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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Fachbauleitung vs. Objektüberwachung
Beitrag von Nachricht
LP8TGA
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 08.03.2014
IP: Logged
icon Fachbauleitung vs. Objektüberwachung

Hallo,
kann mir vielleicht jemand den Unterschied zwischen einer Fachbauleitung und einer Objektüberwachung erklären? Oder sind das nur zwei Namen der gleichen Sache?
Ich selbst bin Ingenieur der mechanischen TGA und sehe mich als externer Mitarbeiter für Ingenieurbüros in der örtlichen Objektüberwachung nach LP8 als "Objektüberwachung". Den Bauleiter sehe ich zum Einen bei der ausführenden Firma. Beim Bauherrn bin ich mir eben nicht sicher, wann ich "Objektüberwachung" und wann ich in meiner Funktion als fachspezifische Objektüberwachung "Fachbauleiter" bin (und damit z.B. eine nachträgliche Fachbauleitererklärung abgeben muss).
Kann mir da jemand einen Tip geben? Danke
Gruß
Markus

14.02.2018 at 18:16 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Fachbauleitung vs. Objektüberwachung

Guten Tag,

ein gewisses Basiswissen finden Sie hier http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2948&page=0#11901, das trifft aber nicht alle Aspekte Ihrer Frage.

Die Lph. 8 heißt sowohl beim Leistungsbild Gebäudeplanung "Objektüberwachung - Bauüberwachung" als auch beim Leistungsbild Technische Ausrüstung "Objektüberwachung - Bauüberwachung".

Wenn Sie also von HOAI-Grundleistungen sprechen, machen Sie tatsächlich eine Objektüberwachung.

Nach § 53 Abs. 1 umfassen die Leistungen der Technischen Ausrüstung die Fachplanungen für Objekte. Deshalb werden häufig auch alle Leistungen der technischen Ausrüstungen (vor allem bei der verbreiteten Gebäude-zentrierten Weltsicht vieler Bauherren und Gebäudeplaner) schlicht als Fachplanungen bezeichnet und die Lph. 8 in der technischen Ausrüstung dann als Fachbauleitung (genauso wie in dem externen Link beschrieben: zusätzlich Vermischung Bauüberwachung mit Bauleitung).

Das ganze ist also mehr ein objektbezogene sprachliche Konvention, die man zur Vermeidung von Mißverständnissen einmal schriftlich festhalten sollte. "Wenn in Protokollen und sonstigem Schriftverkehr von Fachbauleitung die Rede ist, ist Lph. 8 der technischen Ausrüstung gemeint, während die Lph. 8 der Gebäudeplanung als Objektbauleitung bezeichnet wird." o.ä.

Die öffentlich-rechtlichen Erklärungen richten sich nach Ihrer Aufgabenstellung, werden also wohl eher für eine Fachbauleitung im Sinne der LBO als für eine Bauleitung nach LBO ausgestellt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.02.2018 at 17:58 Uhr
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JulianneB
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 24.02.2018
IP: Logged
icon Re: Re: Fachbauleitung vs. Objektüberwachung

[Verweis auf unzulässigen Beitrag gelöscht. Moderator]

Im Bezug auf die Frage: ich kann die Worte von Herrn Doell mit diesen Links ergänzen:
http://www.iww.de/pbp/honorargestaltung/objektueberwachung-bauleitung-und-bauueberwachung-was-beides-unterscheidet-und-welche-folgen-das-fuer-sie-hat-f92301
[url=https://essayhilfe.de/]https://www.bauprofessor.de/Objekt%C3%BCberwachung/e8673f8f-f0e4-4b55-818d-9066534150a2[/url]
Sie erklären Ihr Thema sehr umfassend.
Beste Grüße!

[Edited by fdoell on 26.02.2018 at 09:20 Uhr]

[Edited by JulianneB on 26.02.2018 at 17:58 Uhr]

25.02.2018 at 14:24 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Fachbauleitung vs. Objektüberwachung

Guten Tag,

Ihr erster Link benennt einige Besondere Leistungen, die nicht mit dem Honorar für Lph. 8 abgegolten sind.

