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Manni
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 19.02.2018
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Honorar für Kostenberechnung
Wir haben für die Sanierung eines Reihenmittelhauses einen Architekten um ein Angebot gebeten und parallel Angebote von Handwerkern und Generalunternehmern eingeholt. Wir sind davon ausgegangen, dass die Erstellung der Angebote unverbindlich und für uns kostenlos ist. Einen Auftrag haben wir bisher in keiner Form erteilt. Trotzdem fühlt der Architekt sich beauftragt und hat (basierend auf vor zwei Ort Terminen und Gesprächen mit uns) eine Kostenberechnung, die er wahlweise auch als Kostenschätzung bezeichnet, erstellt und stellt sie uns nun in Rechnung. Welches Honorar darf er dafür fordern? Wir haben ihm unsere Gesamtbudget von 100000€ mitgeteilt. Der Architekt gibt an, 12,5 Stunden seiner Arbeitszeit investiert zu haben.
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19.02.2018 at 11:53 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorar für Kostenberechnung
Was haben Sie sich denn von dem Architekten genau anbieten lassen?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.02.2018 at 12:15 Uhr |
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Manni
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 19.02.2018
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Re: Honorar für Kostenberechnung
Es geht im wesentlichen um den Austausch der Fenster und der Haustür und die Sanierung der Bäder (Bad im OG, Gäste-WC im EW), sowie um Verlegung neuer Böden und das Tapezieren von Wänden und Decken. Wir sind noch in der Orientierungsphase, d.h. wir haben noch nicht konkret gesagt, ob wir Fliesen oder Parkett wollen, oder wie das Bad aussehen soll (um zwei Beispiele zu geben). Einen Grundriss haben wir zur Verfügung gestellt. Eingriffe in die Statik haben wir nicht vor.
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19.02.2018 at 13:23 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Honorar für Kostenberechnung
Ich frage mich, wofür der Architekt gebraucht wird?
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19.02.2018 at 21:30 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorar für Kostenberechnung
Hallo Manni,
Sie haben zwar geschrieben, was Sie im Haus machen wollen, aber noch nicht, was der Architekt dabei machen und deshalb anbieten sollte und was er Ihnen tatsächlich angeboten hat.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.02.2018 at 06:53 Uhr |
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Manni
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 19.02.2018
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Re: Honorar für Kostenberechnung
Wir haben mit dem Architekten Kontakt aufgenommen, weil wir für den Austausch der Fenster eine KfW-Fördeung in Anspruch nehmen wollen und der Architekt auch zertifizierter Energieeffizienberater ist. Außerdem wollen wir die Koordinierung und Überwachung des Umbaus nicht selbst übernehmen. Der Architekt hat uns mündlich bestätigt, dass er das tun kann und dass sein Honorar ca. 15% der anrechenbaren Kosten betragen wird. Inzwischen haben wir einen Generalunternehmer kontaktiert, der uns ebenfalls ein Angebot machen wird. Als wir dem Architekten mitteilten, dass wir seine Kostenberechnung mit dem anderen Angebot vergleichen werden, war er sehr irritiert.
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20.02.2018 at 07:45 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorar für Kostenberechnung
"Wenn es mit dem Honorar nicht stimmt, stimmt es meistens nicht nur mit dem Honorar nicht" ist ein Erfahrungssatz von mir aus vielen Jahren der HOAI-Beratung.
Auch in Ihrem Fall scheint die Kommunikation nicht für beide Seiten eindeutig gewesen zu sein bzw. jeder hat etwas anderes darunter verstanden.
Auch sollte man offen kommunizieren, was man ohne den Planer erledigen will (wie könnte es sonst sein, dass der irritiert war, als Sie von Angebotseinholungen sprachen)?
Für alle Leser:
1. Wenn Sie eine KfW-Förderung in Anspruch nehmen möchten und dafür einen Menschen mit speziellen Qualifikationen bzw. Zulassungen benötigen: fragen Sie EXAKT an welche, Leistungen der für Sie erbringen soll und lassen sich genau dafür ein Angebot machen (Leistung + Honorar).
