Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : welche Honorargrundlage bei Beauftragung lediglich der LP 8 wenn keine KB vorliegt ?
Beitrag von Nachricht
pdüsseldorf
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.06.2017
IP: Logged
icon welche Honorargrundlage bei Beauftragung lediglich der LP 8 wenn keine KB vorliegt ?

Hallo,
ein Planer wird bei einer größeren Sanierungsmaßnahme lediglich mit der LP 8 beauftragt. Der Planer ist schon tätig , einen Architektenvertrag gibt es bisher noch nicht. Der Vertrag soll nun im Nachgang geschlossen werden. Meine Aufgabe ist es hier beratend tätig zu sein. Mir liegt ein Vertragsentwurf vor in dem die LP 8 und 9 vereinbart werden sollen. Um erst einmal eine grobe Honorarsumme zu ermitteln werden anrechenbare Nettokosten der KG 300 /anteilig 400 zugrunde gelegt. Im Vertrag selber steht: sinngemäß:.....Vertrag wird geschlossen, gemäß HOAI 2013 § 35 Gebäude. Gleichzeitig wird schriftlich darauf hingewiesen, dass als anrechenbare Kosten für die endgültige Honorarsumme die schlussgerechneten Kosten des Bauvorhabens angesetzt werden sollen...... Dieses entspricht ja nun nicht der HOAI 2013, in der die KB in der LP 3 als Honorargrundlage vorgesehen ist, und kann meiner Meinung nach nicht so stehen bleiben. Eine Kostenberechnung gemäß der LP 3 scheint nicht vorzuliegen, jedenfalls wurde mir diese nicht zur Verfügung gestellt.
Normalerweise würde man ja jetzt die vorhandene KB vom Architekten, welcher jetzt einsteigen soll, im Rahmen einer besonderen Leistung prüfen lassen bzw neu erstellen lassen, damit dieser eine belastbare Honorargrundlage erhält. Im konkreten Fall ist es aber so: Wenn ich auch keine Kostenberechnung ausder LP3 vorliegen habe , so ist dies m.M. nach auch hinfällig. Wir sind bei der LP7 angelangt d.h. es liegen für alle Gewerke submittierte Ergebnisse vor und die Gewerke sind teilweise beauftragt. Mein Ansatz wäre nun dahingehend einzuwirken, dass als Honorargrundlage (anrechenbare Kosten) die Ergebnisse der Submissionen angesetzt werden , also Stand Kostenverfolgung in der LP 7. Der Architekt selber würde , wenn man ihn jetzt mit der Erstellung einer KB als Grundlage für sein Honorar beauftragen würde, nichts anderes als diese Submissionsergebnisse verwenden. Also:" Als Honorargrundlage wird vereinbart. Es gilt der Stand der Kostenfortschreibung nach der LP 7." Dies erscheint mir für alle Beteiligten transparent und fair und mit der HOAI 2013 vereinbar. Wie stehen die Meinungen hier im Forum dazu? Freue mich über sachkundige Beiträge.

07.06.2017 at 06:35 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: welche Honorargrundlage bei Beauftragung lediglich der LP 8 wenn keine KB vorliegt ?

Beides geht, sowohl die Honorarberechnung aufgrund des Kostenanschlags als auch aufgrund der Kostenfeststellung.

Wenn Lph. 7 nach HOAI 2013 vollständig erbracht wurde, gibt es ja auch bepreiste Leistungsverzeichnisse des Planers. Auch deren Ergebnisse kann man verwenden, die wären sogar vom Planer ermittelt und wären zwar feiner als eine Kostenberechnung am Ende der Lph. 3, aber immer noch von tatsächlichen Baukosten unabhängig.

Relevant ist doch eine Honorarberechnung auf dieser Basis nur, wenn jemand eine Honorarmindestsatzunterschreitung behauptet, d.h. dass das nach den vertraglichen Regeln ermittelte Honorar (einschließlich dem für Besondere Leistungen, Nebenkosten und vereinbarten Zuschlägen beim Bauen im Bestand) niedriger sein soll als das Mindesthonorar, das sich auf Basis der Kostenberechnung ergibt. Um das zu beweisen, müsste er eine Kostenberechnung oder Kostenschätzung haben, die höhere Herstellkosten aufweist...

By the way, gab es denn keine Kostenangaben im Bauantrag? Auch die könnten als KB herangezogen werden.

Ich würde im vorliegenden Fall auch noch § 8 Abs. 3 beachten, wenn der Planer mitten im Leistungsbild einsteigt. (Wenn sich jetzt ein Leser fragt, was das wohl ist, ist das so gewollt: bitte mal selbst anfangen zu lesen! HOAI 2013 gibt's links auf der Startseite!).



