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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
pdüsseldorf
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.06.2017
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icon anrechenbare Kosten

Hallo, bei einem Ingeniervertrag werden die LPH 2-3 und 5-6 beauftragt. Grundlage der Berechnung ist § 48 HOAI 2013. Grundlage des Vertrages ist lediglich die HOAI. Bei der Prüfung des Vertrages ist mir aufgefallen, dass nun als Honorargrundlage für die LP 2-3 ausdrücklich die Abrechnung nach Kostenschätzung. (angegeben sind auch die entsprechenden anrechenbaren Kosten) vereinbart wird. Für die LP 5-6 wird die Abrechnung nach Kostenberechnung (mit entsprechender Angabe ca. 1/3 geringerer anrechenbarer Kosten) vereinbart. Dies entspricht soweit ich weiß, dem Modell der HOAI 1996. Gemäß HOAI 2013 nuss insgesamt über alle LPHs nach der Kostenberechnung abgerechnet werden. Nun die Frage: Ist solch ein Konstrukt überhaupt zulässig? es werden ja die Tafelwerte der 2013 er verwendet. Bietet die HOAI solche individuellen Möglichkeiten der Verhandlung? Vielen Dank vorab.

16.01.2018 at 12:34 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: anrechenbare Kosten

Grundsätzlich ist alles rechentechnisch möglich, was am Ende ein Honorar innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ergibt.

Woher hat denn in Ihrem Fall jemand schon Kosten der Kostenschätzung und der Kostenberechnung mit konkreten Zahlen? Wurde an dem Projekt schon gearbeitet? Wenn ja, wurde evtl. der Umfang nach Lph. 2 reduziert? Dann sollte das aus dem Vertragstext hervorgehen und wäre nicht unbedingt zu beanstanden (kommt auf die sonstigen Konditionen an).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.01.2018 at 14:26 Uhr
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pdüsseldorf
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.06.2017
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten

Die Maßnahme wurde nach Auskunft noch nicht begonnen. Es gibt als Anlage zu dem Vertrag zwei Kostenschätzungen. KS 1 für die LP 2-3 und KS 2 für die LP 5-6. KS 1 ist ca. 25 % höher als KS 2. Warum das so gewählt wurde,entzieht sich meiner Kenntnis. Bei Nachfrage wurde mitgeteilt die KS 2 wäre näherungsweise eine Kostenberechnung, ist aber doch keine…. Ich werde es nächste Woche im Gespräch klären. (Vielleicht hat der Planer die Maßnahme doch schon begonnen, daher die zweite KS? ) Jedenfalls hat er sein Honorarangebot unterteilt LP2-3 angeboten nach der KS 1 und LP 5-6 angeboten nach der KS2 .
Etwas anders als von mir im ersten Beitrag beschrieben ist in den Anlagen zum Vertrag geregelt,
-dass die LP 2 nach Kostenschätzung abgerechnet wird,
-die LP 3 wird auf Grundlage der Kostenberechnung abgerechnet, mindestens aber nach Kostenschätzung.
-Die LP 5-6 wird auf Grundlage der Kostenberechnung abgerechnet.
Da die Leistungsphasen 2,3,5,6 beauftragt sind liegt ja auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Schlussrechnung die Kostenberechnung vor. Also ist es für mich logisch die LP 3,5,6 auf dieser Grundlage abzurechnen. Der Satz im Vertrag dass die LP 3 auf Grundlage der Kostenberechnung, mindestens aber nach Kostenschätzung abgerechnet wird ist m.A. nach irreführend aber nicht falsch.
1. Frage:
Für die LP 2 ist hingegen schriftlich vereinbart nach der Kostenschätzung abzurechnen. Ich verstehe Sie so, dass dieses möglich ist, auch wenn ich im weiteren Verlauf der Maßnahme eine Kostenberechung erhalte. Das widerspricht dann aber §6 HOAI 1(1) „anrechenbare Kosten sind nur sofern keine KB vorliegt die KS?
2. Frage
Allerdings wenn ich probehalber für die LP 2 die geringeren Kosten aus der KS 2 ansetzte bin ich mit der HZ 3 unten schon über dem Honorar welches für die LP2 mit den Kosten aus der KS1 für HZ 3 oben errechne. Ich denke aber, diese Höchstsatzüberschreitung ist nicht relevant, da es die ausdrückliche Vereinbarung LP 2 nach KS gibt.
Mein Ansatz:
Um ein Abrechnungschaos zu vermeiden möchte ich darauf hinwirken definitiv nur eine gültige Kostenschätzung zu verwenden. Nach dieser wird die LP 2 abgerechnet wie es vereinbart ist. Alle anderen LPs nach der gültigen Kostenberechnung welche noch erstellt wird. Die Aufteilung des Angebotes in 2 KS (ich weiß nicht ob vom Planer oder vom Bauherren ausgehend) ist m.A. falsch.
Danke vorab.

18.01.2018 at 14:35 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten

Maßgeblich ist der Grundsatz der HOAI, zulässige Vereinbarungen preisrechtlich nur zwischen Mindest- und Höchstsatz zu treffen.

Sollte die Lph. 2 einen anderen Planungsinhalt haben (z.B. größerer Umgriff), wäre es korrekt, Lph. 2 nach der KS dazu abzurechnen.

Wenn ab Lph. 3 der Umgriff und damit die aK geringer werden, ist es ebenso korrekt, Lph. 3 ff. nach der KB abzurechnen.

Woher die Formulierung kommt, Lph. 3 mindestens nach der KS abzurechnen, müsste man hinterfragen. Honorartechnisch ist das dann ok, wenn das gesamte nach HOAI ermittelte Honorar im zulässigen Bereich bleibt.

Liegt die KS unter der KB und werden nur Mindestsätze abgerechnet, könnte das Honorar für LP 2 zu gering sein und damit insgesamt eine Mindestsatzunterschreitung einhergehen.

Ich würde mal die Beteiligten fragen woher die Regelungen rühren, dann gibt es vielleicht mehr Klarheit bzgl. der zulässigen Honorare (vor allem wenn unterschiedliche Planungsinhalte in LP 2 und 3 vorlägen).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.01.2018 at 15:00 Uhr
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