2. Wenn Sie zu Planungs-, Ausschreibungs- und/oder Überwachungsleistungen im Baubereich Angebote haben möchten, lassen Sie sich Leistungen anbieten, für die genau definiert ist
- welche HOAI-Leistungsbilder betroffen sind oder ob es sich um Besondere Leistungen handelt (z.B. Gebäude oder eine der technischen Ausrüstungen nach HOAI, während Baugrunduntersuchungen, Vermessung u.a.m. in der HOAI keine preisrechtlichen Vorgaben haben)
- welche Leistungsphasen Sie benötigen oder auch nur welche Teile davon (vergleichen Sie dazu die Anhänge 10-15 in der HOAI mit Ihren Wünschen)
- welchen Honorarzonen die Objekte bzw. Anlagen zuzuordnen sind
- welchen Honorarsatz Sie vergüten möchten (wenn nichts anderes bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wird, gilt der Mindestsatz)
- beim Bauen im Bestand: welche Zuschläge zu zahlen sind (Umbau- und Modernisierungszuschläge auf alle Leistungsphasen, Instandsetzungs- oder Instandhaltungszuschläge nur auf Lph. 8, Definitionen dazu in § 2 HOAI)
- ob und wie Nebenkosten vergütet werden (sofern nicht anders schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart: nur auf Nachweis).
- von welchen vorläufigen anrechenbaren Kosten ausgegangen wird (und wie die zustande kommen)
- welche Besonderen Leistungen zu erbringen sind und wie die vergütet werden
- welches voraussichtliche Honorar entstehen wird (+ MWSt.)
3. Erst (schriftlichen) Auftrag erteilen, dann arbeiten (lassen)! Merke: ein Vertrag ist ein Papier mit den Unterschriften beider Seiten!
[Edited by fdoell on 21.02.2018 at 08:32 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.02.2018 at 16:57 Uhr |
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
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Re: Honorar für Kostenberechnung
Es scheint als Privatmann finanziell riksanter zu sein mit Architekten zu sprechen, als mit 110 über eine schweizer Landstraße zu "donnern".
Warum die werten Kollegen, von denen man hier immer wieder liest, nicht einfach vor der ersten Leistungserbringung ein Angebot vorlegen wie das Herr Doell beschreibt, ist mir schleierhaft und lässt entweder auf Unwissenheit oder auf Absicht schließen.
Uns lässt zumindest keine Kommune zu arbeiten anfangen, so lange wir a) kein Angebot vorgelegt haben und b) dieses in welcher Form auch immer, beaufragt wurde. Und wir fangen bei Auftraggebern, die man noch nicht kennt und die nicht beauftragen, auch nicht früher an....
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21.02.2018 at 06:17 Uhr |
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Corina
Level: Sr. Member
Beiträge: 37
Registriert seit: 16.01.2016
IP: Logged
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Re: Re: Honorar für Kostenberechnung
quote: kleinsteff wrote:
Es scheint als Privatmann finanziell riksanter zu sein mit Architekten zu sprechen, als mit 110 über eine schweizer Landstraße zu "donnern".
Warum die werten Kollegen, von denen man hier immer wieder liest, nicht einfach vor der ersten Leistungserbringung ein Angebot vorlegen wie das Herr Doell beschreibt, ist mir schleierhaft und lässt entweder auf Unwissenheit oder auf Absicht schließen.
Uns lässt zumindest keine Kommune zu arbeiten anfangen, so lange wir a) kein Angebot vorgelegt haben und b) dieses in welcher Form auch immer, beaufragt wurde. Und wir fangen bei Auftraggebern, die man noch nicht kennt und die nicht beauftragen, auch nicht früher an....
Mich würde interessieren ob der Architekt unter der PLZ 76307 zu finden ist?!
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04.03.2018 at 09:26 Uhr |
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
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Re: Honorar für Kostenberechnung
Naja, bei 100.000 € Investition in WDVS,
Fenster u.ä. wäre es schon angebracht, sich einen Fachmann an die Seite zu holen. Nur mal so als Hinweis: Wärmedämmverbundsysteme sind grundsätzlich in allen Anschlüssen zu planen: Beim Fensteraustausch muss anhand eines Lüftungskonzepts die veränderte Infiltrationssituation überprüft werden.
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05.03.2018 at 08:32 Uhr |
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