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Thomas Lanz
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 20.04.2004
IP: Logged
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Honorar bei Leistungen unter 5.113 Euro
Guten Tag,
als Neuling in der HOAI frage ich mich, ob ich bei Herstellkosten unter 5.113 Euro einfach die Interpolation zwischen 0 und 5.113 Euro vornehmen darf ?
Gibt es Kriterien die ich berücksichtigen muß?
Für Antworten wäre ich dankbar.
mfg Thomas Lanz
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20.04.2004 at 07:39 Uhr |
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Matthias Hilka
Level: Administrator

Beiträge: 33
Registriert seit: 18.02.2002
IP: Logged
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Re: Honorar bei Leistungen unter 5.113 Euro
Der geschilderte Fall ist in § 16 Abs. 2 HOAI eindeutig geregelt, so dass eine Extrapolation der Honorartafel ausscheidet.
Nach § 16 Abs. 2 HOAI kann das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 25.565 Euro liegen, als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 HOAI berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach § 16 Abs. 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2 HOAI, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach § 16 Abs. 1 HOAI für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Mindestsätze.
Dabei kommt es auch darauf an, in welchem Stadium Sie die Honorarüberlegungen anstellen.
Wurden die Leistungen bereits erbracht bzw. der Auftrag bereits erteilt, kann - abweichend vom Mindestsatz - keine wirksame Honorarvereinberung mehr getroffen werden. Deshalb ist dann - objektiv gesehen - der Mindestsatz maßgeblich, der sich aus der vorstehend wiedergegebenen Regelung in § 16 Abs. 2 HOAI ergibt.
Wurde der Auftrag noch nicht erteilt, kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Diese Vereinbarung muß dann jedoch schriftlich bei Vertragsschluß erfolgen, damit sie wirksam ist.
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21.04.2004 at 06:28 Uhr |
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girl-korean
Level: Gast

Beiträge: 33
Registriert seit: 18.02.2002
IP: Logged
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Re: Honorar bei Leistungen unter 5.113 Euro
<a href=http://4you-ugly-gothic-fi.da.ru>girl korean</a>
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02.06.2004 at 22:02 Uhr |
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