fdoell
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Re: Nachträge in anrechenbare in LPH 8
Kommt auf die Nachträge an.
Wenn ich nur Lph. 8 in Auftrag habe und eine erforderliche Leistung nicht ausgeschrieben ist, gehe ich zum Bauherrn und sage: Bitte eine vertragliche Abrechnungsgrundlage für diese Leistung herbeiführen, damit ich eine Abrechnung dieser Leistung prüfen kann! Dann geht der Bauherr zum Planer A, lässt die Ergänzung planen und ausschreiben und vergibt einen Nachtrag und dann bin ich wieder dran (davon ausgehend, das Planer A was vergessen oder übersehen hat).
Das wäre der formale Weg, wenn es nicht gerade um Technische Ausrüstung geht. Nach Anlage 14.1 gehört nämlich dort zu den Grundleistungen auch das "Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise". Das ist keine bauwirtschaftliche, vertiefte Preisprüfung, sondern eine einfache Aussage, dass die angebotenen Preise ok sind.
In allen anderen Fällen sind Nachtragsprüfungen Besondere Leistungen. Sie können sich nämlich aus vielen Gründen ergeben und sehr aufwendig in der Prüfung werden.
Wenn aber die Nachträge erforderlich wurden, weil der Bauherr Änderungswünsche hatte, die im Prinzip eine Änderung des Entwurfs bedeuten, tritt § 10 Abs. 1 HOAI auf den Plan und sagt: wenn es um eine Änderung geht, bei der sich auch die anrechenbaren Kosten ändern, müssen sich AG und AN auf das Honorar für die Änderung einigen.
Deshalb kommt es auf den Grund für die Ausführungsänderung an: Änderungen, bei der sich AG und AN einig sind, dass sie auch die KB ändern würden, bei denen müssen sich die Parteien über die Vergütung einigen. Änderungen, für die das nicht gilt, sind Besondere Leistungen, für die das Honorar frei vereinbar ist. Der Unterschied: im zweiten Fall kann man von vornherein regeln, wie Änderungen der Leistung des AN vergütet werden sollen (z.B. nach Stunden), während Maßnahmen der 1. Sorte bei Vertragsabschluss i.d.R. noch nicht bekannt sind..
Also: es kommt ganz drauf an, welcher Art die Änderungen sind, die zu Nachträgen führen und wer die zu vertreten hat. Außerdem darauf, was Im Vertrag dazu steht. Eine einseitige Abrechnungsmethode zu diktieren steht dem Planer jedoch i.d.R. nicht zu. Man muss sich schon einigen und auch berücksichtigen, warum der oben zuerst genannte Weg nicht beschritten wurde (dann hätten die Parteien AG und Planer B evtl. gar nicht über Mehrhonorar reden müssen).
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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