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Schabu
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 14.04.2004
IP: Logged
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Abrechnung nicht ausgeführter Leistungen
Hallo HOAI-ler!
Mit folgendem Problem schlage ich mich gerade herum und wäre für Hilfe dankbar:
Es geht um einen Neubau, vereinbart war mit dem Architekten die Ausführung der Phasen 5 - 8, wobei bei Ph. 8 die Gewerke in Eigenleistung (Maler, Bodenbeläge etc.) ausdrücklich ausgeschlossen waren.
Besprochen (nicht jedoch schriftlich festgelegt) war damals, daß Erdarbeiten und Elektroarbeiten evtl. in Eigenleistung vorgenommen oder vergeben werden können.
Bei Vertragsschluß lag eine Kostenschätzung basierend auf Angeboten von Handwerkern vor. Sie wurde im Rahmen der abgeschlossenen Phasen 1-4 erstellt.
In der Kostenschätzung waren u.a. auch enthalten die
1. Erdarbeiten (Baugrube, Verfüllen) +
2. Leitungsverlegung außerhalb des Hauses / Kanalanschluß +
3. Elektroarbeiten +
4. Metallbau (Geländer) +
5. Garagentor +
6. Zisterne +
7. Nebeneingangstüre *
8. Solaranlage *
9. Heizung #
+ wurde direkt von uns vergeben, da fielen beim Architekten keinerlei konkrete Aufwände an
* ist ersatzlos entfallen
# wurde wesentlich günstiger ausgeführt
Der Architekt möchte folgendermaßen abrechnen:
- Phase 5 basierend auf der Kostenschätzung inkl. aller aufgezählten Gewerke, für die er keinen Finger gerührt hat
- Phase 6-8 basierend auf den angefallenen Kosten inkl. der Gewerke 1-3 (s.o.), für die er auch hier nichts gemacht hat. Für die Gewerke 4-9 (s.o.) verlangt er kein Honorar.
Ich habe Ihre sehr informative und hilfreiche Seite durchforstet, auch die HOAI gelesen (nur leider nicht so richtig verstanden) - und möchte nun fragen, ob die Abrechnung korrekt ist.
Vielen Dank im Voraus für die Mühe!!!
Grüßle von
Schabu
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14.04.2004 at 22:08 Uhr |
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RA-Ellinghaus
Level: Gast
Beiträge: 2
Registriert seit: 14.04.2004
IP: Logged
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Re: Abrechnung nicht ausgeführter Leistungen
Die Rechnung Ihres Architekten scheint nicht richtig zu sein. Zunächst einmal müssen die LP V - VII nach dem Kostenanschlag, hilfsweise nach der Kostenberechnung abgerechnet werden. Dies ist nicht der Fall. Die LP VIII muß nach der Kostenfeststellung, hilfsweise nach dem Kostenanschlag abgerechnet werden. Ihnen müssten daher mehrere Kostenermittlungen nach DIN 276 vorliegen.
Was den Umfang der Architektenleistungen angeht, kann nicht ohne weiteres argumentiert werden, es sei für einzelne Gewerke nichts geleistet worden, denn die Arbeit des Architekten ist erfolgsbezogen. Dies bedeutet zum Beispiel in der LP VIII, daß eine Bauüberwachung mit dem gewünschten Erfolg, nämlich die Fertigstellung der Gewerke, erfüllt ist, ohne daß darauf abgestellt werden kann, wie oft der Architekt die Baustelle besucht oder wie intensiv er einzelne Gewerke überwacht hat.
Offenbar will sich Ihr Architekt aber einige Abzüge gefallen lassen. Dabei ist darauf zu achten, daß die Schlußrechnung erkennen läßt, welche Leistungen erbracht wurden und welche nicht. Für nicht erbrachte Leistungen sind dann Abzüge von den Prozentsätzen vorzunehmen. Die Abrechnung ist nicht so vorzunehmen, daß für die anrechenbaren Kosten einzelne Gewerke herausgenommen werden.
Mit freundlichem Gruß
RA Ellinghaus
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15.04.2004 at 14:13 Uhr |
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Schabu
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 14.04.2004
IP: Logged
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Re: Abrechnung nicht ausgeführter Leistungen
Hallo RA-Ellinghaus,
danke für die schnelle und ausführliche Antwort, sie hilft mir wirklich weiter. Ich finde Ihr uneigennütziges Engagement wirklich klasse...
Mal sehen, was ich weiter mache.
Viele Grüße
Schabu
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15.04.2004 at 20:24 Uhr |
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