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Bert
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 03.07.2018
IP: Logged
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Geländehöhen und Abstandsflächen Fehlerhaft
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Architekten mit der Erstellung eines Eingabeplans (3 Baumappen) für ein Einfamilienhaus beauftragt.
Der Plan wurde vom Bauamt nicht angenommen, da der natürliche Geländeverlauf sowie die Entwässerungsplanung fehlte.
Daraufhin habe ich den Architekten um Nachbesserung gebeten.
Bei der Widervorlage der Pläne auf dem Bauamt wurde bemängelt, dass die Abstandsflächen nicht auf den natürlichen Geländeverlauf angepasst wurden sowie die Abwicklung des Entwässerungsplans fehlt.
Der Architekt forderte zusätzlich 38% Aufschlag auf den vorher vereinbarten Festpreis und lehnte eine weitere Nachbesserung ab.
Ist diese Nachforderung gerechtfertig?
Ist der Architekt verpflichtet hier erneut nachzubessern, sollte das Landratsamt aufgrund der bekannten Planungsmängel den Bauantrag ablehnen?
Standort ist Bayern.
Vielen Dank im Voraus.
Gruß Bert
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03.07.2018 at 15:39 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Geländehöhen und Abstandsflächen Fehlerhaft
Haben Sie denn auch Lph. 1 Grundlagenermittlung beauftragt?
Wenn ja, schuldete der Planer eine Beratung zum gesamten Leistungsbedarf. Das beinhaltet zum einen die Vermessung des Grundstücks und zum anderen die Fachplanung Abwasser zumindest bis Lph. 4.
Wenn Sie ein Pauschalhonorar vereinbart haben, schauen Sie mal, welche Leistungen dafür pauschal zu erbringen sind. Wenn die vorgenannten nicht dabei sind, steht dem Planer dafür ein gesondertes Honorar zu, das bzgl. der Vermessung frei vereinbar ist und bzgl. der Entwässerungsplanung nach HOAI Teil 4 Abschnitt 2 vergütet wird.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.07.2018 at 11:51 Uhr |
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
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Re: Geländehöhen und Abstandsflächen Fehlerhaft
An dieser Stelle ist zum Verständnis zu ergänzen, dass das Erstellen einer Genehmigungsplanung (hier 3 Baumappen) ein Ergebnis eines Planungsprozesses ist, der mit der Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung beginnt, i.d.R.einen Vorentwurf (Leistungsphase 2) zum Gegenstand hat und mit der Leistungsphase 3 Entwurfsplanung zu einem Entwurfsergebnis kommt. In der Leistungsphase 4 geht es lediglich um die Aufbereitung der Entwurfsplanung als „bürokratische Aufgabe“ nicht mehr um die eigentliche planerische Leistung.#
Liegt der natürliche Geländeverlauf (Ergebnis des Vermessers) dem Planer vor, kann und muss dieser auch die Planung eingearbeitet werden. Die Berücksichtigung der Abstandsflächen erfolgt spätestens im Entwurf.
Wie der Kollege Doell bereits ausführte, sollten Sie zunächst ihre Vereinbarung mit dem Planer hinsichtlich des beauftragten Leistungsumfangs überprüfen. Haben Sie die Leistungsphasen 1-4 (Leistungsbild Gebäude) beauftragt, so schuldet der Planer auch eine genehmigungsfähige Planung. Das für diese Leistung zu entrichtende Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen HOAI.
Bezüglich der Entwässerungsplanung (Fachplanung) hat Herr Doell bereits geantwortet.
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de
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04.07.2018 at 12:49 Uhr |
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Bert
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 03.07.2018
IP: Logged
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Re: Geländehöhen und Abstandsflächen Fehlerhaft
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.
Leider sind im dem Angebot des Architekten keine Leistungsphasen nach HOAI definiert.
Es beinhaltet die Erstellung der Bauvorlagen in drei Fertigungen sowie alle Formulare und technische Daten.
Dies würde ich als Laie einer genehmigungsfähigen Planung gleichsetzen.
Ist das so richtig oder muss ich die halbfertige Planung hinnehmen und ggf. einen anderen Architekten mit den Leistungsphasen 1-4 beauftragen, da der aktuelle Architekt nicht gewillt ist die fehlerhaften Abstandsflächen zu berichtigen.
An dieser Stelle muss ich anmerken, dass das Gebäude von mir als fertiger Zeichnungs - und CAD Datensatz an den Architekten übergeben wurde, mit dem Auftrag hieraus eine genehmigungsfähige Planung abzuleiten.
Diese umfasste die Umfänge welche ich als Ingenieur (aber nicht Bauvorlageberechtigter Architekt) nicht leisten konnte wie z.B. der Nachweis der Abstandsflächen, der Wohnflächenberechnung sowie natürlich die Erstellung maßstabsgerechten Pläne.
Durch den absehbaren Aufwand wurde ein Festpreis vereinbart.
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05.07.2018 at 10:56 Uhr |
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
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Re: Geländehöhen und Abstandsflächen Fehlerhaft
Ich schlage Ihnen vor, zunächst das direkte Gespräch mit dem Architekten zu suchen, um zu klären warum er die Ergänzungen nicht liefern möchte. In den meisten Fällen lässt sich durch ein Gespräch der Grund für die „Leistungsverweigerung“ beseitigen. Vielleicht liegt es an der Höhe der Vergütung.
Sie schreiben etwas von „fehlerhaften Abstandsflächen“. Vielleicht bedarf es einer Umplanung, um die erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Dann müssen Sie ggf. den Auftrag hinsichtlich entsprechenden Entwurfsleistungen erweitern.
Zur Vergütung: Wenn die „Erstellung der Bauvorlagen“ beauftragt ist, dann ist das i.d.R. mit der Leistungsphase 4 (Leistungsbild Gebäude, Anlage 10.1 der HOAI) gleichzusetzen, wenn nichts anderes vereinbart ist und bereits eine ausgearbeitete Entwurfsplanung vorliegt. Sind jedoch weitere Leistungen aus den Leistungsphasen 1-3 oder der Fachplanung zum Erreichen des Erfolgs erforderlich, so muss der Architekt diese im Regelfall auch erbringen (§ 650 p Abs.1 und § 650 b BGB). Die Vergütung dafür ist aber entsprechend anzupassen (§ 650 c i. V. mit § 650 q Abs. 2 BGB). Die Vergütung dafür richtet sich dann nach der entsprechenden Vereinbarung, wobei diese zwischen dem Mindest- und dem Höchstsatz gemäß HOAI zu liegen hat.
Sind nicht ganze Leistungsphasen oder Grundleistungen einer Leistungsphase oder auch nicht wesentliche Teile von Grundleistungen beauftragt, so richtet sich die Vergütung gem. § 8 Abs. 1 und 2 HOAI nach dem entsprechend erforderlichen bzw. beauftragten Anteil an Grundleistungen.
Architektenleistungen sind keine Dienstleistungen. Bei einer Vereinbarung schuldet der Architekt einen Werkerfolg: eine genehmigungsfähige Planung.
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de
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06.07.2018 at 08:22 Uhr |
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