Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarrechnung für nicht zustandekommenden Umbau
Beitrag von Nachricht
seco
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 12.06.2018
IP: Logged
icon Honorarrechnung für nicht zustandekommenden Umbau

Vorgesehen war ein Umbau eines Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus. Der Umbau stand vor einigen Jahren bereits einmal zur Debatte und daher habe wir das Planungsbüro für den zweiten Versuch angefragt, ob sie uns eine Kostenermittlung und einen Entwurf erstellen könnten. Seitdem habe ich verschiedene Entwurfspläne und zwei Kostenermittlungen erhalten. Auf die erste Kostenschätzung hatte ich nachgefragt, ob diese in einem geringeren Rahmen möglich wären, wenn einzelne Elemente wie Dachgauben und Anbau weggelassen werden und hatte auch zusätzlich den maximalen Kostenrahmen angegeben. Daraufhin haben wir neue Entwurfsvorschläge und eine neue Kostenermittlung erhalten, die allerdings weiterhin über dem möglichen Kostenrahmen lagen.
Aufgrund der zu hohen Kosten mussten wir den Umbau nun leider absagen.
Nun habe ich eine Rechnung für die Entwurfspläne und die Kostenermittlung erhalten, berechnet anhand einem Stundensatz von 70,- Euro x der Stunden.
HOAI war mir bisher nicht bekannt und als Laie konnte ich mir auch nicht vorstellen welche Kosten auf einen zukommen, auch wenn der Verwirklichung des Umbaus nicht zustande kommt. Schriftlich habe ich nichts mit dem Planungsbüro vereinbart und wurde anfangs auch nicht darüber informiert welche Kosten für die Entwürfe entstehen würden, erst nach den beiden Kostenermittlungen kam zur Ansprache, dass eine Rechnung gestellt werden würde. Es sicherlich auch ein Fehler meinserseits, dass ich nicht nachgefragt habe. Für die Erstellung der Pläne einen gewissen Betrag in Rechnung gestellt zu bekommen verstehe ich, aber in der angegebenen Höhe unter den Umständen, dass der Kostenrahmen bekannt war...Ist das realistisch und rechtens.
Herzlichen Dank für die Rückmeldung

12.06.2018 at 22:09 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarrechnung für nicht zustandekommenden Umbau

Guten Tag,

grundsätzlich gilt, dass wer einen Auftrag erteilt, hierfür auch die übliche Vergütung zahlen muss. Die Arbeit wurde ja geleistet, unabhängig davon, ob Sie das Ergebnis nun für einen Umbau verwenden oder nicht.

Wenn die Fragestellung lautete "was wäre sinnvoll für unsere Zwecke baulich zu verändern und was würde das kosten?" ist diese wohl inhaltlich durch die Planung beantwortet worden. Auch wenn Sie von vornherein ein Budget vorgegeben hätten ("mehr Geld steht in keinem Fall zur Verfügung") und der Planer hätte dann Varianten oder Alternativen untersucht, was für das Geld machbar ist, hätte er zumindest Vorplanungen in verschiedenen Hausbereichen erstellen müssen, um die Kosten dafür zu ermitteln. Ob man das Ganze dann modular sehen kann (also z.B. 5 Maßnahmen, von denen Sie sich 2 oder 3 hätten aussuchen können, die ins Budget passen) bzw. ob das sinnvoll gewesen wäre, kann man nur anhand der Pläne und der Aufgabenstellung beurteilen.

Möglicherweise ist also zumindest eine Vorplanung mit Kostenschätzung, evtl. eine weitere zu vergüten, allerdings nur mit den tatsächlich erbrachten Leistungsanteilen.

Eine Abrechnung auf Stundensatzbasis für so genannte Grundleistungen (nach Anlage 10.1 zur HOAI 2013, siehe Link auf der linken Seite dieses Webs unter Gesetze) ist nicht direkt HOAI-konform. Siehe dazu den kürzlich geschriebenen Beitrag unter [url=https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=3050]https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=3050[/url], der auch im Prinzip für die aktuelle HOAI gilt, d.h. dass Planungsleistungen aufwandsunabhängig zu vergüten sind, wenn sie HOAI-Grundleistungen entsprechen. Sind dagegen auch Besondere Leistungen erbracht worden, deren Vergütung (nach § 3 Abs. 3 HOAI) frei vereinbart werden kann, macht eine gemischte Honorarberechnung (teils nach HOAI-Tabellen, teils nach Stunden) eher Abgrenzungsschwierigkeiten, so dass eine gemeinsame Abrechnung von Grund- und Besonderen Leistungen auf Stundenbasis besser prüfbar ist.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

13.06.2018 at 06:17 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
seco
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 12.06.2018
IP: Logged
icon Re: Honorarrechnung für nicht zustandekommenden Umbau

Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für die Informationen.
Da ich wie gesagt mich mit dem Thema vorab leider nicht befasst habe und auch nicht auskenne, hoffe ich alle Informationen soweit richtig verstanden zu haben.
Im Endeffekt muss für die Planung ( Bestandsplanung 11Std. ; 28 Std. Entwurf ; 11Std. Kostenermittlung ) x dem Satz von 70,- €
laut Std.-Zusammenstellung, die mir zusammen mit der Rechnung geschickt wurde, beglichen werden. Wenn ich das richtig sehe.
Wie gesagt, hätte ich vorab gewusst, was und wie für die Planungen berechnet wird, wäre ich jetzt über die Höhe nicht so überrascht gewesen.
Vielen Dank und entschuldigen Sie bitte die Unkenntnis meinerseits zu diesem Thema.

13.06.2018 at 08:44 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
icon Re: Honorarrechnung für nicht zustandekommenden Umbau

Schauen Sie doch mal nach diesem Urteil:
BGH, Urteil vom 21.03.2013 - VII ZR 230/11
1. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.*)
...

____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

13.06.2018 at 11:59 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarrechnung für nicht zustandekommenden Umbau
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no