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anonymus
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Beiträge: 1
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Anrechenbare Kosten
Immerwieder taucht bei der Stellung einer Schlußrechnung das Problem der anrechenbaren Kosten auf. Was passiert mit den Nachlässen der Handwerker?
Werden diese bei den anrechenbaren Kosten f. d. Honorar in Abzug gebracht oder nicht ?
Beispiel-->
geprüfte Rechnungssumme netto 100.000,00 DM
abzgl. 5% Nachlaß
gew.durch d. Handw.) netto - 5.000,00 DM
somit gepr. Rchn.summe netto 95.000,00 DM
Die 5 % Nachlaß des Unternehmers stellen eine Vergünstigung des Gebäudewertes da. Aber eigentlich wurde er von dem handwerker nur gewährt um an den Auftrag heranzukommen. Womit hat man vor Gericht bestand. Selbstverständlich kann ich ersteinmal 100 Tsdm fordern, aber das ist sicherlich auch nicht O.K.
Also... 100 Tsdm oder 95 Tsdm
gruß
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15.02.2002 at 17:26 Uhr |
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anonymus
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.10.2011
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Re: Anrechenbare Kosten
Doch das ist ok, aber in der Rechtsprwechung tatsächlich umstritten. Ich würd's immer erst einmal versuchen.
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15.02.2002 at 17:27 Uhr |
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anonymus
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.10.2011
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Re: Anrechenbare Kosten
Diese Frage läßt sich doch durch Anstand regeln. Als Bauherr bekommt man ein sehr schlechtes Gefühl, wenn die volle Sunmme abgerechnet wird und wird die Rechnung um so gründlicher prüfen. Und wie jeder weiß, jede Rechnung kann diskutiert werden. Warum sich selbst also Streß machen? Dem Bauherren sagen, man könnte 100.000 abrechnen und darauf hinweisen, daß man nur 95.000 abrechnet (mal überlegen, wie viel das wirklich in DM bringt am Ende!) und man hat den Bauherren auf seiner Seite!
Kommt natürlich auch auf den Bauherren an!
In dem Sinne - auf GUTE und VERTRAUENSVOLLE Zusammenarbeit!
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15.02.2002 at 17:27 Uhr |
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anonymus
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Beiträge: 1
Registriert seit: 05.10.2011
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Ist eigentlich die HOAI leistungsgerecht ?
Schafft die HOAI wirklich eine absolute Gerechtigkeit zwischen AG/AN(Ing.büro-Freiberufler)?
Es gibt verschiedene Fragekomplexe und Stellgrößen für das Honorar nach HOAI:
-anrechenbare Kosten
-Honorarzone
-Verschiedenheit Beschreibbarkeit der Leistung nach HOAI und Erwartung des AG
-Honartafelwerte
-Zuschläge (u.a. Umbauzuschlag) und Abschläge, wie "Wiederholungsfaktoren"
-Nebenkosten
-z.T. freie Vereinbarungen in der Praxis ohne Anwendung/Anlehnung an die HOAI..
M.E. sind die Nachlasse im Falle der Honorarbemessung nach Kostenfeststellung mit zu berücksichtigen, genauso wie Nachtragskosten.
Da der freie Markt ohnehin keine Preisverordnungen für Bauleistungen vorsieht (außer Verordnung PR 30/53 siehe: http://www.bmwi.de/Homepage/Politikfelder/Wirtschaftspolitik/Öffentliche%20Aufträge/Öffentliche%20Aufträge.jsp) sind auch keine festen eintretende Kosten im Vorraus vereinbaren.
Um eine etwas gerechtere HOAI zu erzeugen, müßte man wahrscheinlich noch größere Regelwerke schaffen, da sind doch die vorhandenen (z.T verschiedenen) Kommentare und Rechtssprechungen doch noch zu ertragen.....
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15.02.2002 at 17:28 Uhr |
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