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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Übernahme und Fortführung LP4 von Kollegen
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ArchiSolo
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Beiträge: 4
Registriert seit: 15.10.2017
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icon Übernahme und Fortführung LP4 von Kollegen

Guten Abend,

ich wurde mit der Fortführung eines laufenden Bauantragsverfahrens beauftragt, da der Kollege und der Bauherr mitten im Antragsverfahren auseinandergegangen sind. Im laufenden Verfahren musste ein Nachtrag gemacht werden, der bei dem beplanten Bestandsgebäude ca. 2/5 der Gesamtfläche (Gewerbe) ausmachte. Aufwand war eher gering, so dass ich Honorarzone II, Mittelsatz angesetzt hätte. Der Bauherr und ich mussten bei Vorlage des Nachtrags auch die übliche Erklärung zum Eintreten in das Verfahren und Loslösen vom ersten Planer einreichen.
Meine Frage ist nun, ob ich LP1-4 komplett abrechnen kann aufgrund des Eintretens in den kompletten Prozess und als "letzter" mit der kompletten Verantwortung für die Projektgenehmigung? Der Kollege hatte eine Pauschale abgerechnet, die weit unter HOAI lag, wohl aufgrund des für ihn sehr überschaubaren Arbeitsaufwandes.

Vielen Dank für kollegialen Rat.

[Edited by ArchiSolo on 15.10.2017 at 19:45 Uhr]

15.10.2017 at 19:45 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Übernahme und Fortführung LP4 von Kollegen

Wenn nur das beauftragt wurde, was Sie jetzt auch geleistet haben, ist § 8 Abs. 2 HOAI einschlägig: nur was übertragen wurde (= in diesem Fall, was gemacht wurde); ist zu vergüten.

Das könnten also diverse Grundleistungen der Lph. 1-4 für die Änderungen sein und Restleistungen aus Lph. 4 für den unveränderten Teil.

Die Vergütung bedarf nach HOAI einer schriftlichen Vereinbarung, die auch nachträglich getroffen werden kann. Was bei Auftragserteilung vereinbart sein müsste, um rechtswirksam zu gelten, wären höhere Honorarsätze als der Mindestsatz, andere Umbauzuschläge als 20% (bei Hz III und höher) und Nebenkostenvergütungen auf andere Weise als auf Nachweis.

Wichtig ist, dass Sie für die geänderte und ab nun für die weiteren Leistungsphasen relevante Ausführung eine gültige Kostenberechnung haben, da deren Zahlen für die Honorierung relevant sind.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.10.2017 at 10:06 Uhr
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ArchiSolo
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Beiträge: 4
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icon Re: Übernahme und Fortführung LP4 von Kollegen

Hallo Herr Doell, vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Ich werde nun die LP´s anteilig prozentual ansetzen. Soweit ich das verstanden habe ist auch die Überprüfung der Leistung des Vorgängers ein Kriterium für die Abrechnung, da ich aufgrund der fehlerhaften Antragstellung nicht von fehlerfreier Vorarbeit ausgehen kann

16.10.2017 at 10:55 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: Übernahme und Fortführung LP4 von Kollegen

Ja, § 8 Abs. 3 HOAI nennt das "Einarbeitungsaufwand", dessen gesonderte Vergütung ebenfalls schriftlich zu vereinbaren ist.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.10.2017 at 12:29 Uhr
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ArchiSolo
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Beiträge: 4
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icon Re: Übernahme und Fortführung LP4 von Kollegen

Nochmal vielen Dank.

Ich wundere mich gerade nur darüber, dass die Frage der Übernahme der vollen Verantwortung bei solch einer Projektfortführung anscheinend keine gebührende Berücksichtigung in der Honorarordnung findet. Lediglich der Arbeitsaufwand scheint mir abgebildet zu sein. Den letzten beissen ja die Hunde. Oder sehe ich da etwas nicht richtig?

16.10.2017 at 14:34 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Übernahme und Fortführung LP4 von Kollegen

Die HOAI selbst gibt darauf eine Antwort, nämlich in § 3 Abs. 2: Die Leistungsbilder mit ihren Grundleistungen umfassen nur solche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind; nur für diese Leistungen sind auch Honorarspannen verordnet. Alle Leistungen, die hier nicht erfasst sind, gelten als Besondere Leistungen, für die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 die Honorare frei zu vereinbaren sind.

Ein Planerwechsel gehört nicht zur Kategorie der "im Allgemeinen erforderlichen Leistungen" und ist deshalb mit seinen notwendigen Zusatzleistungen nicht in den Grundleistungen erfasst. Er ist auch bezüglich einer angemessenen Vergütung ausschließlich einzelfallbezogen zu ermitteln und kann deshalb in einer allgemeinen Preisrechtsverordnung natürlich auch nicht weiter bezüglich der Honorarhöhe definiert werden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.10.2017 at 06:04 Uhr
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ArchiSolo
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Beiträge: 4
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icon Re: Übernahme und Fortführung LP4 von Kollegen

Vielen Dank, Herr Doell!

18.10.2017 at 01:40 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Übernahme und Fortführung LP4 von Kollegen
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