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Mitglied
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Koordination
Erstreckt sich die Koordinationspflicht des Gebäudeplaners (z.B. bei Terminen) neben den Tragwerks- und Technikplanern auch auf die Freianlagenplaner?
[Edited by Mitglied on 20.04.2018 at 09:19 Uhr]
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18.04.2018 at 13:42 Uhr |
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fdoell
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Re: Koordination
Nicht als Grundleistungen. In den Beschreibungen der Grundleistung ist immer von den „an der Planung fachlich Beteiligten“ die Rede, das meint aber nur die an der jeweiligen Objektplanung fachlich Beteiligten. Die Freianlagenplanung ist aber eine eigene Objektplanung.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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21.04.2018 at 07:00 Uhr |
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Mitglied
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Re: Koordination
Wie immer Herzlichen Dank.
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23.04.2018 at 06:28 Uhr |
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eheinemann
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Re: Koordination
Hallo zusammen,
ich möchte den Beitrag vom Kollegen Doell lediglich noch ergänzen, dass die Koordinationspflicht des Gebäudeplanes nur dann die Freianlagen betrifft, wenn das Gebäude davon unmittelbar betroffen ist. Das ist im Beispiel der Fall, wenn es um Schnittstellen geht wie. der Ausbildung des Sockels, Höhe der Kellerschächte, Anschlüsse an Terrassen oder Zugänge, Dachbegründungen usw. Werden Freianlagen parallel zu Gebäuden ausgeführt, kann auch hier eine terminliche oder organisatorische Abstimmung, z.B. über Baustellenzufahrten, erforderlich sein.
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
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23.04.2018 at 14:54 Uhr |
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Mitglied
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Re: Koordination
Sehr geehrte Frau Heinemann,
könnte man das irgendwo nachlesen (Kommentierung, Rechtsprechung)?
Ihr Mitglied
[Edited by Mitglied on 24.04.2018 at 06:42 Uhr]
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24.04.2018 at 06:42 Uhr |
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eheinemann
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Re: Koordination
Ja, der Umfang der Koordinierungspflicht ist in den einschlägigen Kommentaren zur HOAI unter i.d.R. unter dem § 34 beschrieben. Diese Koordinierungspflicht findet man für den Gebäudeplaner in mehreren Leistungsphasen.
Im HOAI-Kommentar von Fuchs/Berger/Seifert ist dort neben den üblichen und bekannten Fachplanern wie zum Beispiel Tragwerksplaner, Technische Ausrüstung Wärmeschutz, Schallschutz, Vermessung, Brandschutz usw. auch die Leistung der Innenarchitekten und Freianlagenplaner aufgeführt, die mit der Gebäudeplanung zu koordinieren ist. Dabei heißt "Koordinieren" jedoch nicht die Planung der anderen Ingenieure fachtechnisch zu überprüfen. Sie soll lediglich für einen „reibungslosen Planungsablauf“ sorgen und das „interaktive Zusammenspiel zwischen Objekt- und Fachplaner insbesondere unter zeitlich und inhaltlichen Gesichtspunkten“ gewährleisten, so Fuchs/Berger/Seifert (im HOAI-Kommentar Fuchs/Berger/Seifert,§ 34 Rn. 126, 2016, Beck Verlag). Jedoch kann vom Gebäudeplaner durchaus erwartet werden, dass er grobe Fehler erkennt und die mangelnde Übereinstimmung der Fachplanungsergebnisse mit der eigenen Gebäudeplanung aufzeigt. Auch in der Grundleistung 6c) sieht Fuchs/Berger/Seifert das Abstimmen von Schnittstellen und Leistungsgrenzen der Gebäudeplanung von der Freianlagenplanung als Leistungspflicht beim Gebäudeplaner. Weiter findet man in Kommentaren die Auffassung, dass dem Gebäudeplaner eine „zentrale Funktion“ zukommt, nämlich die Leistung der Anderen „federführend zeitlich und inhaltlich“ mit seinen Gebäudeplanungsleistungen abzustimmen (Fuchs/Berger/Seifert § 34 Rn. 305). Hier ist zwar nicht mehr ausdrücklich von Freianlagen die Rede, doch was für die Planung von Innenräumen gilt, gilt wohl auch für die Planung von Freianlagen, zumal dieses für die Koordinierungspflicht in anderen Leistungsphasen auch ausdrücklich so aufgeführt wird.
Ich möchte aber darüber hinaus nochmals darauf eingehen, dass nur der Teil der Freianlagenplanung zu koordinieren ist, der unmittelbar mit dem zu planenden Gebäude und dessen Errichtung im Zusammenhang steht. Die Fachplaner haben untereinander ebenso eine Koordinierungspflicht, zum Beispiel wenn sich Technische Anlagen im Bereich der Freianlagen befinden. Der Gebäudeplaner muss also nicht per se die Freianlagenleistung für ganze Parkanlagen koordinieren, wenn sein Gebäude innerhalb dieser Freianlagen errichtet wird. Wie auch schon Kollege Doell sagte, auch die Freianlagenplanung ist eine eigene Objektplanung und hat gleichsam Koordinierungspflichten!
Urteile zu diesem Thema sind mir nicht bekannt, jedoch gibt es eine ausführliche Erläuterung zu den Leistungen auch im BMWi-Gutachten zur Neufassung der HOAI 2013. Auch im HOAI-Kommentar Locher/Koeble/Frick (HOAI 2013, 13. Aufl.) ist die oben beschriebene Kommentarauffassung zu finden.
Kommen Sie damit weiter?
