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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Offenlegung Honorarberechnung
Beitrag von Nachricht
pschoe
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.04.2017
IP: Logged
icon Offenlegung Honorarberechnung

Hallo,
wir haben mit unserem Architekten (AN) einen Vertrag für ein EFH (500.000 EUR Brutto) über die LP 1-8 geschlossen,
darin sind Nebenkosten pauschal mit 9% und die LP 5-8 mit Pauschalhonorar vereinbart.
Wir haben mittlerweile 18 Abschlagszahlungen mit Pauschalbeträgen erhalten, die wir - vertragsgemäß – mit 3% Skonto innerhalb von 5 Werktagen bezahlt haben.
Nun kam die 19. AZ, die mit pauschal 3.000 EUR angesetzt war, wir erklärten dem AN, dass wir damit nicht einverstanden sind, da wir damit laut HOAI-Rechner zu viel zahlen würden.
Der AN schrieb, wir sollen die Rechnung erst mal ruhen lassen, er möchte das mit uns persönlich bereden.
Daraufhin haben wir den AN zur Offenlegung seiner Honorarberechnung aufgefordert bzw. welche Kosten noch zu erwarten sind, stattdessen erhielten wir die Antwort, dass wir die Schlussrechnung abwarten sollen.
Nun fragen wir uns, welche Kosten zum Pauschalhonorar der LP 5-8 wohl noch kommen und ob ich vom AN eine Schätzung der noch ausstehenden Kosten verlangen darf.
Weiß jemand Rat?

08.04.2017 at 18:28 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Offenlegung Honorarberechnung

Aus HOAI- bzw. Rechtsprechungssicht sind alle Honorarvereinbarungen zulässig, die für die vereinbarten Leistungsphasen ein Honorar zwischen Mindest- und Höchstsätzen ergeben. Dazu müssen alle Inhalte des Vertrages betrachtet werden, also auch die Lph. 1-4 dazu.

Wenn das vereinbarte Honorar innerhalb der Mindest- und Höchstsätze liegt, ist es also nicht deswegen unzulässig, weil es die HOAI-Regeln verletzt.

Eine Nachforderung könnte aber ohne Rechtsgrundlage darstellen, weil sie gegen den Vertrag verstösst. Das müsste man aber doch leicht feststellen können durch einen Vergleich der vereinbarten Summen mit den gezahlten und dem Leistungsstand.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.04.2017 at 08:57 Uhr
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pschoe
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.04.2017
IP: Logged
icon Re: Offenlegung Honorarberechnung

Sehr geehrter Herr Doell,
herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort.
Soll also bedeuten: Die Honorarberechnung ist anhand des Vertrages (9% Nebenkosten, LP 1-4 entspr. Kostenberechnung, LP 5-8 pauschal nach Kostenfeststellung) einfach zu ermitteln; es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten, wenn keine besonderen Leistungen beauftragt wurden.
Worauf bezieht sich denn dann das Pauschalhonorar: auf die Schätzung oder die definitive Kostenfeststellung?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen
pschoe

09.04.2017 at 12:42 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Offenlegung Honorarberechnung

Worauf sich die Pauschalierung der Vergütung für Lph. 5-8 ergibt, sollte sich aus Ihrem Vertrag ergeben. Wenn Sie die Kostenfeststellung vereinbart haben, dann diese,

§ 6 (3) HOAI sieht eine so genannte Baukostenvereinbarung vor, d.h. die Vereinbarung von anrechenbaren Kosten vergleichbarer Bauvorhaben vor jeglicher Planung (für alle Leistungsphasen). Diese Vereinbarung ist laut BGH-Rechtsprechung nichtig, denn sie ermöglicht es, ohne das Vorliegen der strengen Voraussetzungen hierfür ein Honorar unterhalb der Mindestsätze zu vereinbaren; dies ist jedoch nicht von dem der HOAI zugrunde liegenden Gesetz abgedeckt, das hierfür nur in Ausnahmefällen Platz einräumt.

Seit der HOAI Fassung 2009 gilt das Kostenberechnungsmodell, d.h. dass alle Honorare grundsätzlich für alle Lph. auf Basis der Kostenberechnung errechnet werden (wenn diese nicht vorliegt, auf Basis der Kostenschätzung). Auf jeden Fall wollte der Verordnungsgeber damit eine Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten erreichen und somit die Planer dazu bewegen, bereits in der Kostenberechnung die finanziellen "Karten auf den Tisch zu legen", um sich nicht durch später höhere Baukosten selbst des eigenen Honorars zu berauben und damit anderseits (als Ziel des Verordnungsgebers) dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beantragung der Baugenehmigung reinen Wein bzgl. der Kosten einzuschenken.

