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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Zusätzliche Leistungen
Beitrag von Nachricht
Berlinworks
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 14.06.2018
IP: Logged
icon Zusätzliche Leistungen

Guten Tag!
Mir werden folgende Leistungen als zusätzlich berechnet:
- Bearbeitung von Nachforderungen des Bauamts
- Prüfung von Baugenehmigungen
- Widersprüche zu Baugenehmigungen
- Erstellung von Bauverträgen
- Abstimmungen mit einem mich als Bauherren vertretenden dritten Architekten zur Anpassung der noch nicht abgeschlossenen Ausführungsplanung
- Umplanung aufgrund eines nach Widerspruch entfallenden Brandschutz-Treppenhauses

Sind dies tatsächlich zusätzlich abrechenbare Positionen?

Vielen Dank!

[Edited by Berlinworks on 14.06.2018 at 07:54 Uhr]

14.06.2018 at 07:53 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Zusätzliche Leistungen

Kommt drauf an, was Sie als "nicht zusätzlich" bezeichnen, was also auch nach Ihrem Wissensstand als vertragliche Leistung definiert ist. Vollständige Grundleistungen nach HOAI? Für welche Leistungsbilder?

Wenn man mal von der Grundleistungen der Gebäudeplanung ausgeht...


- Bearbeitung von Nachforderungen des Bauamts

Kommt darauf an. Wurden denn die Grundleistungen

2f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
3d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
4c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

erbracht? Was sagt der Planer, wie sich die separat abgerechnete Leistung hiervon unterscheidet?


- Prüfung von Baugenehmigungen

Die Auseinandersetzung mit einer Baugenehmigung ist Teil der Lph. 5 und 6, denn die Auflagen müssen natürlich in die Ausführungsplanung eingearbeitet werden und entsprechende Vorgaben in der Ausschreibung getätigt werden. Anders kann man wohl auch kaum die Grundleistung

8a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung

ausführen.


- Widersprüche zu Baugenehmigungen

Das ist grundsätzlich Bauherrensache, wobei es darauf ankommt, mit was sich der Widerspruch inhaltlich befasst, denn dazu müssten eigentlich der Erläuterungsbericht des Planers aus der Entwurfsphase und die Dokumentation der og. Abstimmungen die entsprechenden Hinweise geben. Wenn der Planer über die Erläuterung seines Vorhabens und der erfolgten Abstimmungen hinaus hier Texte formulieren soll, kann das eine besondere Leistung sein.

Auch hier gilt: erstmal prüfen, ob denn alle beauftragten Grundleistungen auch vollständig erbracht waren und dass es sich hier nicht um eine Nacharbeite für vorige Planerversäumnisse handelt.


- Erstellung von Bauverträgen

In Lph. 7 gibt es zwar die Grundleistung

7f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

die beinhaltet aber nicht das Aufstellen der Verträge. Das ist Sache des Bauherrn, da er ja den Vertrag mit dem Unternehmer schließt. Dazu verwendet er i.d.R. entweder Formularverträge oder lässt einen Individualvertrag von einem Juristen aufsetzen (das ist nämlich deren ureigenes Arbeitsfeld - anders herum lässt man einen Anwalt ja auch keine Bauplanung machen...)


- Abstimmungen mit einem mich als Bauherren vertretenden dritten Architekten zur Anpassung der noch nicht abgeschlossenen Ausführungsplanung

Kommt darauf an, welcher Art Abstimmung das ist. Wenn der Dritte Bauherrenvertreter ist, geht es um eine Abstimmung der Ausführungsplanung mit dem Auftraggeber, die wohl kaum als Besondere Leistung anzusehen ist. Wie begründet der Planer die Zusatzhonorierung? Schließlich ist es nicht Grundleistung, nur im stillen Kämmerlein vor sich hin zu planen, sondern mit dem AG zu kooperieren.


- Umplanung aufgrund eines nach Widerspruch entfallenden Brandschutz-Treppenhauses

Kommt darauf an. Wenn die eingereichte Planung vorher mit den Genehmigungsbehörden (auch vorbeugender Brandschutz gehört dazu) abgestimmt, mit dem Brandschutzkonzept übereinstimmend und als genehmigungsfähig eingestuft war, stellt sich die Frage, warum überhaupt etwas zu ändern war. Wenn das jedoch kein Verschulden des Planers war, ist es nach § 10 Abs. 2 Sache der Parteien, hierfür eine Vergütung auf Basis der anteiligen Grundleistungen zu vereinbaren:

§ 10 (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

Haben sich durch die Umplanung allerdings die anrechenbaren Kosten verändert, ist Abs. 1 einschlägig:

§ 10 (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten ..., so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

14.06.2018 at 08:23 Uhr
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Berlinworks
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 14.06.2018
IP: Logged
icon Re: Zusätzliche Leistungen

Ganz herzlichen Dank für diese Auskunft, die mir sehr weiterhilft, sehr geehrter Herr Doell!

14.06.2018 at 09:21 Uhr
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