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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Leidetails im Stahl- und Holzbau
Beitrag von Nachricht
ThoWi
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 04.12.2017
IP: Logged
icon Leidetails im Stahl- und Holzbau

Die Entwurfsplanung der TWP umfasst laut Anlage 14 (zu § 51) das "Erarbeiten der Tragwerkslösung" einschließlich die "Grundlegende Festlegung der konstruktiven Details ... Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel."

Die Genehmigungsplanung dann das "Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk"
Also inklusive der Auflager und Knotenpunkte sowie Verbindungsmittel.?.?

Welche Bedeutung hat dann die Besondere Leistung zur Ausführungsplanung: "Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse Im Stahl- und Holzbau ??
Als Erklärung finde ich :
Grundleistung = Leitdetails", Besondere Leistung = Anschlussstatik.
Aber wie passt das zusammen ?
Entweder ich muss die Entwurfs- und Genehmigungsplanung für alle Auflager und Knoten und Verbindungsmittel machen - dann gibt es doch diese Besondere Leistung der Ausführungsplanung nicht.
Oder es gibt sie, wie sind dann Leitdetails definiert, die ich planen soll ?
Thema z.B. normale Hallenkonstruktion mit Zweigelenkrahmen.
Muss ich Rahmenecke, Fußpunkte, Firststoß, Anschluss Verbände im Detail als Grundleistung planen oder ist es besondere Leistung bzw. was daran sind "Leitdetails" ?

04.12.2017 at 09:22 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Leidetails im Stahl- und Holzbau

Im Kommentar von Rath / Voigt / Diercks-Oppler ist zu § 51 in Rn. 53 ausgeführt:

"Eine weitere Besondere Leistung, obwohl im Verordnungstext nicht in Lph. 4, sondern erst in Lph. 5 ausgeführt, ist das Führen von statischen Detailnachweisen für Anschlüsse im ingenieur- und Holzbau, die je nach Konstruktionsart und -größe einen erheblichen rechnerischen Aufwand bedeuten können. Das Erstellen einer sogenannten 'Anschlußstatik' wird i.d.R. den ausführenden Firmen zwecks Anpassung auf die Produktionsmöglichkeiten des jeweiligen Betriebs überlassen, da das Abklären dieser Details zum Zeitpunkt der Genehmigungsplanung oft nicht möglich oder gar sinnvoll ist.

Deshalb ist der volle Umfang der Lph. 4 durch die Erstellung einer reinen Stabstatik seitens des Tragwerksplaners bereits abgearbeitet. Lässt dieser sich vom Bauherrn diese Besonderen Leistung beauftragen, ist dies eine zusätzlich zu honorierende Leistung, die frei vereinbar ist gem. § 3 Abs. 2. Der AHO nennt für diesen Fall einen Satz von 6 bis 10 Prozent der Honorare.

Trotzdem ist es im Hinblick auf den werkvertraglich geschuldeten Erfolg die Pflicht des Tragwerksplaners, in der Lph. 4 die Querschnitte nicht nur hinsichtlich Spannungsausnutzung und Stabilität zu bemessen, sondern im Rahmen der Stabstatik bereits zu prüfen, ob der jeweils gewählte Querschnitt neben den Schnittgrößen auch ein entsprechendes Anschlussbild zur Übertragung der Beanspruchung aufnehmen kann. Dies kann vor allem im Ingenieurholzbau bei der Verwendung von Dübeln besonderer Bauart (sofern eine Kraftübertragung durch andere Verbindungsmittel nicht erreicht werden kann) mit relativ großen erforderlichen Rand- und Achsabständen unter Umständen größere Querschnitte erfordert.

Sollte der Tragwerksplaner mit den Detailnachweisen für Anschlüsse beauftragt werden, ist es ratsam, die ausführende Firma sofort nach deren Beauftragung 'mit ins Boot' zu nehmen, um angepasst auf deren Produktionsmöglichkeiten das Anschlusskonzept festzulegen.

Bei 'einfachen' Anschlüssen, die einen relativ geringen Rechenaufwand bedeuten - wie zum Beispiel gelenkige Stützenfüße, einfache Stirnplattenstöße etc. - sollte die Nachweisführung für den Tragwerksplaner jedoch als eine zur Erfüllung des Werkauftrags notwendige Leistung im Rahmen der Grundleistungen der Genehmigungsplanung anzusehen sein.

Zuvor Ausgeführtes gilt umso mehr, als der Tragwerksplaner in der Lph. 5 im Rahmen der zeichnerischen Darstellung in Form von Übersichtsplänen im Stahlbau und Holzbau auch die sog. Leitdetails zu entwickeln und zeichnerisch darzustellen hat. Ohne eine Berechnung dieser Anschlussknoten im Rahmen der Lph. 4 wird eine zeichnerische Erfassung derselben in Lph. 5 nur schwerlich möglich sein."

Es geht also darum, in Leitdetails die Mindestabmessungen in den ungünstigsten oder kompliziertesten Detailpunkten zu definieren und die Art der grundsätzlichen Lösung dabei rechnerisch nachzuweisen (Lph. 4) und zeichnerisch darzustellen (Lph. 5). Nicht mehr Leitdetail sind also die Wiederholungen derselben mit evtl. anderen geometrischen Abmessungen und die Details, die sich erst nach Kenntnis der Werkstatt- und Montageplanung des jeweiligen Unternehmens nachweisen lassen. Die grundsätzliche Möglichkeit, etwas ausführen zu können, muss aber vom TWP geprüft und nachgewiesen werden, ggf. unter Angabe zulässiger oder nicht mehr zulässiger Ausführungsvarianten. Aus der Bearbeitung der Leitdetails muss sich also für das ausführende Unternehmen ergeben, dass alle angedachten Lösungen auch realisierbar sind.

Also: Rahmenecke, Fußpunkte, Firststoß, Anschluss Verbände im Prinzip einmal für die ungünstigste Variante als Grundleistung planen = Leitdetails, wobei Planung auch eine Textangabe im Übersichtsplan sein kann.

Hilft das erstmal weiter?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.12.2017 at 21:26 Uhr
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