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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Objektueberwachung noetig ?
Beitrag von Nachricht
frankbs
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 31.10.2017
IP: Logged
icon Objektueberwachung noetig ?

Strangsanierung, Abwasser usw. Wir sind eine ETG Mehrfamilienhaus und haben uns einen Architekten genommen der sich um die Ausschreibung des Massnahme gekuemmert hat. Er erstellte eine exakte Projektplanung mit allen fachliche relevanten Angaben an verschiedene Sanitaerfirmen, hat die Angebote geprueft, dann 3 Firmen ausgesucht und uns vorgeschlagen. das ganze hat und 15.000 Euro gekostet. Jetzt soll der Auftrag vergeben werden und er Architekt soll nocheinmal 20.000 Euro fuer die Objektueberwachung kosten !
Meine Frage:
Wenn ich eine "Sanitaer Meister-, Fachfirma" beauftrage, diese ueber den Architaekten bereits eine exakte Aufstellung uber das material, die Ausfuehrung usw. bekommen hat...dann darf ich wohl davon ausgehen das diese Fachfirma den Auftrag fachgerecht ausfuehrt UND wenn nicht, dann fuer nicht fachgerecht ausgefuerhte Arbeiten haftet !! Warum brauche ich einen "Aufpasser" fuer 20.000 Euro - die Fachfirma steht doch genauso in der Haftung die arbeiten, wie bereits vom Architekten vorgegeben, auszufuehren !
Gibt es noch andere kostenguenstigere, rechtssichere, moeglichkeiten die "Facharbeit" am Ende von 3ten abnehmen zu lassen ohne das der Spass 20.000 Euro kostet.
Im uebrigen geht es um 3 exakt baugleiche Mehrfamilienhaueser, exakt gleiche Wohnungen und auch 3 eigenstaendige Eigentumergemeinschaften. Also hat der Architekt bereits fuer DIE GLEICHE Auschreibung (er brauchte sie ja nur einmal erstellen und 3 x kopieren ) beriets 3 x 15.000 Euro fuer die Vorplanung kassiert. Und jetzt nochmal 3 x 20.000 fuer die Objektueberwachung ! So moechte ich auch mal mein Geld verdienen !

31.10.2017 at 10:13 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Objektueberwachung noetig ?

Bitte wie immer besser solchen Fragen Leistung und Honorierung zunächst einmal getrennt betrachten!

Schauen Sie bitte mal in die Grundleistungen der Leistungsphase 8 für die Technische Ausrüstung http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage15. Das sind die üblicherweise bei der Objektüberwachung anfallenden Arbeiten. Wenn Sie die alle selbst durchführen können, brauchen Sie keinen Externen. Wenn nicht, ist er dringend zu empfehlen. Abnehmen im Sinne des BGBs tun übrigens immer Sie, egal wer Sie begleitet. Wenn ein Dritter nur bei der Abnahme dabei ist und die Bauausführung nicht begleitet hat, sieht er nur was offensichtlich ist, haftet jedoch voll für die Richtigkeit seiner Empfehlungen. In so einem Fall sollten Sie sich vor Auftragserteilung die Bestätigung seiner Planungshaftpflichtversicherung vorlegen lassen, dass sie auch solche Teilleistungen voll versichert. Sonst stehen Sie im Falle einer Schadensersatzforderung gegen den Menschen bei einer evtl. Zahlungsunfähigkeit ggf. mit leerer Hand da.

Bei der Honorierung könnten Sie einmal genau beschreiben, welche Leistungen der Planer zu erbringen hatte und wie das Honorar berechnet wurde. …Von Relevanz ist dabei die Frage, ob es sich insgesamt um EINE Anlage mit einem gemeisamen Ablauf der 3 Häuser handelt oder um 3 einzelne Einleitungen in einen Ableitkanal. Im letzteren Fall könnte evtl. §11 Abs 3 ins Spiel kommen, im ersteren handelt es sich vermutlich um ein gemeinsames Objekt (was unter dem Strich mehr oder weniger Honorar ergibt, kann man erst nach Kenntnis aller Anlagen und ihrer jeweiligen Honorarzonen sowie anrechenbaren Kosten sagen). Gab es einen Gesamtauftrag oder 3 einzelne? Wichtig wären auch die genau angebotenen und erbrachten Teilleistungen (sicherlich nicht nur eine Vorplanung, sondern auch Ausführungsunterlagen, also Lph. 5, sowie Leistungen der Lphn. 6 und 7 - gab es eine Kostenberechnung der zumindest Kostenschätzung vor der Einholung der Angebote, hat der Planer auch KVs selbst ausgefüllt und vieles mehr), um die gesamte Honorarhöhe ermitteln zu können und ob es eine Vereinbarung zu einem Zuschlag für das Bauen im Bestand gab bzw. welche Nebenkostenabrechnung vereinbart wurde. Natürlich nur, wenn Sie Interesse an einer HOAI-konformen Abrechnung des Honorars haben.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

01.11.2017 at 15:59 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Objektueberwachung noetig ?

Sehr geehrte Eigentümergemeinschaften,
die Notwendigkeit einer Überwachung entsteht schon aus dem Grund, dass die Interessenlage verschieden ist. Ein Planer/Überwacher hat v.a. das Interesse, seine (hoffentlich) korrekte und gute Planung umzusetzen. Die Fachfirma möchte möglichst viel Geld verdienen, unter möglichst geringem Aufwand an Lohn und Material. Umso höher ist der Gewinn. Da werden hier und da schon mal die technischen Regeln verbogen oder sogar ignoriert. In der idealen Welt bräuchte man keinen Überwacher. Leider leben wir in der wirklichen. Die allermeisten von unabhängigen Planern geplanten Objekte werden mit Objektüberwachung ausgeführt.

[Edited by CT1956 on 06.11.2017 at 11:51 Uhr]

[Edited by CT1956 on 06.11.2017 at 18:41 Uhr]

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

06.11.2017 at 11:50 Uhr
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
icon Re: Objektueberwachung noetig ?

Ich würde nie an der Bauüberwachung sparen. Ich würde aber - speziell privaten Bauherren - auch empfehlen, ausführlich schriftlich zu vereinbaren, wie diese Bauüberwachung durch den hoffentlich Fach- und Sachkundigen auszusehen hat.
Hier sollten die Häufigkeit der Besuche sowie die weiteren Aufgaben und Zuletzt auch die Basis der Vergütung (nach Stunden, prozentual oder pauschal?) festgehalten sein.
Was ich noch machen würde: mir genau überlegen, ob derjenige, der mir die Bauüberwachung anbietet, auch wirklich dazu qualifiziert ist.

07.11.2017 at 06:27 Uhr
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