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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Baubesprechungsprotokoll bei Bauoberleitung oder Örtlicher Bauüberwachung?
Beitrag von Nachricht
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Baubesprechungsprotokoll bei Bauoberleitung oder Örtlicher Bauüberwachung?

Per Mail erreichte mich eine allgemeine Frage zur HOAI. Ich bitte alle Leser, solche Fragen hier im Forum zu stellen, damit auch andere einen Nutzen von der Antwort haben. Ich gebe hier Frage und Antwort wieder, da sie m.E. von allgemeinem Interesse sind.

quote:
Leserfrage
Bei den bisherigen Bauvorhaben für Ingenieurbauwerke mit getrennt vergebener BOL und ÖBÜ war es üblich, dass die Niederschrift von der wöchentlichen Bauüberwachung von der ÖBÜ erstellt worden ist.
Bei einem neuem Bauvorhaben will der AG, dass die Niederschrift von der BOL erstellt wird als inclusive Leistung, also ohne zusätzliche Vergütung.
Muss ist dies so hinnehmen oder kann ich für diese besondere Leistung eine Vergütung verlangen?
Generell gilt: Die geschuldete Leistung ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag; die HOAI ist lediglich Preisrecht für einige häufig zu erbringende Leistungen bei der Bauplanung.

Sind die Grundleistungen der Lph. 8 Bauoberleitung beauftragt, so ist hierin nicht explizit von der Teilnahme an Baubesprechungen und deren Protokollierung die Rede. Derartige Leistungen können aber im Zusammenhang mit Grundleistungen auftreten, z.B. bei Lph. 8a (Aufsicht über ÖBÜ), 8b (Überwachen Terminplan), 8c (Veranlassung Inverzugsetzung), 8e (Abnahmeniederschrift) usw.

Bei der Örtlichen Bauüberwachung stellt sich die Frage, welche Besonderen Leistungen im Einzelnen vereinbart sind. Handelt es sich um diejenigen Leistungen, die in der HOAI unter "Örtliche Bauüberwachung" eingerückt dargestellt sind, so könnte die Protokollierung primär unter "Dokumentation des Bauablaufs" gesehen werden, jedoch auch in Vorgängen, die mit "Überwachen" zu tun haben, könnte eine Aufforderung an die ausführende Firma in schriftlicher (da somit beweisbarer) Form zu den Leistungen gehören. Ob man das in Form eines Protokolls oder anders gestaltet, kann i.d.R. - wenn der Vertrag dazu nichts weiter hergibt - nach Zweckmäßigkeitserwägungen gestaltet werden.

Die Dokumentation des Bauablaufs ist also nach HOAI eine Besondere Leistung. Wer die erbringt, ist dafür zunächst unerheblich. Welche Vergütung man dafür vereinbart, hängt von den beiden Parteien ab. Die HOAI lässt für Besondere Leistungen ja eine völlig freie Vereinbarung zu, d.h. man DARF sie auch umsonst erbringen. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, muss man als Planer / Ingenieurunternehmer selbst entscheiden. Das hängt wohl auch davon ab, welche Aufträge man sonst bei diesem AG hat und welche Konditionen er sich für das dann geänderte Leistungsbild der Örtlichen Bauüberwachung vorstellt (wieviel Minderhonorar soll es da denn geben, wenn die Dokumentation des Bauablaufs nicht mehr geschuldet ist?).

By the way: wie Sie der Beschreibung bereits indirekt entnehmen können, ist es sehr wichtig, im Vertrag festzuhalten, welche Leistungen man im Detail bei der Örtlichen Bauüberwachung erbringen soll und wie die vergütet werden. Dabei muss keinesfalls alles mit derselben Preisgestaltung einhergehen. Von den unseligen Prozentsätzen der Herstellungskosten würde ich i.d.R. absehen, sondern eine Pauschale für eine definierte Bauzeit (was gilt als Beginn, was als Ende, wie wird die nachlaufende Aufmaß- und Rechnungsprüfung vergütet?) vereinbaren und von vornherein einen Preis je Verlängerungswoche vereinbaren (der ab ... gilt).

Kontrollprüfungen kann, ja muss man im Detail mit Einheitspreisen für Geräte und Verbrauchsmaterial sowie Ergebnisausarbeitungen versehen; man könnte auch Baubesprechungen (Teilnahme und Dokumentation) pro Stück vergüten usw. Seien Sie kreativ! Und bieten Sie Bauherren, die evtl. vor Vertragsabschluss noch nicht genau wissen, was sie alles benötigen, die Möglichkeit, aus einem Paket von möglichen Leistungen des Vertrages auszuwählen, was sie wünschen. Die Honorierung haben Sie dann jeweils bereits vereinbart und brauchen darüber nicht zu streiten.

Also: lösen Sie sich von Vergütungen nach der HOAI 1996/2002 und lernen Sie (bzgl. Extras und ihrer Vergütung) von Neuwagenhändlern!

[Edited by fdoell on 09.12.2017 at 10:43 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
07.12.2017 at 14:49 Uhr
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