Damit wird also im Kostenberechnungsmodell auch das Honorar für Lph. 5-9 "pauschaliert", allerdings nicht auf Basis einer Kostenannahme bei Vertragsabschluss, sondern auf Basis der Kostenberechnung. Dies erscheint auch sachgerecht, da am Ende des Entwurfs grundsätzlich festliegt, was eigentlich genau gebaut werden soll.

Wenn in Ihrem Fall der Planer zwar für Lph. 1-4 die Kostenberechnung als HOAI-konforme Basis der Honorarberechnung ansetzen wollte, jedoch für Lph. 5-9 die Kostenfeststellung, dann ist diese Vereinbarung nur in dem Fall gültig, dass das Gesamthonorar für Lph. 1-9 sich zwischen den Mindest- und Höchstsätzen bewegt. Das fordert nämlich § 7 (1) HOAI.

Wenn also die Kostenfeststellung unter der Kostenberechnung liegt, steht dem Planer das Mindesthonorar für alle Lph. auf Basis der Kostenberechnung zu. Liegt die Kostenfeststellung über der Kostenberechnung, rechnen Sie das Honorar für alle Leistungsphasen einmal mit den Mindestsätzen und einmal mit den Höchstsätzen der zutreffenden Honorarzone aus. Liegt das Gesamthonorar dazwischen, ist die Vereinbarung zulässig. Liegt das Gesamthonorar höher als die Höchstsätze, ist es auf die Höchstsätze zu begrenzen.

Davon unabhängig ist auf jeden Fall die Frage zu betrachten, ob während der Bearbeitung der Umfang der beauftragten Leistung geändert wurde und sich dabei die anrechenbaren Kosten geändert haben (also erneut grundsätzlich andere Konstruktionen oder Ausführungen gewählt wurden, die, wenn sie von vornherein bekannt gewesen wären, zu einer anderen Vor- oder Entwurfsplanung geführt hätten). In diesem Fall hat der Planer einen Anspruch nach § 10 (1) auf Einigung mit dem AG über eine Anpassung des Honorars.

Sollte Ihr Planer mit der Abrechnung der Lph. 5-8 auf Basis der Kostenfeststellung das Ziel verfolgt haben, ein solches Anpassungshonorar als abgedeckt zu betrachten, dann sollten Sie das entsprechend in Ihren vertraglichen Vereinbarungen wiederfinden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.04.2017 at 07:53 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Offenlegung Honorarberechnung

quote:
pschoe wrote:Wir haben mittlerweile 18 Abschlagszahlungen mit Pauschalbeträgen erhalten, die wir - vertragsgemäß – mit 3% Skonto innerhalb von 5 Werktagen bezahlt haben.
Nun kam die 19. AZ, .....

Wahnsinn! Da müsste alle 2-3 Wochen eine Abschlagsrechnung gekommen sein! Ist schon sehr ungewöhnlich.

Waren das alles Einzelrechnungen oder waren sie aufsteigend gestellt? Bei kummulierter Rechnungsstellung sollte man höllisch aufpassen mit dem Skonto, sonst hat man am Ende nur auf die letzte Zahlung Skonto gezogen.

quote:
Soll also bedeuten: Die Honorarberechnung ist anhand des Vertrages (9% Nebenkosten, LP 1-4 entspr. Kostenberechnung, LP 5-8 pauschal nach Kostenfeststellung) einfach zu ermitteln

Was soll denn "LP 5-8 pauschal nach Kostenfeststellung" bedeuten?
Wenn dort etwas pauschal vereinbart wurde, dann steht da ein fixer Eurobetrag und es ist zunächst einmal wurscht egal wie hoch Kostenberechnung, Kostenfeststellung oder was auch immer ausfallen. Genau das ist Sinn einer Pauschalen.

Ich verstehe nicht, warum hier nicht zunächst so abgerechnet wurde, wie es vertraglich vereinbart war.

Viele Grüße
bento
12.04.2017 at 18:57 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Offenlegung Honorarberechnung
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