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
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24.04.2018 at 09:18 Uhr |
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Mitglied
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Re: Koordination
Mir ist leider nur die 12. Auflage Locher/Koeble/Frik zugänglich. Steht hier auch, dass der Gebäudeplaner auch den Freianlagenplaner koordinieren muss (Rdn.?)? Ich kann nichts finden, bräuchte es aber eindeutig, um als Auftraggeber Streitigkeiten mit Planern zu vermeiden. Herr Döll sagt ja, dass er dies nicht muss, wobei ich mich seiner Meinung anschließen würde, da es sich beim Freianlagenplaner um einen eigenen Objektplaner, der wiederum seine Fachplaner zu koordinieren hat, handelt.
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24.04.2018 at 10:29 Uhr |
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eheinemann
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Re: Koordination
Auch in der 12. Aufl. Locher/Koeble/Frick sind die Koordinierungsaufgaben bereits beschrieben. Koeble spricht hier oft auch von „Sonderfachleuten“. Ob die Freianlagenplanung explizit hierin aufgeführt ist, können Sie ja unter § 34 nachlesen.
Ihrer Antwort entnehme ich, dass es Probleme beim Freianlagenplaner gab, der seine Fachplaner nicht hinreichend koordiniert hat, ist es richtig?
Der Gebäudeplaner muss nicht die Projektsteuerung übernehmen. Jede Fach- und Objektplanung muss für sich selbst integrierend und koordinierend tätig werden.
Es geht bei der Koordinationspflicht der Gebäudeplanung immer nur um diejenigen Leistungen der an der Planung Beteiligten, die unmittelbar mit dem Gebäude in Verbindung stehen, also um Rahmenbedingungen, Vorgaben oder Planungen, auf die der Gebäudeplaner mit seiner Leistung Bezug nehmen muss. Die HOAI kennt begrifflich nur „die an der Planung fachlich Beteiligten“. Fachlich beteiligt sind jedoch nicht nur Fachplaner, sondern alle Planer und Sonderfachleute, die fachliche Information bereitstellen, um das Gebäude mangelfrei zu errichten (vertragstypische Pflichten des Planers). Ob die Leistungen dieser Planer in der HOAI nun als Fachplaner oder Objektplaner bezeichnet oder gar nicht erst aufgeführt sind, ist dafür unerheblich.
Ein Beispiel zum Verständnis: Stellen Sie sich vor, es werden 2 aneinander angrenzende Gebäude von 2 unterschiedlichen Gebäudeplanern bearbeitet. Besteht das eine Gebäude zuerst, wird der Gebäudeplaner auf den nachbarlichen Bestand mit seiner Planung Bezug nehmen. Die gleiche Verpflichtung hat er, wenn das andere Gebäude mehr oder weniger zeitgleich errichtet wird. Er muss natürlich nicht die Leistung des Kollegen und dessen Ingenieuren koordinieren, sondern die Informationen der Nachbarplanung in seine Planung und den Bauablauf integrieren, die für die mangelfreie Errichtung seines Gebäudes erforderlich ist. Gleiches Prinzip gilt auch für die Koordination von angrenzender Freianlagenplanung. Der Gebäudeplaner muss nur koordinieren, was für die ordnungsgemäße Bearbeitung seines Objekts erforderlich ist. Dies sind in aller Regel räumlich angrenzende (z.B. Geländeanschluss, Fassadenbegrünung), überschneidende (z.B. Dachbegrünung) und integrierte (z.B. Begrünung von Innenhöfen) Freianlagen. Dies würde für die Leistung des Innenarchitekten genauso gelten.
Geht es jedoch, wie ich Ihrer Frage entnehme, um ein Koordinationsproblem zwischen dem Planer der Freianlagen dessen Fachplaner/Sonderfachmann, fällt das nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gebäudeplaners.
Ich hoffe, Sie können anhand meiner Ausführungen abschätzen, ob Ihr Koordinationsproblem nun in den Zuständigkeitsbereich des Gebäudeplaners fällt oder ob der zuständige Freianlagenplaner selbst hätte tätig werden müssen. Denn für ihn gelten, wie schon gesagt, die Koordinierungspflichten gleichermaßen. Auch im Leistungsbild der Freianlagen (Anlage 11.1 HOAI) wird nur von „den an der Planung fachlich Beteiligten“ gesprochen. Der Freianlagenplaner betrifft oben beschrieben es in umgekehrter Weise, wonach er eben auch eine Koordinationspflicht für die angrenzenden Leistungen aus dem Leistungsbild Gebäude hat. Ein weiterer Hinweis für die erforderliche Abstimmung untereinander ergeht aus dem § 39 Abs. 1 HOAI, wonach Freianlagen „planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken….“ sind.
In dem Sinne – das Ganze ist eben, wie immer, einzelfallabhängig.
Viel Erfolg!
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
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24.04.2018 at 12:01 Uhr |
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Re: Koordination
Wir haben kein Problem mit dem Gebäude- oder Freianlagenplaner. Wir möchten nur für die Zukunft wissen, ob unsere Gebäudeplaner (z.B. terminlich) die Freianlagenplaner (z.B. bei Schulen mit Schulhöfen) als Grundleistung mit koordinieren müssen oder ob wir dies als öffentlicher Bauherr machen müssen.
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24.04.2018 at 13:46 Uhr |
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eheinemann
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Re: Koordination
Hier müssen Gebäudeplaner die Freianlagenplaner (auch terminlich) nicht im Rahmen ihrer Grundleistung koordinieren.
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
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25.04.2018 at 07:33 Uhr |
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Re: Koordination
Auch an Frau Heinemann herzlichen Dank für die Ausführungen.
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25.04.2018 at 10:03 Uhr |
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