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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Kostenänderung durch Änderung in der Ausstattung
Beitrag von Nachricht
AVoelp
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 07.05.2018
IP: Logged
icon Kostenänderung durch Änderung in der Ausstattung

Bei unserem Altbau-Umbau gab es nach Abschluss der Leistungsphase 3 noch diverse Änderungen, die sich auf die Gesamtkosten der Maßnahme ausgewirkt haben. Manche Änderungen waren konstruktiv bedingt (z. B. durch Nachträge bei der Statik), andere wiederum resultierten aus unseren Wünschen bei der Bemusterung von Sanitärausstattung, Wand- und Bodenbelägen, etc.

Welche dieser Kostenänderungen gehen in die Berechnung des Architektenhonorars ein und welche nicht? Erhöht es z. B. das Architektenhonorar, wenn ich als Bauherr eine höherpreisige Ausstattung wähle, womit der Archit aber gar keinen Mehraufwand hat?

Last, but not least: Wo ist so etwas in der HOAI geregelt?

Gruß, Andreas

07.05.2018 at 16:03 Uhr
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
icon Re: Kostenänderung durch Änderung in der Ausstattung

In die Kostenberechnung (Leistungsphase 3) fließen die Kosten für den Ausstattungsstandard ein. Hierzu gehören auch die Kosten für Fliesen und Sanitärobjekte. Wählt der Bauherr eine höher preisliche Ausstattung, so hat der Architekt die Pflicht den Bauherrn darüber zu unterrichten, dass sich durch seine Änderung die Herstellungskosten erhöhen.

Seit dem 1.1.2018 hat der Planer zusätzlich die Pflicht dem Auftraggeber ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung (§ 650 b BGB i. V. mit 650 q Abs. 2 BGB) seiner Leistung zu unterbreiten. Das betrifft nicht nur ein ggf. entstehendes Wiederholungshonorar für wiederholt zu erbringende Grundleistung, sondern greift auch dann, wenn sich “nur“ die anrechenbaren Kosten durch die Änderungen des Bauherrn erhöhen (§ 10 Abs. 1. HOAI) und somit das Planungshonorar.

Das Procedere ist immer gleich: kommt es zu einer Änderung, die der Planer nicht zu vertreten hat, ist zu prüfen, ob wiederholt zu erbringende Grundleistung erforderlich ist und/oder ob sich die anrechenbaren Kosten durch die Änderungen verändern. Daraufhin muss der Planer dem Auftraggeber ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung seiner Leistung unterbreiten. Kommt es nach 30 Tagen zu keiner Einigung über die Höhe der Vergütung, hat der Auftraggeber zwar ein Anordnungsrecht, doch dass eine angemessene Vergütung für diese Änderung zu entrichten ist, ist dann jedenfalls fix. Über die Höhe (bei Grundleistungen mindestens jedoch die Mindestsätze nach HOAI) ist dann nachträglich eine Einigung herbeizuführen - notfalls gerichtlich. Nachzulesen ist das Procedere im BGB unter § 650 B i.V. mit § 650 q Abs. 2 - neues Bauvertragsrecht!)

Änderungen des Bauherrn (aber auch verursacht durch eine mangelhafte Planung anderer an der Planung fachlich Beteiligter) führen nach § 10 HOAI immer zu einer Anpassung der Honorarberechnungsgrundlage (aktualisierte Kostenberechnung, gegebenenfalls aktualisiert Honorarzonenermittlung usw.). Hierzu gehören jedoch nicht diejenigen Änderungen, die durch eigenes Verschulden oder eigene Versäumnisse des Planers entstanden sind.

Die Hinweispflicht des Planers bezüglich der erhöhten Herstellungskosten bleibt davon unberührt. Unabhängig davon, ob sich die anrechenbaren Kosten als Honorarberechnungsgrundlage erhöhen, ist der Bauherr immer über die Erhöhung von Baukosten/Herstellungskosten zu informieren.

