Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Allgemeines : Wer ist für die Logistikplanung/Logistkonzept verantwortlich
Beitrag von Nachricht
misterdabulina
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 23.05.2017
IP: Logged
icon Wer ist für die Logistikplanung/Logistkonzept verantwortlich

Hallo zusammen,

ich befasse mich im Rahmen meiner Bachelorarbeit mit dem Thema der Logistikplanung bzw. der Erstellung von Logistikkonzepten. Meine Frage ist nun: in wiefern ist die Objektüberwachung (LP für die Logistikplanung zuständig? Wo ist hier die Abgrenzung (Zugangskontrollen der Baustelle, Wachdienst etc)?

Leider ist im Leistungsbild (§15 HOAI) dazu nichts zu finden bzw. wird das nicht erwähnt. Nach AHO, ist es Aufgabe der Proejktsteuerung, jedoch ist nicht immer ein Projektsteurer nach AHO beauftragt. Man kann natürlich argumentieren, dass die Objektüberwachung die Abnahme eines mangelfreien Bauwerks schuldet. Wie diese zu diesem Ergebnis kommt, bleibt der OÜ überlassen. Meine Frage ist, wo hier die Abgrenzung ist. Gibt es überhaupt eine?

Vielen Dank für alle Antworten,

misterdabulina

23.05.2017 at 11:55 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Wer ist für die Logistikplanung/Logistkonzept verantwortlich

Guten Tag,

1.
§15 HOAI 2009 und auch 2013 befasst sich mit Zahlungen. Lernen Sie evtl. noch anhand der HOAI 1996? Da gab es mal das Leitungsbild Gebäudeplanung in § 15.

2.
Die HOAI ist eine Preisvorschrift und gibt keine zu erbringenden Leistungen vor. Sie sagt nur, dass, wer die so genannten Grundleistungen in den Leistungphasen der einzelnen Leistungsbilder erbringt, dafür nach den Rechenvorschriften der HOAI ein Honorar zwischen Mindest- und Höchstsatz wirksam vereinbaren kann.

3.
Die ganz grosse Frage ist aber, was Sie mit Logistikplanung meinen.

Die Vorgabe der Baustelleneinrichtungsflächen und der Zu- und Abfahrten obliegt dem Objektplaner.

Eine genaue Vorgabe, welche Flächen für wen und wann zur Verfügung stehen (insbesondere bei beengten Platzverhältnissen) erschwert den Schwierigkeitsgrad der Planung und drückt sich optimalerweise in einer höheren Honorarzonen- bzw. Honorarsatzbewertung aus.

Sind mehrere Objektplaner in einer Liegenschaft tätig, wird dies vom Bauherren ggf. an einen separaten Planer vergeben, d.h. an jemand, der die konkurrierenden Ansprüche der Objektplaner unter einen Hut bringen muss oder das ggf. dem AG zur Entscheidung vorlegt. Zuständig ist dann der Beauftragte. Die BE für mehrere Objekte zu planen, ist aber keine Grundleistung mehr. Das kann also als Besondere Leistung unabhängig von der HOAI vergütet werden (z.B. nach AHO, es geht aber auch anders).

Die BE-Planung wird dann bei den Objektplanern herausgenommen und deren Honorar mindert sich aufgrund geringerer anrechenbarer Kosten.

Auch spezielle Umzugsplanungen sind keine Grundleistungen bei Objektplanungen nach HOAi, also frei honorierbar.

Davon unabhängig ist die Baustellenlogistik der einzelnen Ausführungsunternehmen zu sehen. Die müssen schon bei der Kalkulation wissen, was ihre Randbedingungen sind und werden bei Abweichungen sofort schreien wegen evtl. Mehrkosten. Neben den bauseitigen Randbedingungen müssen sie aber auch selbst ihre eigene Material-, Geräte- und Personallogistik betreiben. Das kann ihnen kein Bauherr oder Planer abnehmen.


Wenn Sie es genauer wissen möchten, üssten Sie Ihre Frage deutlich präzisieren.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

23.05.2017 at 13:56 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
misterdabulina
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 23.05.2017
IP: Logged
icon Re: Wer ist für die Logistikplanung/Logistkonzept verantwortlich

Guten Tag,

zuerst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Eine Präzisierung der Fragestellung:

Ich arbeite in einem Ingenieurbüro, welche die Objektüberwachung bei Mittel- und Großprojekten übernimmt. Wir haben daher keine eigenen Handwerker, sondern sind lediglich Dienstleister. Wir sind zudem jedoch auch keine Planer. Die Frage ist, wer ist für die Logistik auf der Baustelle verantwortlich. Unter dem Begriff Logistik verstehe ich die Koordination der verschiedenen Gewerke auf der Baustelle. Ein Beispiel wäre die Zuweisung von BE-Flächen, das Koordinieren von Anlieferungen, die Müllentsorgung, eine eventuelle Zugangskontrolle (bei Bedarf) etc.

