenbaren Kosten kann man bei Ihren Zahlen sagen:

- anrechenbare Kosten (aK) der Baukonstruktion: 230.000 / 1,19 = 193.277,31 €

- aK der Technischen Ausrüstung: 60.000 / 1,19 = 50.420,17 €.

- Carport mit fester Überdachung wäre ein eigenes Gebäude, für das aber wegen Unterschreitung der Tabellenmindestwerte in § 35 (25.000 €) kein Honorar in der HOAI vereinbart wäre und das deshalb frei vereinbart werden kann (§ 7 Abs. 2). Der Planer hat den Weg gewählt, diese Kosten beim Gebäude mit anzusetzen, das ist grundsätzlich in Ordnung (zulässig). Anrechenbar 15.000 / 1,19 = 12.605,04 €

- Was mit Lichthof gemeint ist, müsste erläutert werden, damit man die Leistungen den HOAI-Leistungsbildern korrekt zuordnen kann. Wenn es Freianlagen sind, gilt hierfür eine eigene Honorarberechnung (§ 37 Abs. 1 sieht nur dann eine Zusammenfassung mit den anrechenbaren Kosten des Gebäudes vor, wenn die anrechenbaren Kosten weniger als 7.500 € betragen). Nehmen wir Freianlagen an, so betragen die aK 10..000 / 1,19 = 8.403,36 €. Diese liegen unterhalb der kleinsten Tabellenwerte zu § 40 (20.000 €), d.h. dass ein Honorar hierfür in der HOAI nicht verordnet ist. Setzen wir aber mal zugunsten des Planers an, dass in diesem Fall ein Honorar nach den Mindesttabellenwerten ermittelt wird.

Für die Gebäudeplanung sind die anrechenbaren Kosten nach § 33 zu ermitteln:

Kosten der Baukonstruktion: 193.277,31 + 12.605,04 = 205.882,35 €.

Dazu kommen die Kosten der Technischen Ausrüstung in Höhe von 50.420,17 €., die nach § 33 Abs. 2 bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten voll anrechenbar sind; was hier zutrifft (25 v.H. von 205.882,35 sind 51.470,59 €).

Anrechenbare Kosten gesamt somit 205.882,35 + 50.420,17 = 256.302,52 €.

Grundhonorar (für Lph. 1-9) in Honorarzone III Mindestsatz (keine anderweitige schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung vorliegend!) 34.685,74 €. Für Lph. 1-7 insgesamt nach § 34 Abs. 1 werden 64 % angesetzt, für Lph. 8 zu ein Fünftel (20%) 32 * 0,2 = 6,4 %. Gesamt derzeit geleistet: 72,4 %. Honorar dafür 34.685,74 * 0,724 = 25.112,48 €. Hierzu kommt die MWSt. 19%, was brutto 29.883,85 € ergibt. Werden Nebenkosten nachgewiesen, sind diese zusätzlich zu vergüten.

Für die Freianlagen des Lichthofs wird einmal nach der Objektliste in Anlage 11.2 für "Innenhöfe mit hohen Anforderungen" Hz IV angesetzt. Unter Ansatz der mindestanrechenbaren Kosten von 20.000 € (bei geringeren Kosten wird der Planungsaufwand meist nicht mehr viel geringer) beträgt das Grundhonorar 6.521 €. Für Lph. 1-7 gibt's nach § 39 insgesamt 68 %, für 20% der Lph. 8 30*0,2 = 6%, in Summe somit bislang 74%. Das Honorar für den Innenhof beläuft sich damit auf 6.521 * 0,74 = 4.825,54 € netto bzw. 5.742,39 € brutto.

Diese überschlägige Rechnung beinhaltet viele Annahmen (Leistungsbilder und aK richtig zugeordnet, alle Leistungen der Lph. 1-7 erbracht usw.), zeigt aber eine Größenordnung auf.

Die Angebote für Leistungen der Baukonstruktion und der Technischen Ausrüstung sind für die Honorarberechnung nicht maßgeblich, sondern nur die Kostenberechnung.

