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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Berechnung nach HOAI
Beitrag von Nachricht
aylida
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 10.05.2004
IP: Logged
icon Berechnung nach HOAI

Hallo,
ich muss vorausschicken,dass ich mich mit diesem Element nicht auskenne.
Ich habe einen Bauvertrag für ein Einfamilienhaus abgeschlossen.Schlüsselfertig 128500€. Erste Rate bei Übergabe der Planungsunterlagen knapp 20000€.
ich habe dann umdisponiert und wollte dann nur noch den Rohbau für knapp 100000€.
Die erste Rate für die Architektenleistung blieb gleich.Ich habe nachgefragt,man sagte mir die Abrechnung richtet sich nach dem gesamtwert des Objektes.zumal die Baubetreung über die Rohbauphase hinausgeht.
Ich habe versucht mich schlau zu machen,aber in diesem Paragraphendschnugel habe ich mich nicht zurechtgefunden.
Vielleicht kann mir jemand in kurzen sätzen erklären,ob das alles seine Richtigkeit hat.Es kommt mir unheimlich viel vor.
Und kann ich die Architektenleistung neu berechnen lassen? wenn ja. Wo?

10.05.2004 at 05:24 Uhr
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RA-Ellinghaus
Level: Gast
Beiträge: 1
Registriert seit: 10.05.2004
IP: Logged
icon Re: Berechnung nach HOAI

Sehr geehrte Bauherrin,

Grundsätzlich steht Ihnen als Auftraggeber jederzeit das Recht zu, den Auftrag oder Teile davon zu kündigen. Der Auftragnehmer verliert dadurch zwar nicht den Anspruch auf seinen Werklohn, jedoch muß er unter Abgrenzung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen neu abrechnen und es müssen ersparte Aufwendungen unter Darlegung der Kalkulationsgrundlagen abgezogen werden. DIes bereitet mitunter erhebliche Schwierigkeiten. Diese Aufgabe obliegt Ihren Auftraggebern und nicht Ihnen. Verlangen SIe also eine neue Abrechnung.

Wenn SIe also den Innenausbau und eine dementsprechende Bauüberwachung/ -betreuung nicht mehr wünschen, erklären SIe eine entsprechende Kündigung. Dadurch sind Ihre Auftragnehmer gezwungen, wie oben dargelegt neu abzurechnen.

Die Grundlagen für die Berechnung des Architektenhonorars bilden verschiedene Kostenermittlungen. Sie ändern sich nicht, wenn der Auftrag ganz oder teilweise gekündigt wird.

Mit freundlichem Gruß

RA Ellinghaus

11.05.2004 at 11:11 Uhr
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