fdoell
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Re: HOAI Vertrag 2013 ohne Unterschrift
In Ihrem Vertragsentwurf sind für die Lph. 1-8 teilweise geringere Teilleistungsbewertungen vorgesehen, als es die HOAI vorsieht. Das ist zunächst einmal völlig unabhängig von den zu erbringenden Leistungen zu sehen. Wenn Sie also die kompletten Grundleistungen vereinbart hätten, wären diese auch geschuldet.
Wie bereits geschrieben, gelten aber ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung (dies Sie ja nicht haben) HOAI-Regeln, z.B. nur die Mindestsätze (§ 7 Abs. 5) und Nebenkosten nur auf Nachweis (also keine Prozente des Honorars, § 14 Abs. 3).
Basis der Honorarberechnung ist die Kostenberechnung; sofern diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1). Nach der Rechtsprechung gilt für die Honorarberechnung diejenige Kostenermittlung, die dem AG zu dem Zeitpunkt vorlag, als die maßgebliche Kostenermittlung hätte vorgelegt werden müssen. Sprich: am Ende der Entwurfsplanung hätte eine Kostenberechnung erstellt werden müssen. Wenn Ihnen zu diesem Zeitpunkt nur die Kostenschätzung vorlag, gilt diese. Wenn im Bauantrag andere Zahlen genannt wurden, gelten diese.
Zu den anrechenbaren Kosten kann man bei Ihren Zahlen sagen:
- anrechenbare Kosten (aK) der Baukonstruktion: 230.000 / 1,19 = 193.277,31 €
- aK der Technischen Ausrüstung: 60.000 / 1,19 = 50.420,17 €.
- Carport mit fester Überdachung wäre ein eigenes Gebäude, für das aber wegen Unterschreitung der Tabellenmindestwerte in § 35 (25.000 €) kein Honorar in der HOAI vereinbart wäre und das deshalb frei vereinbart werden kann (§ 7 Abs. 2). Der Planer hat den Weg gewählt, diese Kosten beim Gebäude mit anzusetzen, das ist grundsätzlich in Ordnung (zulässig). Anrechenbar 15.000 / 1,19 = 12.605,04 €
- Was mit Lichthof gemeint ist, müsste erläutert werden, damit man die Leistungen den HOAI-Leistungsbildern korrekt zuordnen kann. Wenn es Freianlagen sind, gilt hierfür eine eigene Honorarberechnung (§ 37 Abs. 1 sieht nur dann eine Zusammenfassung mit den anrechenbaren Kosten des Gebäudes vor, wenn die anrechenbaren Kosten weniger als 7.500 € betragen). Nehmen wir Freianlagen an, so betragen die aK 10..000 / 1,19 = 8.403,36 €. Diese liegen unterhalb der kleinsten Tabellenwerte zu § 40 (20.000 €), d.h. dass ein Honorar hierfür in der HOAI nicht verordnet ist. Setzen wir aber mal zugunsten des Planers an, dass in diesem Fall ein Honorar nach den Mindesttabellenwerten ermittelt wird.
Für die Gebäudeplanung sind die anrechenbaren Kosten nach § 33 zu ermitteln:
Kosten der Baukonstruktion: 193.277,31 + 12.605,04 = 205.882,35 €.
Dazu kommen die Kosten der Technischen Ausrüstung in Höhe von 50.420,17 €., die nach § 33 Abs. 2 bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten voll anrechenbar sind; was hier zutrifft (25 v.H. von 205.882,35 sind 51.470,59 €).
Anrechenbare Kosten gesamt somit 205.882,35 + 50.420,17 = 256.302,52 €.
Grundhonorar (für Lph. 1-9) in Honorarzone III Mindestsatz (keine anderweitige schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung vorliegend!) 34.685,74 €. Für Lph. 1-7 insgesamt nach § 34 Abs. 1 werden 64 % angesetzt, für Lph. 8 zu ein Fünftel (20%) 32 * 0,2 = 6,4 %. Gesamt derzeit geleistet: 72,4 %. Honorar dafür 34.685,74 * 0,724 = 25.112,48 €. Hierzu kommt die MWSt. 19%, was brutto 29.883,85 € ergibt. Werden Nebenkosten nachgewiesen, sind diese zusätzlich zu vergüten.
Für die Freianlagen des Lichthofs wird einmal nach der Objektliste in Anlage 11.2 für "Innenhöfe mit hohen Anforderungen" Hz IV angesetzt. Unter Ansatz der mindestanrechenbaren Kosten von 20.000 € (bei geringeren Kosten wird der Planungsaufwand meist nicht mehr viel geringer) beträgt das Grundhonorar 6.521 €. Für Lph. 1-7 gibt's nach § 39 insgesamt 68 %, für 20% der Lph. 8 30*0,2 = 6%, in Summe somit bislang 74%. Das Honorar für den Innenhof beläuft sich damit auf 6.521 * 0,74 = 4.825,54 € netto bzw. 5.742,39 € brutto.
Diese überschlägige Rechnung beinhaltet viele Annahmen (Leistungsbilder und aK richtig zugeordnet, alle Leistungen der Lph. 1-7 erbracht usw.), zeigt aber eine Größenordnung auf.
Die Angebote für Leistungen der Baukonstruktion und der Technischen Ausrüstung sind für die Honorarberechnung nicht maßgeblich, sondern nur die Kostenberechnung.
Sollte der Gebäudeplaner allerdings auch Leistungen für die technische Ausrüstung selbst erbracht haben (Planung, Ausschreibung, Angebotsprüfung und -wertung usw.), steht ihm dafür ein Honorar nach Teil 4 Abschnitt 1 Technische Ausrüstung der HOIA zu, allerdings ebenfalls nur auf Basis der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung. Dazu müsste man aber viel mehr von Ihrem Vertrag wissen, das geht dann doch sehr ins Detail.
Rat für alle Leser: vereinbaren Sie möglichst zu Beginn der Tätigkeit (natürlich schriftlich), was geleistet werden soll (welche Leistungsbilder, welche Leistungsphasen, welche Grundleistungen daraus) und wer die Leistungen erbringt, die der betreffende Planer gerade nicht macht (z.B. technische Ausrüstung). Haben Sie Lph. 1 Grundlagenermittlung vereinbart, schuldet Ihnen der Objektplaner spätestens dann eine Aufklärung über notwendige Leistungen Dritter oder eigene zusätzliche Leistungen ("Beraten zum gesamten Leistungsbedarf").
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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