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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten KG600
Beitrag von Nachricht
Saskia
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 09.01.2018
IP: Logged
icon Anrechenbare Kosten KG600

Hallo zusammen,

eine Sache ist mir noch in meiner Abrechnung aufgefallen.

Es werden 2 Sachverhalte als anrechenbare Kosten gemäß KG600 ausgewiesen:

1. LED Leuchten, welche der Architekt mir vorgeschlagen hat und dem Elektriker geschickt hat. Ziemlich einfach als Screenshot in einer Worddatei.

2. Badmöbel, welche ich mir selbst ausgesucht habe. Hier hat der Architekt die Auflistung der Badmöbel einfach an die Sanitärfirma weitergeleitet. Hier hat er eigentlich nichts getan.

Er setzt beide Sachverhalte zu 100% an, also z. B. Kosten von 3000 Euro für LED Lampen sind dann 3000 Euro anrechenbare Kosten. Eine schriftliche Vereinbarung dazu habe ich nicht.

Kann er das so machen?

Danke im Voraus

15.01.2018 at 15:50 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten KG600

Guten Tag,

die Sachverhalte sind in honorartechnischer Hinsicht unterschiedlich für die Leuchten und die Möbel:

Die Leuchten gehören zur Kostengruppe 445 Beleuchtungsanlagen nach DIN 276-1, sie sind Technische Ausrüstung und nicht Ausstattung. Die Kosten Technischer Ausrüstung werden nach § 33 Abs. 2 HOAI - mit der dort genannten Abminderungsregel ab einer gewissen Anteilshöhe der Kosten technischer Anlagen an den Gesamtkosten - selbst dann als anrechenbar angesehen, wenn der Gebäudeplaner sie nicht plant und nicht überwacht.

Die Kosten der Möblierung sind Kosten der Ausstattung. Hierzu sagt § 33 Abs. 3 HOAI, dass sie dann nicht anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer sie weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

Einen Einbau gibt es bei losen Möbeln nicht, die Ausführungsüberwachung dürfte sich auf die Überwachung der mängelwandfreien Lieferung und ggf. der Möbelmontage erstrecken. Das Weitergeben Ihrer Anforderungen ist bereits als Mitwirken bei der Beschaffung anzusehen, zumal wenn noch die Angebote geprüft und zur Beauftragung empfohlen wurden.


Tipp für alle Leser:

Wenn Sie den Gebäudeplaner mit irgendwelchen Leistungen hinsichtlich der (losen) Möbel beauftragen, werden deren Kosten bei der Gebäudeplanung anrechenbar (das geht nach HOAI automatisch, also auch ohne dass Sie über eine Honorierung dazu sprechen).

Wenn Sie das nicht möchten, müssen Sie sich um alles mit den Möbeln selbst kümmern: Aussuchen, Angebote einholen und vergleichen, (Aufträge erteilen als Bauherr sowieso) und die Lieferung und Montage selbst überwachen.

Anders bei Einbaumöbeln, die Teil der Baukonstruktion sind und deshalb wie die übrige Baukonstruktion zu den Planungsleistungen des Gebäudeplaners oder Innenraumplaners gehören und deren Kosten dort uneingeschränkt anrechenbar sind.

[Edited by fdoell on 17.01.2018 at 08:19 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.01.2018 at 08:57 Uhr
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