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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honoraranspruch
Beitrag von Nachricht
JHW
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 13.07.2018
IP: Logged
icon Honoraranspruch

Frage zum Honoraranspruch:

Sachverhalt: Mit einem Architekten wurden für den Bau eines Mehrfamilienhauses mündlich die LP1 - 4 beauftragt und auch eine Bauvoranfrage gestellt. Der Architekt hat trotz mehrfacher Nachfrage die Kostenschätzung nach Din 276 (LP2?) erst nach über einem Jahr nach Stellung der Bauvoranfrage und sechs Monate nach der genehmigten Bauvoranfrage dem Bauherren zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Kostenschätzung wurde die gesamte bisherige Planung verworfen. Zwischen Genehmigung der Bauvoranfrage und erster Kostenschätzung wurde aber bereits mit der Entwurfsplanung (LP3) begonnen, die aufgrund der Kostenschätzung und dem Stopp der bisherigen Planung aber überflüssig wurde.

Weitere Rahmenbedingungen:
Es wurde bei der Grundlagenermittlung kein Budget oder Kostenrahmen abgefragt. Vorgabe des Bauherren war, dass sich die Baukosten wirtschaftlich durch die Mieteinnahmen tragen müssen. Der Entwurf für die Bauvoranfrage und die zugehörige (viel zu späte) Kostenschätzung nach DIN 276 können den gesteckten Rahmen (muss durch Mieteinnahmen wirtschaftlich tragen) auch nach Ansicht des Architekten nicht erfüllen.

Frage: Der Architekt verlangt ein Honorar für LP 1 - 3, obwohl bei rechtzeitiger Kostenschätzung eine Entwurfsplanung (LP3) gar nicht vorgenommen wäre. Kann ich im das Honorar für LP3 verwehren? Steht dem Architekten ein Honorar für LP1 und 2 zu, obwohl die zugehörige Planung aufgrund Unwirtschaftlichkeit gar nicht umgesetzt wird?

13.07.2018 at 14:28 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Honoraranspruch

Ich würde mal gedanklich auf die Vorplanungsphase zurückgehen und annehmen, dass vor der Bauvoranfrage die Kostenschätzung vorgelegen hätte. Da wäre dann also rausgekommen, dass mit der angedachten Architektur die wirtschaftlichen Vorgaben angesichts erzielbarer Mieten ggf. nicht erreicht werden.

Was hätten Sie denn damals gemacht? Umplanen lassen? Das könnten Sie heute auch noch.

Oder das Projekt aufgegeben? Zumindest bis hier hätten Sie aber die Planung grundsätzlich vergüten müssen, schließlich hat der Planer ja was geleistet.

Ob Mängelansprüche wegen nicht erbrachter Kardinalleistungen (Budgetabfrage) bestehen, steht auf einem andern Blatt, da müsste man sehr genau die Kommunikation zwischen den Beteiligten kennen.

Tipp für alle Leser

Man kann es gar nicht oft genug sagen: Fassen Sie einen schriftlichen Vertrag ab, in dem Sie als Auftraggeber Ihre Wünsche und Bedingungen auch reinschreiben! Und machen Sie sich vor der Beauftragung eines Planers schlau, welche Aufgaben der damit übertragen bekommt und welche Sie weiterhin wahrnehmen müssen. Ein Planungsvertrag ist ein Kooperationsvertrag, und wenn der Planer was nicht macht was er in Auftrag hat, müssen Sie ihn dazu schriftlich mit Terminsetzung auffordern. Da gibt es einfache juristische Regeln, die man kennen muss als Auftraggeber!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

14.07.2018 at 08:21 Uhr
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
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icon Re: Re: Honoraranspruch

quote:

Man kann es gar nicht oft genug sagen: Fassen Sie einen schriftlichen Vertrag ab, in dem Sie als Auftraggeber Ihre Wünsche und Bedingungen auch reinschreiben!


Ebenso wäre es mehr als "wünschenswert" dass genau das so mancher "Kollege" von sich aus selbst macht, vor allem wenn man es mit Privatleuten zu tun hat.
Bei dem, was man hier manchmal liest, wird einem Angst und Bange.
14.07.2018 at 11:33 Uhr
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JHW
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 13.07.2018
IP: Logged
icon Re: Honoraranspruch

Vielen Dank für die Rückmeldungen (!), die ich Urlaubsbedingt heute erst gelesen habe.

Ich habe dem Architekten vorgeschlagen, dass wir umplanen und den Bau unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten neu gestalten.

