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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Abrechnung Wiederholte FAssadenausschreibung
Beitrag von Nachricht
Isis
Level: Member
Beiträge: 21
Registriert seit: 06.02.2011
IP: Logged
icon Abrechnung Wiederholte FAssadenausschreibung

Hallo,

folgendes:
Vertrag LP 1-8, derzeitiger Stand Mitte LP 8
Ich habe bei einem Gebäude ein WDVS als Fassade geplant. Mitten während der Baustelle entshceidet der BAuherr, Teilflächen in Gewebeebspannungen hertsellen zu lassen. Die Angebote passten nicht. Also wollte er nun Trespa-Platten, Angebote passten nicht. Dann wollte er Metallverkleidungen, die er auch anschließend beauftragte.

Nun möchte ich diese wiederholten Umplanungen und Ausschreibungen in der Schlussrechnung berücksichtigen.

Haben Sie hierzu einen Rat?
Als Stundenaufwand?
Als Erhöhung Anrechenbare Baukosten?

Danke für Ihren Hinweis.

26.03.2018 at 14:55 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Abrechnung Wiederholte FAssadenausschreibung

Guten Tag,

§ 10 Abs. 1 gibt bei solchen Änderungen nur vor, dass man sich einigen soll. Eine definierte Methode zur Honorarermittlung gibt es für solche Fälle nicht. Einige Tipps:

a) Wiederholte Grundleistungen für jede der Varianten definieren und daraus ein HOAI-Honorar mit den Kosten der jeweils geänderten technischen Bauteile einschl. der mitverarbeiteten Bausubstanz ermitteln.

b) Vergütung nach Stundenaufwand. Macht nur Sinn, wenn Sie echte Bedarfs-Stundensätze ansetzen dürfen (aus einer Nachkalkulation des Büros ermittelt, z.B. nach der Methode in AHO-Heft 9 Kap.4.1.2) und nicht mit Verrechnungsstundensätzen arbeiten müssen, die den früher verordneten in der HOAI 10996/2002 ähneln. Da könnte es sein, dass Sie bei jeder Stunde drauflegen.

c) Mit einer oder mehreren Pauschalen, die Sie wie in 2 ermitteln, also nicht zu knapp bei den Stundensätzen.

d) Die anrechenbaren Kosten ändern sich i.d.R. nicht, wenn Sie nicht auch die Kostenberechnung jedes Mal neu machen. Aber Obacht: Wenn Sie beispielsweise eine Planung mit 100.000 € aK liefern, dann die Hälfte davon wegschmeißen müssen und am Schluss 105.000 € dastehen, wären bei der Methode "Erhöhung der aK" die aK lediglich um 5% gestiegen, während der Aufwand evtl. 55% des ursprünglichen Aufwands beträgt!

e) Einfach alles aufaddieren trifft den Kern der Leistungen evtl. nicht, weil Sie ja nicht alle Grundleistungen für alle Varianten komplett neu erbracht haben (vgl. a)!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

26.03.2018 at 15:58 Uhr
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
icon Re: Abrechnung Wiederholte FAssadenausschreibung

Hallo,

ich möchte die Antwort vom Kollegen Doell noch ergänzen, da Fragen zum Honorar für Änderungsleistungen öfters angefragt werden.

Bei Planungsänderungen, die der Planer nicht selbst verschuldet hat, ist ein Änderungshonorar nach § 10 HOAI zu berechnen. Demnach ist das Honorar anhand der anteilig wiederholt zu erbringenden Grundleistung und der anteiligen anrechenbaren Kosten auf Basis der „geänderten“ Kostenberechnung – § 10 fordert eine „geänderte Honorarberechnungsgrundlage“! – zu ermitteln. Letztendlich ist es dabei unerheblich, ob sich die anrechenbaren Kosten aufgrund der Änderungen erhöhen, senken oder gleich bleiben (letzteres kommt nur in sehr seltenen Fällen vor, denn selbst wenn die AK im Großen und Ganzen gleich bleiben, finden Verschiebungen von Mengen und EPs in der Kostenberechnung statt).

Berechnungsbeispiel:
Zunächst wird das Honorar bis zum Zeitpunkt der Änderung ermittelt. Hinzugerechnet wird dann das Änderungshonorar. Das Änderungshonorar wird anhand der durch die Änderung betroffenen anteiligen Grundleistungen (Leistungsanteil) und dem Anteil der durch die Änderung betroffenen anrechenbaren Kosten (Kostenanteil) ermittelt.

Sind beispielsweise durch die Änderung die Leistungsphasen 2, 3, 5 und 6 betroffen, ist der jeweilige Änderungsanteil getrennt, jeweils bezogen auf die zu wiederholenden Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen, zu ermitteln. Anschließend ist der von der Änderung betroffene Anteil der anrechenbaren Kosten auf Basis der der neuen geänderten Kostenberechnung festzustellen. Ist beispielsweise ein Änderungsanteil von insgesamt 15 % der Grundleistungen(Leistungsanteil) ermittelt worden und betreffen die Änderungen 10 % des Volumens der der anrechenbaren Kosten (Kostenanteil), so beträgt das Änderungshonorar: 100 %-Honorar (bezogen auf die neue Honorarberechnungsgrundlage) x 0,15 (Leistungsanteil) x 0,1 (Kostenanteil).

Das „Gesamthonorar“ besteht dann aus dem Honorar bis zur Änderung, dem Honorar für die Änderung und dem Honorar ab der Änderung. Alle Anteile müssen getrennt voneinander und nachvollziehbar ermittelt werden. Mit jeder weiteren Änderung wird gleichermaßen Verfahren.

Änderungen können auch zu einer geänderten Honorarzone führen. Auch hier gilt es die jeweils neue ermittelte Honorarzone als Honorarberechnungsgrundlage für das Änderungshonorar und das Honorar für die folgenden Leistungen heranzuziehen (§ 10 HOAI).

Aufgrund des sehr hohen Aufwands, wird bei Vertragsbeginn für geringfügige Änderungen oft ein Stundensatz für Änderungen zu vereinbart. Die HOAI sieht zwar keine stundenweise Vergütung für Änderungen bzw. wiederholt erbrachte Grundleistungen vor, jedoch ist das System der HOAI bei auftretenden Änderungen so komplex, dass sich eine stundenweise Vergütung, zumindest für geringfügige Änderungen, durchaus praktikabel erweist (§ 7 Abs.1 HOAI wird dann i.d.R. berücksichtigt).

Bitte ab sofort beachten, dass der Planer nach § 650 b BGB seinem Auftraggeber ein "Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung" bei der auftretenden Planungsänderung vorzulegen hat. Auch wenn sich der Umfang des Änderungshonorars nicht sofort abschätzen lässt, ist dieses Angebot (aufgrund der BGB Novellierung zum 1.1.2018 erforderlich!) wenigstens auf Basis einer ersten Einschätzung zu erstellen.


Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

03.04.2018 at 10:11 Uhr
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Isis
Level: Member
Beiträge: 21
Registriert seit: 06.02.2011
IP: Logged
icon Re: Abrechnung Wiederholte FAssadenausschreibung

Danke!!!

04.05.2018 at 09:06 Uhr
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