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Solero
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 17.05.2017
IP: Logged
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Kostenschätzung passt nicht zur Planung
Guten Morgen,
ich habe eine Kostenschätzung bei KG 300 mit Kostenkennwert von 260 Euro. Geplant wurde ein Haus mit Eckverglasung, viel Beton und Holzfenster. Nun sind die Kosten für den Rohbau um 60% gestiegen. Im Nachhinein nicht verwunderlich, dass die Kostenschätzung nicht passen konnte. Ist der Architekt für diese Abweichung den haftbar?
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02.07.2017 at 09:20 Uhr |
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
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Re: Kostenschätzung passt nicht zur Planung
Das kann man so pauschal nicht sagen, was ist denn als Baukostenobergrenze vertraglich vereinbart?
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03.07.2017 at 13:16 Uhr |
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Solero
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 17.05.2017
IP: Logged
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Re: Kostenschätzung passt nicht zur Planung
Es gibt keine Baukostenobergrenze im Vertrag. Das habe ich leider nicht gemacht. Aber wenn ich es richtig verstanden habe, dann gibt es bei einer Baukostenobergrenze auch keine Toleranzen mehr. Ansonsten greifen die Toleranzen, i.d.R. bis 30% Abweichung. Aber sicher bin ich mir nicht. Mit der KG 400 zusammen ist der Architekt bei ca. 35-40% drüber. Jetzt wird an dem Haus ineffizient alles geändert, damit die Summe kleiner wird. Ich habe auch schon mit anderen Architekten gesprochen, die Kostenschätzung war schon unrealistisch zur Entwurfsplanung und ich glaube, dass er das schon immer wusste und mit den Toleranzen gerechnet hat. Was kann man hier tun?
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08.07.2017 at 09:04 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kostenschätzung passt nicht zur Planung
Die Frage ist, was Ihr Ziel ist.
1. Bauen für den Preis der Kostenschätzung -> umplanen lassen, Umbaukosten als Schadensersatz fordern
2. Bauen wie gedacht, aber für das Geld, das nun mal benötigt wird
2.1 Mehrkosten der Finanzierung vom Planer als Schadensersatz fordern
2.2 Dem Planer nicht mehr Geld bezahlen als notwendig: maßgeblich für die Honorierung ist die Kostenermittlung, die dem AG vorlag, als die Kostenberechnung hätte erstellt werden sollen, also am Ende der Entwurfsplanung oder hilfsweise das was im Bauantrag steht.
In jedem Fall: vorher zum Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht!
Frage an den AG: war eine Kostenberechnung beauftragt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, liegt sie vor? Wenn nein, warum wurde sie nicht angefordert? Eine Kostenberechnung mit Massen und Einheitspreisen der einzelnen Bauelemente hätte die Kosten wesentlich konkreter aufzeiegen müssen, bevor ein Bauantrg gestellt wird.
Wurde eine Kostenkontrolle mit schriftlicher Begründung der Kostenänderungen in Lph. 3, 6 und 7 beauftragt und durchgeführt? Falls nicht, siehe Fragen zur Kostenberechnung.
Tipp für die Leser:
machen Sie sich klar, welche Leistungen Sie beauftragen. Wenn es HOAI-Grundleistungen sind, schauen Sie dort rein, was alles damit beauftragt wist. Wird eine beauftragte Leistung offensichtlich nicht erbracht, fordern Sie den Planer schriftlich dazu auf! Ggf. lassen Sie die Planung stoppen, bis das fehlende Glied in der Kette vorliegt.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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10.07.2017 at 07:19 Uhr |
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