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Isis
Level: Member
Beiträge: 21
Registriert seit: 06.02.2011
IP: Logged
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Anrechenbare Kosten KGR 400
Folgende Situation:
KGR 300: 1,4 Mio EURO
KGR 400: 0,6 Mio EURO
öffentlicher Bauherr berechnet für KGR beim Architekten nur 375.000 EURO anrechenbare Kosten.
Ich komme aber auf 475.000 EURO. Oder habe ich einen Denkfehler?
Nach § 33 (2) sind die Kosten für Technische Anlagen anrechenbar
a) vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
b) zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
Kosten für Technische Anlagen: 600.000,00 €
Sonstige anrechenbare Kosten: 1.400.000,00 €
25 % von 1.400.000,00 € = 350.000,00 €
Anrechenbare Kosten für Technische Anlagen:
350.000,00 + [(600.000,00-350.000,00)*0,5] = 475.000,00 €
Anrechenbare Kosten gesamt:
Sonstige anrechenbare Kosten + anrechenbare Kosten für Technische Anlagen = anrechenbare Kosten
1.400.000,00 € + 475.000,00 € = 1.875.000,00 €
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04.05.2018 at 09:08 Uhr |
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten KGR 400
Hallo Iris,
zur Klarstellung, es geht um die Honorarermittlung für die Leistungen aus dem Leistungsbild Gebäude, hier um die anrechenbaren Kosten. Weiter gehe ich davon aus, dass die HOAI 2013 gilt.
Vorweg muss man klarstellen, dass die HOAI in § 4 oder auch anderswo leider mehr Verwirrung als eindeutige Klarheit liefert, dass die anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung zwingend nach der DIN 276 in der Fassung von 12-2008 zu ermitteln sind. Es ist den Parteien auch möglich zu vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten anhand einer „anderen“ Kostenberechnung zu ermitteln sind, beispielsweise einer besonderen Vorgabe des Bauherrn, die jedoch den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entsprechen muss oder eine „Verwaltungsvorschrift“ darstellt (so § 4 Abs. 1 HOAI). Da es abseits der DIN 276 aber keine anderen „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zur Kostenermittlung gibt, werden die anrechenbaren Kosten normalerweise nach der DIN 276 in Verbindung mit § 33 HOAI (bei Gebäuden)ermittelt.
Ihre Berechnungen nach § 33 Abs. 2 HOAI sind richtig. Kommt Ihr Auftraggeber zu einem anderen Ergebnis, sollten Sie prüfen, ob gegebenenfalls eine andere Grundlage zur Honorarberechnung als die DIN 276 in der Fassung von Dez. 2008 vertraglich vereinbart ist.
Ist dies der Fall, heißt das jedoch nicht, dass dann nur ein Honorar unterhalb der Mindestsätze (Mindestsatz-Vergleichsberechnung unter Verwendung der DIN 276) zur Anwendung kommen würde.
Abweichungen können auch entstehen, wenn der Auftraggeber von einer anderen Höhe der Kostengruppe 400 ausgeht, zum Beispiel, weil er Eigenleistungen oder die mitzuverarbeitende Bausubstanz nicht berücksichtigt.
Aber erst mal prüfen woran es liegt. Fragen Sie ggf. beim Auftraggeber nach, warum er zu anderen anrechenbaren Kosten kommt.
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de
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04.05.2018 at 12:26 Uhr |
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