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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kostenkalkulation BPlan Ergänzung
Was Sie beschrieben, klingt nicht nach der Erstellung einer Kostenberechnung, sondern eines Honorarangebotes.
§ 21 Abs. 2 regelt das Honorar für das Aufstellen von B-Plänen. Das Ändern von nur wenigen Inhaltsteilen kann man als Besondere Leistung ansehen, die preisrechtlich nicht an die HOAI gebunden ist.
Selbst wenn Teile Ihrer Leistung als atomisierte Bestandteile von Grundleistungen angesehen werden könnten, für die nach § 8 Abs. 2 nur entsprechende Teilhonorare zu vergüten wären, käme § 8 Abs. 3 auch mit ins Spiel, der einen zusätzlichen Einarbeitungszuschlag vorsieht, der ja nach Ihren Angaben nicht unerheblich gering ist.
Letztlich läuft alles auf eine Aufwandskalkulation hinaus, die man dann in eine (etwas zwanghafte) Tel-Grundleistung und eine Pauschale für die Einarbeitung aufteilen kann. Man kann sich aber diese Arbeit vereinfachen und gleich eine Pauschale oder Abrechnung auf Zeithonorarbasis vereinbaren.
[Edited by fdoell on 12.07.2017 at 13:08 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.07.2017 at 11:00 Uhr |
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Planer90
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 12.07.2017
IP: Logged
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Re: Kostenkalkulation BPlan Ergänzung
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, Herr Doell.
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12.07.2017 at 11:41 Uhr |
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