Dieses würde der Architekt auch machen, verlangt davon unabhängig aber erst einmal die Vergütung der Leistungsphasen 1-3 der SEHR großen Lösung zzgl. der Bauvoranfrage als besondere Leistung mit 2%!

Aufgrund der verspäteten Kostenschätzung habe ich Angeboten maximal die LP1 und 2 zu vergüten, da bei einer rechtzeitigen Kostenschätzung die LP3 ja gar nicht begonnen wäre. Der Architekt beharrt aber auf LP3 + Bauvoranfrage und hat den Vorgang seinen Anwalt übergeben.

Ich halte nach Ihrer Einschätzung und Dr. Google es aber für sehr unwahrscheinlich, dass ein Gericht diesem Folgen würde!?Werde mir daher jetzt einen Anwalt suchen.

Ganz ehrlich....man sucht als privat Person professionelle Unterstützung bei einem Architekten und fühlt sich später komplett über den Tisch gezogen. Sicherlich muss ich mir auch einiges bzgl. Verschriftung vorwerfen und werde nun teures Lehrgeld bezahlen....



07.08.2018 at 12:38 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honoraranspruch

Auch wenn für Lph. 3 kein Anspruch entstanden ist, bleibt offen, ob das ebenso für die Bauvoranfrage gilt. Nach Anlage 10.1 HOAI ist das eine Besondere Leistung, für die eine Vergütungsvereinbarung getroffen und kein einseitiger Honoraranspruch festgelegt werden müsste. Auch hier stellt sich aber die Frage, ob die Leistung bei bekannter Kostenschätzung überhaupt beauftragt worden wäre.

[Edited by fdoell on 10.08.2018 at 06:03 Uhr]

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.08.2018 at 01:46 Uhr
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
icon Re: Re: Honoraranspruch

Ich bin gespannt wie es ausgeht.
Es wäre schön, wenn Sie hier berichten würden.

Mir ist das alles unerklärlich. Bevor man einen 24 Monate laufenden Mobilfunkvertrag für 5 Euro im Monat abschließen kann, muss man bestätigen, dass man 123 Seiten AGB und Vertragsbedinungen gelesen hat.
Bei einem Planer scheint schon der Verdacht, dass eine Leistungen erbracht wurde - egal ob brauchbar oder völliger Käse - zu einem Vergütungsanspruch führen zu können, ohne dass der Kunde jemals eine Größenordnung des Honorars pro Leistung nachweislich dargelegt bekommen hat.

17.08.2018 at 12:51 Uhr
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JHW
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 13.07.2018
IP: Logged
icon Re: Honoraranspruch

Der Architekt hat ein Mediationsverfahren abgelehnt, so dass jetzt die Anwälte involviert werden. Ich werde über den Ausgang gern berichten.

17.08.2018 at 13:14 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honoraranspruch

Lieber Bauherr, liebe Kollegen,

noch ein Aspekt: Auf jeden Fall sollte man eine vorzeitige Kündigung vermeiden, da ansonsten ein Anspruch auf die Vergütung des gesamten Auftrages abzüglich der ersparten Aufwendungen entsteht, 40-60% des möglichen Gesamtauftrages.

Wenn der Architekt keinen Stufen-Abrufauftrag hat, wobei die nächste Stufe immer erst nach Abschluss einer Stufe und Abruf beauftragt wird, so würde ich erst einmal darauf bestehen, dass der Architekt nachbessert, d. h. eine finanzierbare und genehmigungsfähige Lösung plant.

Die Vergütung erfolgt natürlich nur auf Basis der genehmigten Vorplanung bzw. des genehmigten Entwurfes, nicht des zu großen, nicht genehmigungsfähigen (da zu teuer).

Weiterhin würde ich 50% der unstrittigen Vorplanung, anrechenbare Kosten auf Basis finanzierbarer Kosten vorab zahlen, da ein Teil der Phase 1 und 2 erbracht wurde. Wenn Sie dafür eine ordnungsgemäße Rechnung benötigen, dann die Rechnung für den zu hohen Betrag geben lassen, die auf den oben beschriebenen Betrag kürzen und zahlen. Diese Zahlung deshalb, damit der Architekt nicht in die Lage versetzt wird, wegen ausbleibender Zahlung zu kündigen. Erst wenn der Architekt sich weigert, weitere Leistungen zu erbringen, kommt man in die Situation, dass man schadlos kündigen kann.

Alle diese Empfehlungen müssten natürlich durch einen Juristen geprüft und veranlasst werden. Dies ist nur meine Meinung, die eine Richtung und weitere Aspekte aufzeigen soll.


____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

17.08.2018 at 14:42 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honoraranspruch
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