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Janiesch
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.12.2017
IP: Logged
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Werbeanlagen
Hallo Zusammen,
im Zuge eines Bauantrages soll ein Antrag auf Werbeanlagen gestellt werden. Schematisch sind diese im Bauantrag als Werbebanner, Fahnen, Schriftzüge dargestellt. Diese sollen jedoch auf Anforderung der Behörde aus dem Bauantrag ausgeklammert (ausgestrichen) werden. Ein separater Antrag ist zu stellen. Ist dies Teil der HOAI Grundleistungen der Sonderleistung ?
Über eine Antwort wäre ich dankbar.
Liebe Grüße, CJ
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CJ
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04.12.2017 at 13:26 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Werbeanlagen
Sofern die Werbeanlagen Teil des sonst noch "hauptsächlich" beantragten Objekts (Gebäude oder Ingenieurbauwerk) sind, gehören i.d.R. ALLE öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zur Lph. 4.
Gehören die Werbeanlagen nicht zum Hauptobjekt, sind sie eigenständige Objekte mit eigenständiger Lph. 4.
Fazit: in jedem Fall sind die Lph. 4 für Werbeanlagen Grundleistungen im jeweiligen Objekt.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.12.2017 at 20:52 Uhr |
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Janiesch
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.12.2017
IP: Logged
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Re: Werbeanlagen
Vielen Dank !
Das heißt wenn die Werbeanlagen auch in der Kostenberechnung enthalten sind nehme ich an. Sind gezeichnet aber auf Wunsch des Bauherren nicht berechnet. Es handelt sich um um mehr als 400 qm LED Anlage etc.
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CJ
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05.12.2017 at 16:04 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Werbeanlagen
Bitte auch hier die Trennung von Leistung und Honorar beachten:
Die Leistung ist zu erbringen, so steht es im Vertrag. Lph. 4 muss dabei auch für die Werbeanlagen erbracht werden.
Die Vergütung wird in der HOAI u.a. über anrechenbare Kosten geregelt, die sich aus den Herstellkosten ermitteln lassen. Wenn sie "auf Wunsch des Bauherrn nicht berechnet" sind, also nicht in der Kostenberechnung enthalten sind, und das bedeutet, dass sie auch nicht als anrechenbar deklariert werden, verschenkt der Planer hier bares Geld und unterschreitet möglicherweise die Honorarmindestsätze. Korrekterweise gehören die Kosten aller zu planenden Bauteile in die Kostenermittlung, was denn sonst?!
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.12.2017 at 10:39 Uhr |
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Janiesch
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.12.2017
IP: Logged
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Re: Werbeanlagen
ok, Danke noch ein mal !
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CJ
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07.12.2017 at 15:53 Uhr |
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