Ist damit Ihre Frage beantwortet?


Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de

08.05.2018 at 09:32 Uhr
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AVoelp
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 07.05.2018
IP: Logged
icon Re: Re: Kostenänderung durch Änderung in der Ausstattung

quote:
eheinemann wrote:
Ist damit Ihre Frage beantwortet?

... im Grunde ja. Ich verstehe das nun so: Bestellt der Bauherr goldene Wasserhähne und einen Toilettensitz aus Elfenbein, erhöht das die Baukosten und führt qua HOAI selbst dann zu einer Erhöhung des Architekten-Honorars, wenn der Bauherr dies mit dem Klempner selbst vereinbart und der Architekt in diesen Vorgang gar nicht involviert ist.

Das Beispiel war jetzt vielleicht etwas "extrem", aber habe ich das so richtig verstanden? Oder gibt es da zwischen Bauherrn und Architekt einen "Verhandlungsspielraum"? Muss der Architekt den Bauherrn explizit darüber informieren, dass hier höhere Honorarkosten auf ihn zukommen (und was wäre die Konsequenz, wenn er dies unterlässt und der Bauherr das erst bei der nächsten Honorarrechnung merkt), oder genügt es schon, dass im Architektenvertrag steht, dass nach HOAI abgerechnet wird?

[Edited by AVoelp on 09.05.2018 at 12:33 Uhr]
09.05.2018 at 12:29 Uhr
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
icon Re: Kostenänderung durch Änderung in der Ausstattung

So ist es. Zumindest wenn Sie zum Zeitpunkt der Änderung vertraglich noch „im Boot sind“ und die Änderung nicht nach Abschluss Ihrer Leistungen ausgesprochen wird (z.B. Leistungsphase 1-4 beauftragt und beendet, Änderung des Qualitätsstandards erfolgt im Rahmen der Ausführung ohne weitere Leistung des Architekten).

Ja, der Architekt muss den Bauherrn „explizit darüber informieren“, zumindest seit dem 1.1.2018 (Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts - BGB!) Er muss ihm ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung unterbreiten. Dies Gehört seit dem 1. Januar zur Pflicht des Architekten. Einfach später höher abrechnen, führt 1. des Streit und 2. zu möglichen Honorareinbußen.

Gehen Sie den sicheren Weg:
1. Informieren Sie ihren Auftraggeber, dass sich die Baukosten aufgrund seiner geänderten Sanitärwünsche, die nicht der Kostenberechnung entsprechen, erhöhen - allgemeine Hinweispflicht des Architekten
2. Unterbreiten Sie dem Auftraggeber ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung gemäß § 600 b BGB - neue Pflicht des Architekten.

Klären Sie den Bauherrn über die Situation auf. Letztlich zahlt sich das für beide Parteien immer aus.

Ein Tipp für alle weiteren Änderungen:
entwickeln Sie eine Art Formular, welches sie nach jeder bauherrnseitigen Änderung ausfüllen und übergeben. Dies hat nicht nur bezüglich der Honorierung Vorteile sondern schafft auch Klarheit und Transparenz auf beiden Seiten. Änderungen können somit auch nachträglich leichter nachvollzogen werden. Hin und wieder kommt es auch vor, dass manch gewünschte Änderung keine echte Bauherrn Änderung (weil z.B. vielleicht eine Beratung im Rahmen der Leistungsphase 1 nicht vollständig oder umfassend erbracht wurde) und somit auch nicht vergütungspflichtig ist. Im Laufe des Projekts sammeln sich dann mehrere Änderungen an. Wie diese dann zu vergüten sind, ist der HOAI dem § 10 zu entnehmen. Wie man in der Praxis damit umgeht bleibt Ihnen dann überlassen (ist auch Verhandlungssache) solange keine Mindestsatzunterschreitung vorliegt (§ 7 Abs. 1 HOAI).


Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de

09.05.2018 at 13:10 Uhr
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