Sollte der Gebäudeplaner allerdings auch Leistungen für die technische Ausrüstung selbst erbracht haben (Planung, Ausschreibung, Angebotsprüfung und -wertung usw.), steht ihm dafür ein Honorar nach Teil 4 Abschnitt 1 Technische Ausrüstung der HOIA zu, allerdings ebenfalls nur auf Basis der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung. Dazu müsste man aber viel mehr von Ihrem Vertrag wissen, das geht dann doch sehr ins Detail.

Rat für alle Leser: vereinbaren Sie möglichst zu Beginn der Tätigkeit (natürlich schriftlich), was geleistet werden soll (welche Leistungsbilder, welche Leistungsphasen, welche Grundleistungen daraus) und wer die Leistungen erbringt, die der betreffende Planer gerade nicht macht (z.B. technische Ausrüstung). Haben Sie Lph. 1 Grundlagenermittlung vereinbart, schuldet Ihnen der Objektplaner spätestens dann eine Aufklärung über notwendige Leistungen Dritter oder eigene zusätzliche Leistungen ("Beraten zum gesamten Leistungsbedarf").

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.04.2017 at 08:42 Uhr
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SvenLagig
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Beiträge: 5
Registriert seit: 08.04.2017
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icon Re: HOAI Vertrag 2013 ohne Unterschrift

Hallo Herr Doell,

nochmal vielen Dank. Eine kleine Frage habe ich noch, um hier sicher zu sein.

Darf der Architekt in die Kostenschätzung (da keine Berechnung vorliegt) nun die neuen Angebote der Gewerke/Handwerker zusätzlich einrechnen und somit auf Basis einer aktualisierten Kostenschätzung seine
Noch einmal vielen Dank hierfür

Viele Grüße

10.04.2017 at 19:37 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: HOAI Vertrag 2013 ohne Unterschrift

Ganz korrekt müsste der Planer in der Kostenschätzung die Zahlen der entsprechenden Fachplaner übernehmen. Die haben Sie wohl nicht. Deshalb die Frage: wer hat denn die technischen Einrichtungen geplant und wann? Der Gebäudeplaner? Ausführende Unternehmen im Rahmen der Angebotserstellung? Gab es dazu vor den Angeboten schon mal Kostenangaben von jemand? Oder nur die des Gebäudeplaners in der Kostenschätzung?

Wenn der Gebäudeplaner Lph. 1 in Auftrag hatte, gehörte dazu das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf. Das Thema Technik müsste dort also mit Ihnen besprochen worden sein und auch die Kosten dazu.

Wenn es jetzt große Abweichungen zwischen den Angaben in der Kostenschätzung und den Angeboten gibt: wer erklärt denn den Unterschied? Gabe es da Änderungen im Konzept oder hat sich der Gebäudeplaner in der Kostenschätzung einfach vertan?

Sie sehen, bei der Fallanalyse geht es erst einmal um die relevanten Fakten und dann erst um die Bewertung...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

13.04.2017 at 08:26 Uhr
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SvenLagig
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 08.04.2017
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icon Re: HOAI Vertrag 2013 ohne Unterschrift

Die technischen Einrichtungen (Sanitär, Heizung, Elektro) wurden in LP6-8 (laufen parallel) erstellt. Die Kostenangaben gab es bisher nur in der Kostenschätzung vom Architekt.

Dieser hat mit uns die Schalter, Steckdosen, etc. im Bauplan eingezeichnet und diese Baupläne zusammen mit Screenshots von LED-Leuchten dann an die Elektriker zur Ausschreibung gesendet. Die Elektriker referenzieren dann immer bezüglich des Umfangs auf die Baupläne.

Die Baupläne wurden auch an die HLS Handwerker versendet, wobei eine Heizwärmeberechnung mit gesendet wurde.

Einen externen Fachplaner gab es nicht. Auch eine Ausschreibung mit Beschreibung der Massen und benötigten Mengen gab es nicht.

Daher haben wir auch Probleme, die Angebote zu vergleichen.

13.04.2017 at 18:24 Uhr
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