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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Kostenschätzung deutlich über Budget
Beitrag von Nachricht
fussballgott
Level: Gast
IP: Logged
icon Kostenschätzung deutlich über Budget

Hallo zusammen,

wir haben eine Frage zum Vertrag mit unserem Architekten, der Entwurf und Kostenberechnung beinhaltet (und bei Auftrag an die Architektenkosten angerechnet werden würde):

Unser Architekt hat nach unseren Vorgaben an Nutzungen und Größen einen Entwurf eines Einfamilienhauses erstellt. Eine weitere Vorgabe unsererseits war jedoch auch immer unsere Budgetobergrenze, die er nach eigenen Worte immer im Hinterkopf behalten hat.

Da der Entwurf für die Gegend eher modern ist, sind wir den Rat des Architekten gefolgt, erstmal eine Voranfrage zu stellen und danach die Kostenberechnung anzugehen. Eine ungefähre Kostenschätzung hat es nie gegeben, nur unsere Budget Obergrenze.

Die Voranfragen wurden genehmigt; das alles hat viel Zeit gekostet und nach einem dreiviertel Jahr bekamen wir die Kostenberechnung, die nun 50% teurer war als unser angegebenes Budget. Wir sind aus allen Wolken gefallen und wollen/können nicht so viel finanzieren.

Nun unsere Frage: müssen wir die kompletten Kosten tragen, wenn der Architekt bei der Planung das Budget um 50% überzieht? Haben wir hier keinerlei Recht? Die Pläne sind für uns ja sinnlos, weil wir uns das Haus einfach nicht leisten können.

Danke schon mal für eure Hilfe.



13.03.2018 at 20:34 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Kostenschätzung deutlich über Budget

Die Durchführung der Bauvoranfrage ist en Besondere Leistung in Lph. 2. Das macht man üblicherweise, wenn man als Bauherr wissen will, ob die gewünschte Variante genehmigungsfähig ist. Ob eine Variante die gewünschte ist, wissen die meisten Bauherren auch erst, nachdem ihnen die Kosten bekannt sind. Einen [url=http://www.bauskript.de/rechner.php]einfachen Baukostenrechner[/url] kann jeder selbst bedienen.

Die Voranfrage zu stellen, bevor man die Kosten kennt, verursacht evtl. unnötige Gebühren. Wenn man sie aber schon mitten in Lph. 2 stellt, warum wurde dann Lph. 2 nicht fertig gestellt, d.h. eine Kostenschätzung gefertigt? Spätestens mit der hätten Sie wohl die Entwurfsbearbeitung so nicht veranlasst. Lph. 3 würde ich daher als eher nicht zu bezahlen ansehen (die genaue Geschichte kennt man ja auch immer erst, wenn man beide Seiten gehört hat). Lph. 1+2 ohne Kostenschätzung aber mit Besonderer Leistung Bauvoranfrage haben Sie aber entgegengenommen.

Die Frage ist nun, ob auch diese Leistungen honorarlos bleiben, da sie für Sie nicht verwertbar sind bzw. Ihre Vorgaben nicht eingehalten wurden. Das ist ein juristisches Thema, wozu Sie Ihren Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht befragen sollten. Wenn Ihre Kostenvorgabe explizit im Vertrag drin stand, stehen die Chancen für Sie wohl nicht schlecht. Wenn nicht geht es um Beweisfragen usw.

Unverständlich bleibt: "Vertrag mit unserem Architekten, der Entwurf und Kostenberechnung beinhaltet (und bei Auftrag an die Architektenkosten angerechnet werden würde)". Ein Vertrag ist ein Vertrag, was wollen Sie denn da anrechnen?

[Edited by fdoell on 26.03.2018 at 08:39 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

14.03.2018 at 09:23 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Kostenschätzung deutlich über Budget

Hallo Fußballer,
ergänzend, m.E.; Der Entwurf mit 50% zu hohen Kosten entspricht wohl gestalterisch und von der Größe her Ihren Ambitionen, passt aber nicht ins Budget. Wenn das Budget (mündlicher oder schriftlicher) Auftragbestandteil/Zielvorgabe ist, dann zeigt der Architekt, dass er Ihre Wünsche umfänglich und sachgemäß umgesetzt hat, außer hinsichtlich der Kosten (die untrennbar dazu gehören).Wenn die nicht in den Kostenrahmen passen, dann sollten beide, gemeinsam, nach Einsparungen suchen.

Erst das abgestimmte Ergebnis, der genehmigte Entwurf mit genehmigten Kosten berechtigt die Höhe der Honorarrechnung, nicht die zu hohe, auf Basis der nicht brauchbaren Kosten.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

25.03.2018 at 08:16 Uhr
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