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caput
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 24.01.2017
IP: Logged
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Anwendbarkeit der VOB
Ich hatte vor längerer Zeit zum selben Projekt eine ähnliche Frage, die sich jetzt aber auf folgendes fokussiert: Ein Bauunternehmer beauftragt einen Ingenieur (Freiberufler) mit der Ausführungsplanung, wobei die Leistung in wenigen Pauschalpositionen erfasst ist. Im Vertrag heißt es: "Soweit in ... keine anderen Regelungen enthalten sind, gelten die zwischen AG und Bauherrn vereinbarten Vertragsbedingungen, insbesondere das Leistungsverzeichnis, ansonsten die VOB/B". Für die Abrechnung von Nachtragsleistungen hat der Ingenieur eine detaillierte Stundenliste vorgelegt, der Bauunternehmer bzw. der Bauherr verlangt jedoch gemäß VOB eine Abrechnung auf Basis der Einheitskosten, was aus bestimmten Gründen überhaupt nicht geht, jedenfalls nicht sinnvoll ist. Ohne dies näher zu erläutern, geht es letztlich um folgende Frage:
Ist eine vertragliche Vereinbarung, die die "Durchreichung" der VOB vom Unternehmervertrag auf den Ingenieurvertrag enthält, gültig? Kann für die freiberufliche Ingenieurleistung überhaupt die VOB vereinbart werden? Oder sind entsprechende Vereinbarungen grundsätzlich unwirksam, so wie eine Honorarvereinbarung bei Unterschreitung der HOAI- Mindestsätze unwirksam ist?
Vielen Dank im voraus für die Hilfe!
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09.07.2018 at 19:53 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Anwendbarkeit der VOB
Ob das "geht", müsste ein Baujurist darstellen.
Wenn sich der Planer aber drauf eingelassen hat, ohne das vorher (!) zu klären, kann man doch mal so tun als ob die VOB gilt und fragen: was genau verlangt diese und was wollen Bauherr und Unternehmer jetzt?
Wenn eine Urkalkulation einen Zeitaufwand und daraus die pauschalen Preise im LV ergibt, sollte eine Kalkulation für zusätzliche Leistungen auf derselben Basis die Anforderungen nach Übereinstimmung mit der Urkalkulation erfüllen.
Was also ist denn genau gemeint mit der "Abrechnung auf Basis der Einheitskosten" bei zusätzlichen Leistungen? Welche Rechenmethode legt der Planer vor und welche hätten die anderen gerne angewendet?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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10.07.2018 at 16:12 Uhr |
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caput
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 24.01.2017
IP: Logged
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Re: Anwendbarkeit der VOB
Herzlichen Dank zunächst, Herr Döll,
vorab zur Klarstellung: Ich bin der betroffene Planer. Ich unterstelle jetzt, dass das "geht" und die VOB auch für mich gelten soll. Es geht um einen Wasserstraßenausbau mit Spundwänden und sonstigem Drumherum. Also kein "Häuslebau". Eine der ganz wenigen Positionen für die techn. Planung lautet verkürzt: "Berechnungen für Ingenieurbauwerke des Hoch-, Tief- und Wasserbaus mit allen für die Prüfung, Fertigung ... erforderlichen Nachweisen aufstellen, für Spundwände, Pfähle und Verankerungen, außerdem für Baubehelfe und für eine Baugrube zum Rückbau eines Brückenwiderlagers. Ferner ist zuvor ein Lastenheft aufzustellen". Für das Ganze gibt es dann noch einen Prüfdurchlauf und weitere Randbedingungen. Eine derartige umfassende Pauschalposition ist in diesem Geschäft nicht unüblich, die HOAI findet dabei nicht statt. Im Detail kann man diese Leistung gar nicht kalkulieren. Allein die Anzahl der zu berechnenden Querschnitte kann man nur schätzen. Meist besteht die einzige Kalkulation darin, dass man aus vergleichbaren Projekten einen Erfahrungsbetrag ableitet. Das weiß ich auch von befreundeten Ingenieuren. Es gibt deshalb in diesem Sinne gar keine "Urkalkulation". Nun wurde z. B. eine Nachtragsleistung für einen komplizierten Spundwandanschluss erbracht, der in der Ausschreibung nicht vorkommt. Der AG will von mir jetzt Kalkulationswerte (in Form von Einheitspreisen) für die Spundwandplanung erfahren, um die dann irgendwie auf den besagten Spundwandanschluss übertragen zu können. Die als allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen gedachte VOB soll hier auf Planungsleistungen übertragen werden. Wie soll das gehen?
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10.07.2018 at 17:55 Uhr |
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