Sind dies alles Leistungen, welche als "Grundleistung" angesehen werden können, oder müsste dies besonders vertraglich fixiert und damit honoriert werden?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Grüße, misterdabulina

24.05.2017 at 07:28 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Wer ist für die Logistikplanung/Logistkonzept verantwortlich

"Koordination" kommt in Lph. 8 c) der HOAI vor und meint dort die technische und terminliche Abstimmung zwischen der Bauüberwachung des Gebäudes und den Bauüberwachungen der technischen Ausrüstung. Die ist Sache der damit beauftragten Bauüberwachungen.

Die BE-Flächenplanung ist Sache des Gebäudeplaners, der sich auch in Lph. 5 mit den an der Planung fachlich beteiligten koordinieren muss und den Bedarf der dortigen Flächen unter Beachtung der Fortschreibung des Terminplans in ein Gesamtkonzept führen muss (Lph. 5c) und d) nach Anlage 10.1 HOAI). Die dazugehörigen Pläne sind Teil der Ausführungsplanung. Alle Vorgaben dazu werden in die Ausschreibung übernommen (Lph. 6b) und vergeben. Damit haben die ausführenden Unternehmen eine Grundlage für die zur Verfügung stehenden Flächen und die Regeln für das Miteinander auf der Baustelle.

Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben ist Sache der Bauüberwachung in Lph. 8 a) (Prüfen auf Übereinstimmung mit den Ausführungsgrundlagen). Anlieferungen und Müllentsorgung haben die ausführenden Unternehmen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Flächen selbst zu managen. Soll jeder seinen Müll selbst entsorgen (Vorteil: die trennen die Abfälle, weil sie teure Mischabfälle selbst zahlen müssen), bracht man dazu Platz, aber es gibt kein Entsorgungsmanagement durch die Bauüberwachung. Ist der Platz beengt und wird ein zentrales Containermanagement eingerichtet, ist das entweder ein weiteres Gewerk, das dazu ausgeschrieben wird (was zu bevorzugen wäre) oder eine Besondere Leistung der Bauüberwachung (die hat aber eigentlich besseres zu tun). Sind konkurrierende Ansprüche da, ist das im Einzelfall Sache der Bauüberwachung; zeigt sich jedoch, dass da etwas grundsätzlich nicht beachtet wurde, muss ggf. der Ausführungsplaner nachbessern und eine tragfähige Lösung finden.

Sind Ausführungsplanung und Bauüberwachung an getrennte Büros vergeben, muss sich das BÜ-Büro also intensiv mit den Ausführungsunterlagen und Ausschreibungen befassen (=gleichzeitig Qualitätskontrolle der Planung und Ausschreibung), um möglichst offene Punkte dieser Art vorab zu erkennen und beheben zu lassen. So etwas ist nicht mehr die Grundleistung, muss aber nach § 8 Abs. 3 schriftlich vereinbart werden.

Eine Zugangskontrolle wäre ein weiteres Gewerk, das vom Gebäudeplaner mit geplant und ausgeschrieben wird und dessen Kosten von vornherein anrechenbar sind. Ergibt sich die Notwendigkeit erst während der Bauausführung, wird das wie andere Planungsänderungen auch nach § 10 Abs. 1 HOAI gehandhabt.

Fazit:

Logistikplanung ist Grundleistung der Lph. 5 und 6, die Überwachung ihrer Einhaltung Grundleistung in Lph. 8. Werden Aufgaben von der BÜ übernommen, die man normalerweise ausführenden Unternehmen überträgt, ist das bei der BÜ eine Besondere Leistung.

Wenn Sie also nur BÜ anbieten, müssen Sie es sich zur Angewohnheit machen, von den Planern vollständige Ausführungsgrundlagen abzufordern. Für das fertige Produkt kennen Sie das, es gilt aber grundsätzlich auch für alle Unterlagen zum Bauprozess. Erklären sich die beauftragten Planer für nicht zuständig, müssen Sie die Planung (möglichst frühzeitig) beim AG veranlassen: Sie überwachen auf Übereinstimmung mit den Ausführungsgrundlagen, also müssen die Ihnen auch vorgelegt werden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

26.05.2017 at 07:24 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Allgemeines : Wer ist für die Logistikplanung/Logistkonzept verantwortlich
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no