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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Nebenberuflich Selbstständig
Beitrag von Nachricht
Bauing15
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.02.2018
IP: Logged
icon Nebenberuflich Selbstständig

Hallo, ich bin gelernter Bauzeichner und seid knapp 3,5 Jahren Bauingenieur. Ich bin in einem Ingenieurbüro angestellt (Vollzeit) und möchte mich jetzt nebenberuflich als Ingenieur- & Planungsbüro selbstständig machen.

Ich werde voraussichtlich 3 -5 verschieden Auftraggeber, teilweise Planungsbüros, teilweise Handwerksbetriebe mit Bauingenieuren. Stand heute ist, dass ich denen zuarbeite. D.h. konkret, dass ich bei einem Holzhaus mit Massivkeller z.B. nur die Schal- & Bewehrungspläne des Kellers machen soll oder von einem EFH das komplette 3D-Modell.

Die Frage ist nur, wie soll ich hieraus nach HOAI mein Honorar berechnen oder kann ich ganz ohne Mindestsätze den Stundensatz von 55€ für Bauzeichner in Rechnung stellen?

Vielen Dank schon mal im Voraus!!
Grüße Philipp

22.02.2018 at 11:22 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Nebenberuflich Selbstständig

Guten tag,

da ist ja noch einiges zur nebenberuflichen Existenzgründung zu klären!

z.B.
Ist der Nebenberuf arbeitsrechtlich anzeige- oder zustimmungspflichtig, wieviel Stunden in der Woche dürfen Sie insgesamt arbeiten, um Ihre volle Arbeitskraft noch dem Arbeitgeber widmen zu können usw.

Wenn Sie Bauingenieur sind, was wollen Sie dann mit einem Stundensatz für Bauzeichner?

Die wesentliche Frage bei einer solchen Zuarbeit ist: treten Sie unter eigenem Namen auf, sind Sie voll haftbar für das was Sie tun? Dann brauchen Sie eine entsprechende Planungshaftpflichtversicherung und müssen auch das HOAI-Honorar nehmen (ggf. mit einem geringen prozentualen Abschlag für Koordinatonsleistungen des Auftraggebers), das z.B. für Schal- oder Bewehrungspläne anfällt. Zu den Regeln der HOAI-Anwendung und Honorarberechnung besuchen Sie eine Seminar, kaufen Sie ein, zwei Bücher oder studieren Sie dieses Forum aufmerksam.

Sind Sie dagegen freier Mitarbeiter, der auf Stundenbasis honoriert wird, d.h. jemand anders hat die planerische Verantwortung und steht (als Unternehmer) auf den Unterlagen als Verfasser, zahlt die Versicherung auch für Sie, Sie zeichnen nur auf Zeitbasis und Zuruf, was halt immer so anfällt, sind weisungsgebunden, haften nicht für Fehler, dann nehmen Sie einen Stundensatz, dann passt auch der 55€-Satz (wenn Sie den überhaupt bekommen).

Die Thematik hatten wir vor einigen Jahren bereits schon einmal, siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1949&page=0#7269.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

23.02.2018 at 21:41 Uhr
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Bauing15
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.02.2018
IP: Logged
icon Re: Nebenberuflich Selbstständig

Vielen Dank fpr diese ersten Informationen, Herr Doell!!

Das sind ja interessante Punkte.

Dann definiere ich das ganze Mal:
Ich bin angestellter Bauingenieur und habe mit meinem AG abgesprochen, dass ich mich nebenher selbstständig machen darf. Wie viele Stunden ich nebenher arbeite, ist nicht festgelegt. Allerdings muss natürlich die Bezahlung von Hauptberuf und Nebenberuf im richtigen Verhältnis stehen, da es sonst natürlich Schwierigkeiten mit dem Finanzamt etc. gibt. Angepeilt sind zwischen 5-15h pro Woche.

Die Frage nach dem Stundenlohn für Bauingenieur und Bauzeichner deshalb, da ich mir sicher bin, dass ich auf dem Land (Main-Tauber-Kreis) für reine Zeichenleistung keine Stundenlohn für Ingenieure bekomme.

Stand heute habe ich vier Kunden, allesamt Unternehmer (selbstständige Unternehmer oder Zimmereien mit Ingenieuren). Ich werde vermutlich für einen relativ viel machen. Allerdings betrifft das immer nur Teilaufträge wie z.B. einen Schal- und Bewehrungsplan einer Bodenplatte oder eines Kellers, Schalpläne von Natursteinfassaden oder zeichnen von Baueingabeplänen. Es sind also auch nie komplette Leistungsphasen, sondern maximal einige Unterpunkte.

