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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarangebot und Honorarabrechnung
Beitrag von Nachricht
wka
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 28.03.2018
IP: Logged
icon Honorarangebot und Honorarabrechnung

Hallo!

Ich habe ein Frage zur Angebotserstellung und Abrechnung nach HOAI. Ich bin ganz frisch selbständig und mir sind die Abläufe nicht ganz klar.

So haben wir uns das für unser erstes Bauvorhaben gedacht:

Wir sind im Zuge der Vorplanung und würden gerne den Architektenvertrag abschließen.
Wir können bei derzeitigem Kenntnisstand eine vorläufige Kostenschätzung zur Honorarermittlung erstellen. Hierauf bauen wir unser Angebot mit Euro-Werten aus der Honorartabelle auf. Im Architektenvertrag vereinbaren wir aber keine Euro-Werte (anders als im Angebot) sondern lediglich Honorarzone, Honorarsatz und Leistungsbild.
Sollten die späteren durch die Kostenberechnung ermittelten Kosten anders als in der vorläufigen Kostenschätzung sein, so erfolgt die abschließende Honorarberechnung nach dieser Kostenberechnung (kein Pauschalvertrag).

- Ist dieses Vorgehen so korrekt?
- Müssen in das Honorarangebot Zahlen in Euro oder reicht die Angabe von Honorarzone, Honorarsatz und Leistungsbild?
- Wie macht ihr das?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Gruß,

Wolf

28.03.2018 at 10:09 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarangebot und Honorarabrechnung

Im Prinzip ist das richtig. Nur werden häufig im Vertrag (bzw. in einer Anlage dazu) ergänzend vorläufige Honorarermittlungen durchgeführt, so dass der AG weiß, für wieviel Geld er Planungsleistungen beauftragt. Ein Hinweis, dass die endgültige Honorarberechnung nach den anrechenbaren Kosten erfolgt, die aus der Kostenberechnung am Ende des Entwurfs ermittelt werden, schafft dem Auftraggeber Klarheit, dass das vorab nur die Größenordnung wiedergibt.

Um solch eine vorläufige Honorarberechnung durchzuführen, muss man übrigens nicht schon im Vorplanungsstadium sein. Es genügt eine "Kosteneinschätzung", so wie sie das BGB seit 1.1.2018 in § 650p ff. fordert. Das geht über Kostenansätze z.B. pro m³ umbautem Raum, pro m² Nutzfläche oder mit einem kostenlosen Internet-Baukostenrechner auch noch etwas genauer.

Noch ein Tipp: wenn Sie (noch) solche Basisfragen haben, sollten sie dringend (=unverzüglich) ein Grundlagenseminar zum Planungsrecht und zur HOAI absolvieren!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

28.03.2018 at 20:16 Uhr
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wka
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 28.03.2018
IP: Logged
icon Honorarangebot und Honorarabrechnung

Sehr geehrter Herr Doell,

herzlichen Dank für die Antwort! Dies hilft mir schon sehr weiter!


Die Begrifflichkeiten sind soweit klar, jedoch haben die besuchten Seminare meist nur die theoretische Seite beleuchtet, nicht aber die Abfolge einer Angebotsstellung.

Das BGB verweist darauf, dass die Kosteneinschätzung zu erstellen ist, wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht feststehen.
In unserem Fall ist aufgrund von Skizzen und Beschreibungen durch den Bauherrn weitestgehend klar was gebaut wird. Nur die Ausgestaltung und ggfs. kleinere Änderungen in der Größe stehen aufgrund fehlender Planung noch nicht fest.

Wenn ich nun im Vorfeld der Architektenplanung den Architektenvertrag schließen möchte (ohne Zielfindungsphase wie oben beschrieben), nennt sich die Grundlage der Honorarberechnung dann auch Kosteneinschätzung, obwohl es diesen Begriff nur im BGB im o.g. Zusammenhang gibt? Bzw. ist diese Art der Benennung unschädlich?

Wenn ich dies richtig einschätze, wäre der Ablauf dann folgender:
- Planungsgrundlage liegt vor in Form von Skizzen durch den Bauherrn und textlicher Beschreibung.
- Kosteneinschätzung wird auf der Planungsgrundlage erstellt anhand qm/ cbm - Ermittlung.
- Ein vorläufiges Honorarangebot wird auf Grundlage der Kosteneinschätzung erstellt.
- Der Architektenvertrag wird ohne Zielfindungsphase auf Grundlage des Honorangebotes erstellt.

Es wäre schön, wenn Sie mir hierzu noch Ihre Einschätzung geben könnten.

Vielen Dank!

29.03.2018 at 17:25 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarangebot und Honorarabrechnung

Die Verwendung des Begriffs „Kosteneinschätzung“ ist sicher nicht begrenzt auf die Vorlaufphase nach BGB. Zur Vermeidung von Missverständnissen können Sie aber den seit langem möglichen Begriff „vorläufige Kostenannahme“ für eine vorläufige Honorarermittlung als Anlage zum Vertrag verwenden. Der geht eigentlich immer, gleich ob ihm eine Kosteneinschätzung, ein Kostenrahmen, ein Kostenbudget oder eine Kostenschätzung über m3 umbauten Raum o.dgl. zugrunde liegt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

02.04.2018 at 08:00 Uhr
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