fdoell
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Re: Elektroinstallationsplan - Steckdosen vermaßen
§ 3 Abs. 2 HOAI definiert Grundleistungen als diejenigen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Wenn also keine besonderen Anforderungen an die Lagegenauigkeit der Steckdosen vertraglich vereinbart sind und eine genaue Vermassung im Allgemeinen auch nicht üblich ist, wird man das nicht als vertragliche Leistung fordern können. Steht das jedoch als Anforderung im Vertrag, muss der Planer das auch liefern.
Die VDI 6026-2 (Technische Dokumentation von technischen Anlagen) benennt z.B. in der Ausführungsplanung
- Vollständige Bemaßung (inkl. Höhenangaben) von Trassen (Kanäle, Rohrleitungen, Elektro), Apparaten, Komponenten (z.B. Kessel, RLT-Geräte, Behälter, Schaltschränke, Verteiler etc.) mit genauen Bezugsmaßen zum Bauwerk und anderen Gewerken ist einzutragen
- KG 440: symbolhafte Darstellung der Bauteile (Installationsgeräte, Schalter, Steckdosen etc.); maßstabsgerecht z.B. bei Leuchten etc.
- Eindeutige Darstellung von Schnittstellen einander tangierender Gewerke, nutzer- bzw. bauherren- oder bauseitiger Leistungen. Darzustellen sind Anforderungen und Leistungsumfang z.B. (bei KG 440:) Leerrohrinstallation etc. z.B. für Deckenspiegel, Wandabwicklungen, Fliesenspiegel, Revisionsöffnungen.
- Schlitz- und Durchbruchsangaben sowie Einbauten und Montageöffnungen mit genauer Positionierung
- Bemaßung mit eindeutigen Bezugsmaßen zum Gebäude (als relevante Angaben für andere Planungsbeteiligte)
Hieraus ergibt sich m.E. keine Bemaßung der Steckdosenlage als Grundleistung.
In der gleichen Norm wird die Montageplanung (die vom ausführenden Unternehmer aufzustellen ist) u.a. mit folgenden Leistungsinhalten beschrieben:
- Montageplanung ist die Ergänzung der übergebenen Ausführungsplanung um die für die Montage notwendigen Angaben. Sie ist mit dem Auftraggeber abzustimmen und von diesem freizugeben.
- Soweit für die Montage erforderlich: Bemaßung aller Trassen, Komponenten zum Baukörper
Daraus ergibt sich m.E., dass wenn der AG solche Anforderungen hat, er dies dem Planer bei der Ausschreibung mitteilen muss, so dass dieser entsprechende Forderungen an die Montageplanung stellt, die dann vom AG freizugeben ist.
Eine Mitwirkungspflicht an dieser Freigabe durch den Planer besteht bei Beauftragung der Grundleistung 5f) nach Anlage 15.1 HOAI:
- Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
Sofern in der Ausführungsplanung des Planers keine Vermassungen enthalten sind, kann sich daraus m.E. auch keine Prüfpflicht des Planers hinsichtlich der nun in der Montageplanung ggf. vom ausführenden Unternehmer eingetragenen Maße handeln, da diese eben in der Ausführungsplanung nicht enthalten waren. Nur das Vorhandensein der Steckdosen gemäß der Ausführungsplanung wäre danach zu prüfen.
Fazit: wenn der AG vom Planer die Eintragung von Maßen für Steckdosen fordert, ist das m.E. eine Besondere Leistung in Lph. 5. Wird die Vermassung von Steckdosen dagegen vom AG als Bestandteil der Montageplanung gefordert, ist die Überprüfung der Richtigkeit der Maßangaben m.E. ebenfalls Besondere Leistung; Grundleistung wäre hier nur das Prüfen des Vorhandenseins der vorgesehenen Steckdosen in der Montageplanung; die Vermassungsprüfung ist AG-Aufgabe, die er nur als Besondere Leistung an den Planer delegieren kann.
Im Übrigen: soweit die Abstände (von Türen usw.) und Höhen der Steckdosen nicht in Normen geregelt sind, auf die in den Ausführungsunterlagen verwiesen wird, und der AG Wert auf die Vermessung legt, muss man mal fragen: warum legt er so genauen Wert darauf? Geht es um eine hochwertige Inneneinrichtung, bei der jeder mm zählt? Dann könnte ja auch der Innenraumplaner das vorgeben (woher soll der Elektroplaner das auch wissen?) Oder traut der AG dem Elektriker nicht zu, bei max. 5 cm Abweichung (angenommene Ablesegenauigkeit aus den Plänen) das ganze lagerichtig zu bauen?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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