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haeller
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 25.07.2017
IP: Logged
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Honorarnachforderung des Architekten
Liebe Community,
in der Gefahr, das das Thema schon an anderer Stelle angefragt wurde, tue ich es dennoch:
wir bauen mir einem Architekten nach HOAI 2013 unser EFH. Inkludiert sind die LPs 1-8. Zunächst haben wir die LPs 1-4 beauftragt, später dann in einem Folgevertrag (ohne Veränderung zum ersten Vertrag) die weiteren LPs. Vom Baufortschritt her befinden wir uns in der Ausschreibungsvergabe / Objektüberwachung.
Nun kommt plötzlich unser Architekt mit einer Honorarnachforderung mit der Begründung erhöhte Aufwände gehabt zu haben.
Ist das okay? - ich bin davon ausgegangen, das genau das sein "Risiko" ist.
Was könnte ein berechtigter Grund sein, Nachforderungen an uns zu stellen?
Veränderungen im Laufe der LPs sind
- Erhöhung der Kosten durch höhere Marktwerte (Ausschreibungen) im Gegensatz zu den Annahmen des Architekten
- Planänderung bei der Entwässerung (vorher: Hebeanlage, dann Entscheidung für Aufschüttung des Geländes), was zu Mehrkosten auf unserer Seite führt.
Ich wäre dankbar um jeden Hinweis, der auf ein gerechtfertigtes Vorgehen unseres Architekten hindeutet.
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25.07.2017 at 11:27 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarnachforderung des Architekten
"Was könnte ein berechtigter Grund sein, Nachforderungen an uns zu stellen?" Warum fragen Sie das denn nicht der Einfachheit halber Ihren Planer?
Höhere Baukosten als in der Kostenberechnung ausgewiesen sind allein noch kein Grund für eine Honorarerhöhung (§ 6 HOAI definiert die Kostenberechnung als Basis für alle Honorarermittlungen; lt. amtl. Begründung wird damit explizit eine Abkoppelung des Honorars von den Baukosten angestrebt), sie würden aber auch nicht unbedingt einen höheren Aufwand mit sich bringen.
Wenn die Entwässerungsplanung auf Veranlassung des Auftraggebers geändert wird und sich dadurch die anrechenbaren Kosten ändern, müssen sich nach § 10 HOAI AG und AN über die Vergütung darüber einigen.
Die Frage ist, ob der Gebäudeplaner tatsächlich auch die Planung der Technischen Gebäudeausrüstung der Anlagengruppe 1 nach § 53 Abs. 2 in Auftrag hat und bearbeitet hat.
Grundsätzlich ist die HOAI aufwandsunabhängig; nur die erbrachten Leistungen sollen vergütet werden (also gleich ob jemand damit wenige oder viele Stunden beschäftigt ist).
Wenn ein Planer also höhere Aufwendungen hat, muss er schon beweisen, dass andere als die beauftragten Leistungen zu erbringen waren. Am einfachsten macht man das, indem man vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen auf den (hoffentlich bestehenden) Planungsvertrag verweist und die Mehraufwendungen ankündigt bzw. um explizite Beauftragung bittet.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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26.07.2017 at 07:51 Uhr |
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nox
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 26.07.2017
IP: Logged
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Re: Honorarnachforderung des Architekten
Hallo Herr Doell,
danke für Ihre Ausführungen. Nun wäre es für mich interessant zu wissen wie Sie eine Nachforderung in einem ähnlich gelagerten Fall sehen.
Der Bauherr kommt mit eigenen Planunterlagen zum Architekten und bittet um ein Honorarangebot auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen. Der Architekt geht von einem geringeren Aufwand der LP2-3 aus und kalkuliert mit geringeren Honoraransätzen. Auf Grundlage dieses Angebotes wird beauftragt. Nun zeigt sich in der weiteren Planung das die übergebenen Planunterlagen nicht zum Bebauungsplan und den Wünschen des Bauherrn passen. Der Architekt entwickelt auf Wunsch des Bauherrn mehrere neue Entwürfe von denen einer dann schließlich realisiert wird. Im Zuge der Schlussrechnung möchte der Architekt nun die vollen Honoraransätze für die Grundleistungen der LP2-3 abrechnen. Sehen Sie dies als berechtigte Forderung für Mehraufwand? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir hierzu einen Hinweis geben könnten.
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26.07.2017 at 14:07 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarnachforderung des Architekten
Im Prinzip ja. Wenn die Skizzen weder die Bauherrenwünsche wiedergeben (zu deren endgültiger Klärung es dann noch mehrerer Varianten bedurfte, die typischerweise in Lph. 2 erbracht werden) und diese ersten Ideenskizzen auch nicht genehmigungsfähig gewesen wären, musste der Planer wohl Lph. 2 und dann in Folge auch Lph. 3 ganz und nicht nur teilweise bearbeiten.
Ob alle Grundleistungen der Lph. 2+3 erbracht wurden, steht auf einem anderen Blatt, aber zumindest kann man davon ausgehen, dass Einsparungen an notwendigen Leistungen wegen bereits vorliegender Pläne in diesem Fall nicht mehr zu berücksichtigen sind.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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27.07.2017 at 08:12 Uhr |
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nox
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 26.07.2017
IP: Logged
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Re: Honorarnachforderung des Architekten
vielen Dank für Ihre Einschätzung. Gehen Sie davon aus das der Architekt hierzu vorab einen Hinweis hätte geben müssen?
vielen Dank.
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28.07.2017 at 19:11 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarnachforderung des Architekten
Nicht zwingend, wenn Sie selbst gesehen haben, dass Ihre ursprünglichen Skizzen so nicht umsetzungsfähig waren und Ihnen damit klar sein musste, dass der Honorarreduzierungsansatz damit keine Grundlage mehr hatte.. Ein Hinweis hätte es aber schon eher eindeutig aufgezeigt.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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29.07.2017 at 14:24 Uhr |
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