Dies trifft zwar in einigen Fällen zu, bedeutet aber deshalb noch nicht, dass das ein Planer im Auftrag des AG übernehmen muss. Im Einzelnen:

quote:
Der „Bauleiter“ übernimmt die gesamte Organisation des Baustellenbetriebs (z. B. Betriebsflächen für Zwischenlagerungen).
Die Festlegung der Anlage und des Betriebs von Lagerflächen ist Sache der Planung und Ausschreibung; der Betrieb wird den ausführenden Unternehmen übertragen und im Rahmen der Lph. 8 überwacht.

quote:
Er bearbeitet Fragen der allgemeinen und arbeitsplatzbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen auf der Baustelle.
Arbeitsschutz ist grundsätzlich Sache der ausführenden Unternehmen. Sofern beim Umgang mit Schadstoffen besondere Vorschriften einzuhalten sind, sind diese zu planen und auszuschreiben und ihre Ausführung zu überwachen (Lph. 1-8). Wird die Ausführung nicht von Fachbetrieben vorgenommen, sondern vom AG oder Nachbarschaftshilfe, kann jedoch ein erhöhter Aufwand für den Planer entstehen, für den eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung zu treffen ist.

quote:
Er plant und organisiert Maßnahmen zur Einrichtung der Baustelle (Bauzaunerstellung und -kontrolle, Beleuchtung, Winterdienst, Verkehr).
Dies ist, wie bereits beschrieben, Sache der Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung, denn das alles gehört zur Herstellung des Bauwerks unter konkreten Randbedingungen. Die Honorierung erfolgt über die Herstellkosten dieser Maßnahmen, die als Teil der Baukonstruktionskosten anrechenbar sind.

quote:
Er sorgt dafür, dass die allgemeine Ordnung aufrecht erhalten wird (z. B. Vorgaben für Baubüros, Sanitäreinrichtungen, provisorische Stellplätze).
Vorgaben macht der Bauherr. Die Planung von Baustelleneinrichtungen ist Sache der Planung und Bauüberwachung. Bei Bauvorhaben mit vielen Unternehmen, beengten Platzverhältnissen und wechselnden BE-Flächen wird dies manchmal einem speziellen Logistikplaner aufgetragen, dann müssen sich die Bauwerksplaner nicht mehr damit befassen; die Kosten der Maßnahmen sind dann bei ihnen aber auch nicht anrechenbar. Ob dabei nur Grundleistungen anfallen (die nach HOAI zu vergüten sind) oder auch Besondere Leistungen, muss man im Einzelfall entscheiden.

quote:
Er ist Ansprechpartner für Behörden (z. B. bei Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, polizeilichen Maßnahmen, Abstimmungen mit Anliegern).
Abstimmung mit Genehmigungsbehörden ist Grundleistung in Lph. 2 und 3. Nur wenn die Genehmigungsbehörden regelmäßig erst tätig werden, wenn Ausführungsplanungen und Termine etc. konkret vorliegen (wie das bei Straßenverkehrsbehörden und der Polizei manchmal der Fall ist), kann die Leistung erst später anfallen. Auch hier ist die Frage, was man i.d.R. den ausführenden Firmen aufträgt (die dann meist die verkehrsrechtlichen Anordnungen für ihre genauen Abläufe beantragen) oder was man als Auftraggeber ggf. wegen des besonderen öffentlichen Interesses z.B. an der Verkehrsführung vorab klärt. Wenn dazu Unterstützung seitens des Planers in Besprechungen oder mit Zeichnungen erforderlich ist, ist das Besondere Leistung.

quote:
Er trifft sonstige Maßnahmen (z. B. Überwachung bzgl. tarif-, arbeitsrechtlicher oder sonstiger Erfordernisse, Unterbindung von Schwarzarbeit).
Der AG macht Vorgaben an die Ausführung und die Unternehmen halten sich daran bzw. haben die Einhaltung gewisser Verpflichtungen bei der Angebotsabgabe nachzuweisen, wenn der AG es fordert (häufig bei öffentlichen Auftraggebern). Die Einhaltung arbeitsrechtlicher oder steuerlicher Aspekte zu überwachen ist keine Aufgabe des AGs, sondern der Gewerbeaufsicht und des Zolls.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
26.02.2018 at 09:44 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Fachbauleitung vs. Objektüberwachung
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