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.06.2017 at 10:00 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
pdüsseldorf
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.06.2017
IP: Logged
icon Re: welche Honorargrundlage bei Beauftragung lediglich der LP 8 wenn keine KB vorliegt ?

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. §8 Absatz 3 HOAI ist bekannt und vereinbart, kein Problem.
Ich verstehe allerdings Ihren Ansatz zur Relevanz der Honorarberechnung, auf Basis der anrechenbaren Kosten, lediglich in Bezug auf die Gefahr der Mindestsatzunterschreitung, nicht ganz. Meinem Verständnis nach, dient die Honorarfindung aufgrund der anrechenbaren Kosten in LP3 , vor allen der Honorarplanbarkeit für den Bauherrn. (Das die Architekten ihrerseits, bei Erstellung der honorarrelevanten KB zu so einem frühen Zeitpunkt, die KB entsprechend gestalten, dass sie am Ende wirtschaftlich abrechnen ist klar) Im beschriebenen Fall, werde ich nun, um die Bauherreninteressen zu vertreten, die Honorarberechnung aufgrund des Kostenanschlags befürworten. Aber mich interessiert noch Ihre Eingangs gemachte Äußerung , dass beides geht : Kostenanschlag wie auch Kostenfeststellung als Honorargrundlage. Wo kann ich dies genauer nachlesen? Ich war bisher der festen Ansicht dass die HOAI 2013 da eben keinen Spielraum mehr zulässt ? Ich würde mich zu einem Tipp zu einem Kommentar / Urtelien o.ä. freuen.

07.06.2017 at 11:35 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: welche Honorargrundlage bei Beauftragung lediglich der LP 8 wenn keine KB vorliegt ?

Das steht in § 7 Abs. 1 HOAI: Sie dürfen alles vereinbaren, was einem Honorar zwischen Mindest-und Höchstsatz in der zutreffenden Honorarzone entspricht.

Beispiel:
Kostenberechnung 1,3 Mio.
Kostenanschlag aK 1,1 Mio.
Kostenfeststellung aK 1,2 Mio.

Nun kommt es auf den Honorarsatz an sowie auf die Nebenkosten und Zuschläge beim Bauen im Bestand. Unterstellen wir mal Hz III bei den Gebäuden und alle Grundleistungen der Lph. 5-9 mit 73 v.H.

a) Bei Honorarmindestsatz, ohne Zuschläge fürs Bauen im Bestand und ohne Nebenkosten, also beim gesetzlichen Mindesthonorar beträgt dieses 145.818,60 * 73% = 106.446,12 € netto. Alles, was darunter ist, ist nach HOAI nicht zulässig.

b) Abrechnung auf Basis Kostenanschlag. Weiterhin Honorarmindestsatz, Nebenkosten 6%, Umbauzuschlag 10% vereinbart. Nettovergütung = 125.722,20 * 73% * 1,06 * 1,10 = 107.012,22 € netto. Ist über dem Mindesthonorar und damit zulässig.

c) Kostenbasis = Kostenfeststellung. Ebenfalls Honorarmindestsatz, Nebenkosten 6%, aber Umbauzuschlag 0% vereinbart. Vergütung = 135.769,40 * 73% * 1,06 = 105.058,36. Unzulässig, auf das gestzl. Mindesthonorar von 106.446,12 € anzuheben. Wäre der Honorarsatz höher als der Mindestsatz, würde sich das ggf. erübrigen.

Die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit lässt sich aber nur prüfen, wenn jemand eine Berechnung wie unter a) durchgeführt hat, d.h. man benötigt hierzu eine Kostenberechnung oder Kostenschätzung.

im Ergebnis kommt es also nicht nur auf die Kostenbasis (KS, KB, KA oder KF) an, sondern vor allem auch auf die 3 legal vereinbaren Honorarparameter

- Honorarsatz

- Nebenkostenvergütung und

- Zuschläge beim Bauen im Bestand,

wenn man die Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung überprüfen möchte.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.06.2017 at 16:02 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
pdüsseldorf
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.06.2017
IP: Logged
icon Re: welche Honorargrundlage bei Beauftragung lediglich der LP 8 wenn keine KB vorliegt ?

vielen Dank für die ausführliche Beratung.

08.06.2017 at 06:12 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : welche Honorargrundlage bei Beauftragung lediglich der LP 8 wenn keine KB vorliegt ?
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no