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JKMU
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 30.06.2016
IP: Logged
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Kostenfeststellung bei Örtlicher Bauüberwachung
Hallo,
wir berechnen die Örtliche Bauüberwachung prozentual auf Basis der Kostenfeststellung.
Hierfür werden die Schlussrechnungen (netto) der jeweiligen Baufirmen herangezogen.
Nun stellt sich uns die Frage, wie sich diese Nettobeträge bewerten und in welcher Höhe man sie ansetzen kann:
Vor dem Abzug von Nachlässen (Rabatte, Skonti...)
oder nach deren Abzug, also gemindert?
Der Unterschied kann schon mal einige Hundert EUR Honorar ausmachen ...
Vielen Dank im Voraus für Ihre Info!!!
Es grüßt
JKMU
[Edited by JKMU on 28.11.2017 at 15:53 Uhr]
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28.11.2017 at 14:15 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kostenfeststellung bei Örtlicher Bauüberwachung
Guten Tag,
das hängt von Ihrer genauen vertraglichen Vereinbarung ab, in der die Vergütung dieser Besonderen Leistung (natürlich) genau geregelt sein sollte. Gibt es keine genaue Regelung. würde ich von Folgendem ausgehen:
Analog zur Kommentierung bzgl. der früheren HOAI 1996/2002, bei der Honorare für Lph. 5-7 nach dem Kostenanschlag und für Lph. 8-9 nach der Kostenfeststellung preisrechtlich geregelt waren, kann man wohl sagen: Rabatte sind Teil des Angebots und Auftrags; sie gelten in jedem Fall als vertraglich vereinbart und sind deshalb immer abzuziehen.
Skonti hängen rein kaufmännisch von der jeweiligen Liquidität des AGs ab; ob sie in Anspruch genommen werden oder nicht, ist allein Sache des AGs. Sie sind zwar evtl. bzgl. der Höhe, aber nicht bzgl. ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme vertraglich vereinbart und werden daher bei der Kostenfeststellung nicht berücksichtigt. Sie sind nämlich keine Rabatte oder Preisnachlässe, sondern ein Abzug für eine kurzfristige Rechnungszahlung vor der eigentlichen Fälligkeit.
Auch Locher/Koeble/Frik kommentierten in der 8. Auflage ihres Kommentars im Jahr 2002 zu § 10 Rn. 83 "Es widerspricht dem Sinn des § 10, die anrechenbaren Kosten so klar wie möglich zu umreißen, dass die Höhe der anrechenbaren Kosten von einem Vorteil abhängen soll, den der Auftraggeber durch baldige Zahlung in Anspruch nehmen kann oder nicht. Vergünstigungen im Sinne der Nr. 3 müssen in der Sache selbst begründet liegen, sie können nicht allein in der Art und Weise der Zahlung begründet sein. Da Skonti nicht den Vertragspreis (der Unternehmer, FD) beeinflussen, sind sie nicht von den anrechenbaren Kosten abzuziehen."
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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29.11.2017 at 15:35 Uhr |
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JKMU
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 30.06.2016
IP: Logged
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Re: Kostenfeststellung bei Örtlicher Bauüberwachung
Guten Tag Herr Doell,
Sie haben uns sehr geholfen!
Herzlichen Dank und beste Grüße
JKMU
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30.11.2017 at 09:24 Uhr |
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