fdoell
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Re: Pauschalhonarar Festbetrag
Guten Tag,
zunächst vorab: Sie müssen einen Beitrag nur 1 x posten und die Frage ist auch keine, über die man abstimmen könnte.
Nach der HOAI gibt die Entwurfsplanung mit der Kostenberechnung die Honorarbasis für alle Leistungshasen vor.
Wenn in Ihrem Fall 2 Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung vorliegen und 1 davon anrechenbare Kosten außerhalb der HOAI-Tabellen hat, können Sie ja, wie schon richtig geschrieben, hierfür ein beliebiges Honorar vereinbaren. Für die 2. Anlagengruppe kann man das Honorar jetzt noch nicht auf Basis einer Kostenberechnung bestimmen, da diese noch nicht vorliegt.
Hier gibt es im Prinzip 2 Wege, die man vorschlagen kann:
A) Abrechnung auf Basis der KB , Anlagengruppe mit aK > Tabellenwerte z.B. auf Basis des AHO-Heftes Nr. 14.
"Nachteil": das Honorar ist jetzt noch nicht fix, sondern erst nach der Entwurfsplanung. Erst dann ist aber auch klar, was genau gebaut werden soll, insofern wäre das leistungsgerecht und ist deshalb die Standardlösung nach der HOAI.
B) Vereinbarung eines Honorars für die Anlagengruppe mit aK > Tabellenwert (z.B. auf Basis der vorliegenden KS und des AHO-Heftes 14) und eines Honorars auf Basis der KS für die 2. Anlagengruppe.
"Nachteil": evtl. für Sie: es ist mehr zu planen als bislang angedacht (d.h. die KB fallen höher aus als die KS) und Sie verlieren Honorar dabei.
Zulässig wäre das schon, denn bei einem Mindesthonorarvergleich wird das gesetzliche Mindesthonorar (hier das der 2. Anlagengruppe auf Basis der KB) verglichen mit dem gesamten vertraglichen Honorar. Wenn letzteres höher ist als das Mindesthonorar, ist das zulässig. Denn nach der BGH-Rechtsprechung geht es nicht darum, dass jedes einzelne Honorar für einzelne Leistungsbilder oder Anlagengruppen nicht unter das Mindesthonorar nach HOAI fällt, sondern dass im gesamten Auftrag das Preisrecht nicht unterlaufen wird, d.h. es stehen auf de einen Seite im Vergleich alle preisrechtlich vorgeschriebenen Mindesthonorare (ohne Umbauzuschläge, höhere Honorarsätze als der Mindestsatz und ohne Nebenkostenvergütung, ja auch ohne jegliche Besonderen Leistungen, da diese ja preisrechtlich umsonst erbracht werden dürfen) und auf der anderen Seite die gesamte vereinbarte Vergütung.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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