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otto
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 18.05.2004
IP: Logged
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Architektenvertrag
Habe einen Archtiktenvertrag vorliegen, wo die Leistungserbringung pauschal nach HOAI festgelegt wurde, ohne das im Detail die Leistungen in den einzelnen Leistungsstufen beschrieben sind. Ist das rechtlich o.k.?
Unter:
http://www.haus.de/PH2H/PH2HV/ph2hv.htm?page=urteile/index.html&id=11699&suchworte=
habe ich folgende Leitsätze gefunden:
1. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen.
2. Die Auslegung des Werkvertrags und der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Architekten oder Ingenieurs können nicht in einem Vergleich der Gebührentatbestände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistungen bestimmt werden.
Wenn ich das richtig interprätiere, kann ich mich demnach, wenn ich eine Leistungserbringen nach HOAI fordere, mich nicht darauf berufen?
Sorry, bin absoluter Neuling, was das Thema angeht.
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18.05.2004 at 10:51 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Architektenvertrag
Der Architektenvertrag wird in der Regel als Werkvertrag klassifiziert, d. h. der Architekt schuldet den Werkerfolg, das wäre z. B. das mängelfreie Haus, wie es der Bauherr bestellt hat. Wie er dieses Ziel erreicht, ist ihm gewissermaßen freigestellt. Die Leistungsphasen der HOAI sind hier beschreibend, aber nicht umschreibend, d. h. es sind manchmal nicht alle in den Leistungsphasen beschriebenen Leistungen erforderlich, manchmal sind aber auch mehr oder andere Leistungen nötig, um den Werkerfolg zu erreichen.
Einige Grundleistungen (wie z. B. die verschiedenen Kostenermittlungen) werden als unabdingbar betrachtet, d. h. sie sind eigentlich immer notwendig und können auch vom Auftraggeber gefordert werden.
Die HOAI regelt also, wie die Leistungen abzurechnen sind, nicht, welche Leistungen der Architekt zwingend zu erbringen hat.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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18.05.2004 at 15:21 Uhr |
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