Geplant war, dass ich mit den vier Kunden einen Vertrag als Freier Mitarbeiter aufsetze, in dem ein Stundenhonorar für Zeichenleistung und Ingenieursleistung vereinbart werden.
Die Frage ist hier natürlich, ob das nach HOAI auch zulässig!? Es würde das Rechnungsschreiben und die Abrechnung natürlich um eine vielfaches erleichtern.

Zudem stellt sich dann natürlich die Frage der Haftpflichtverischerung. Bin ich über den Kunden bzw. Auftraggeber versichert oder brauche ich eine eigene?

Als Hintergrundinformation vllt. noch: ich habe mein eigenes Büro, werde also nicht in Büros meiner AG arbeiten. Ich habe meine eigenen Zeichen- und Statikprogramme, eine freie Zeiteinteilung und vor allem kann ich auch Aufträge ablehen bzw. nicht annehmen. Ich bringe also alle Vorraussetzungen für ein selbstständiges Planungsbüro mit.

Ganz schön kompliziert, sich nebenher selbstständig zu machen!! ;-)

26.02.2018 at 07:43 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Nebenberuflich Selbstständig

Wenn die arbeitsrechtlichen Fragen geklärt sind, ist es ja gut (es gab mal eine Regel, wonach eine Nebentätigkeit nicht dazu führen durfte, dass der AN mehr als 48 h die Woche insgesamt arbeitete; ob die noch gilt?).

Wenn Sie verschiedene Tätigkeiten durchführen, spricht natürlich auch nichts gegen verschiedene Stundensätze. Dabei empfiehlt es sich, die Art der Tätigkeit vertraglich jeweils einer Funktion zuzuordnen.

Zur HOAI-Zulässigkeit:

Es ist nicht nur ein verbreiteter Spruch, sondern tatsächlich Grundlage der Zivilprozessordnung: wo kein Kläger, da kein Richter.

Wer könnte gegen eine Honorierung auf Stundenbasis sein?

In den meisten Fällen ist es der Auftragnehmer / Planer selbst, vor allem, wenn er sich mit dem AG verstritten hat. Als Planer behauptet man dann eine Honorarmindestsatzunterschreitung und muss diese dann vor Gericht beweisen. Dazu gehören dann der Nachweis aller erbrachten Grundleistungen, eine angemessene Teilleistungsbwertung dazu und die Herleitung eines Honorars für die erbrachten Teilleistungen. Dazu muss man sich gut in der HOAI und der Teilleistungsbewertung auskennen und alles lückenlos beweisen können (ich weiß, wovon ich spreche; in vielen Gerichtsgutachten ist von den Planern bei weitem nicht alles nachgewiesen, was an Leistungen behauptet wird).

In einigen Fällen ist es auch ein Mitbewerber am Markt oder eine Institution wie die Ingenieurkammer, die einen Wettbewerbsverstoß anmahnt und auf strafbewehrte Unterlassung klagt. In diesem Fall muss der entsprechende Kläger die Mindestsatzunterschreitung beweisen, was regelmäßig mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.

Ganz selten klagt ein AG, dass mit dem Stundenhonorar die Höchstsätze überschritten wurden, für den gilt dann bzgl. der Beweise Analoges wie für den Planer bei Mindestsatzunterschreitungen.

Was auf jeden Fall bleibt ist der Fakt, dass bei einer tatsächlichen Mindestsatzunterschreitung Sie nicht das Geld erhalten, das Ihnen zusteht, Sie also weder Lebensstandard noch Fortbildung und Altersversorgung finanzieren können wie Sie es sich eigentlich vorstellen. Aber Selbständige dürfen sich ja quälen, ohne dass der Gesetzgeber ihnen diesbezüglich Vorschriften macht.

Eine Planungshaftpflichtversicherung kann man nur dringend raten abzuschließen. Die Selbstbehalte (Eigenanteile, die im Schadensfall also selbst zu zahlen sind) liegen meist zwischen 2.500 und 10.000 €, die Mindestprämien pro Jahr (die auch bei geringen Umsätzen zu zahlen sind) so etwa zwischen 1.500 und 2.000 €, abhängig von den Deckungssummen für Peronen- und sonstige Schäden und wie häufig pro Jahr die gewährt werden. Wenn Sie Mitglied einer Ingenieurkammer werden wollen, erkundigen Sie sich nach den dort geltenden Mindestdeckungssummen. Vorteil der Versicherung ist, dass es auch zu ihren Aufgaben gehört, Schadensabwehr zu betreiben, d.h. im Fall der Regreßnahme dem Planer einen Anwalt auf Kosten der Versicherung an die Seite zu stellen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

26.02.2018 at 09:19 Uhr
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