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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Werkplanung Dritter. Wer haftet bei Planungsfehlern?
Beitrag von Nachricht
Fldrblm
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 27.08.2018
IP: Logged
icon Werkplanung Dritter. Wer haftet bei Planungsfehlern?

Liebes HOAI-Team,
aufgrund eines aktuellen Falles aus der Praxis möchten wir gern wissen, wie Mängel beurteilt werden, die entstehen, weil Fehler in der Planung Dritter nicht durch den Architekten bemerkt werden.
Fallbeispiel:
Eine beauftragte Tischlerei übergibt uns als Architekten seine Werkplanung zu Fenstern und Türen mit Bitte um Prüfung und Freigabe.

Frage 1: Ist die Prüfung dieser Unterlagen eine Grundleistung nach HOAI?

Für die Werkplanung hatte die Firma leider nicht den aktuellesten Planstand verwendet, obwohl dieser übersandt worden war.
Wir haben einen daraus resultierenden Fehler übersehen, woraufhin eine falsche Tür geliefert und eingebaut wurde. (DIN rechts anstelle von DIN links) Nun soll eine neue Tür bestellt werden.

Frage 2:Wer muss für den Schaden aufkommen ?

In diesem Falle ist der entstandene Schaden überschaubar und auch die Prüfung war durch uns fachlich möglich.
Zuweile gibt es jedoch komplexere und derart spezialisierte Werkplanungen z.B Metallfassaden, bei denen wir fachlich zu einer umfassenden Prüfung nicht in der Lage sind - aber auch kein geeigneter Fachplaner zur Verfügung steht. Wer trägt die Verantwortung und haftet im Schadensfall?

Frage 3: Gibt es im Rahmen der Ausschreibungstexte eine rechtssichere Möglichkeiten, die Haftung zu klären.

[Edited by Fldrblm on 27.08.2018 at 18:55 Uhr]

[Edited by Fldrblm on 27.08.2018 at 18:56 Uhr]

27.08.2018 at 18:55 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Werkplanung Dritter. Wer haftet bei Planungsfehlern?

Guten Tag,

die Werkplanung = Ausführungsplanung für Tischlerarbeiten kommt normalerweise vom Gebäudeplaner. DIN 18355 kennt so etwas weder als Neben- noch als Besondere Leistung, auch nicht für Werkstatt- und Montagepläne. Frage: was ist denn der Inhalt der Tischlerpläne und wie unterscheiden die sich von Ihren diesbezüglichen Ausführungsplänen, die normalerweise alle für die Konstruktion und Befestigung erforderlichen Details beinhalten sollten?

Zu dem Thema gab es vor Jahren schon einmal einen Thread, hier bitte nach unten zur HOAI 2013 scrollen: [url=https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1397&page=0#5104]https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1397&page=0#5104[/url]

Wenn Sie vollständige Ausführungspläne geliefert haben, müssen Sie doch einen Unternehmer nur darauf verweisen. Oder - wenn er schon Pläne vorlegt - zumindest mal schauen, auf welche Ausführungspläne die Bezug nehmen. Die Frage, wer hier für einen Schaden aufkommt, richtet sich nach den vertraglichen Haftungsregelungen, die Sie und die der Unternehmer eingegangen sind. Das kann man nicht in Ferndiagnose klären.

Auch bei Fassaden gehört die Werkplanung = Ausführungsplanung der Fassade zur Leistung des Architekten. Wenn er das fachlich nicht kann, muss er sich für die Planung (auf seine Kosten) einen Spezialisten dazuholen.

Wenn Metallbauarbeiten nach DIN 18360 vergeben werden, gehört dort das Vorlegen von Plänen für auszusparende Ankerlöcher zu den Nebenleistungen. Sie sind also Teil der auszuführenden Leistungen und müssen deshalb auf Übereinstimmung mit den Ausführungsunterlagen geprüft werden bzw. in Lph. 5 muss die Prüfung und Abstimmung der eigenen Planung auf Übereinstimmung mit denen Plänen Dritter als Grundleistung erfolgen. Ansonsten müssen auch hier die Ausführungspläne alles beinhalten, was zur Ausführung notwendig ist. Deshalb auch hier die Frage: welche Details beinhalten solche Pläne ausführender Unternehmen, die nicht in den Ausführungsplänen enthalten waren?

Etwas anderes wäre es, wenn der Auftraggeber Teile der Ausführungsplanung bewusst an ausführende Unternehmen vergibt. Das sollte im Vertrag mit dem Architekten geregelt sein. Eine denkbare Lösung in Lph. 5 wäre, dass der Gebäudeplaner in Lph. 5, der bzgl. der Erstellung dieser Teile der Ausführungsplanung (mit oder ohne Honorarabzug) entlastet ist, weiterhin in der Pflicht ist, die Koordination und Integration der von ausführenden Unternehmen erstellten Teile der Gebäude-Ausführungsplanung mit der übrigen Gebäude-Ausführungsplanung und der Ausführungsplanung aller Gewerken der Technischen Ausrüstung und der Tragwerksplanung vorzunehmen.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

28.08.2018 at 08:19 Uhr
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maszstab
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 24.08.2018
IP: Logged
icon Re: Werkplanung Dritter. Wer haftet bei Planungsfehlern?

Sehr geehrter Fldrblm,

zunächst gestatten Sie mir die Frage, was Sie mit "Werkplanung " meinen.

Früher wurde die Ausführungsplanung, wie Herr Doell andeutete, auch als Werkplanung bezeichnet. Das meinen Sie vermutlich nicht.

Die Prüfung der Werkstattplanung ist keine Grundleistung der HOAI für die Objektplaner Gebäude.

Grundleistung (gem. Anl 10, LP5 f)) des Objektplaners Gebäude ist die "Überprüfung erforderlicher Montagepläne auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung". Diese ist abzugrenzen vom TGA-Planer, der auch die Werkpläne zu prüfen hat (Anl. 15, LP5, f)). Ein Montageplan dient der Montage und ist durch den Objektplaner im Rahmen seiner Koordinationspflicht zu prüfen. Der Werkstattplan dient der Firma bei der Herstellung eines Bauteils. In der Literatur wird oft auf den Hersteller einer Fertigteils verwiesen. Dessen Schalpläne prüft der Architekt nicht, gleichwohl die Montagepläne aus denen Schnittstellen mit anderen Gewerken hervorgehen.

Nehmen wir einmal an, Sie haben gar keinen Werk(statt)plan, sondern einen Montageplan bekommen und diesen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung überprüft, was eine (spätestens konkludent beauftragte) Grundleistung ist.
Wenn Sie dabei einen Fehler gemacht haben, haften Sie (versicherbar) dafür.

Der wohl einfachste und sicherste Weg eine solche Haftung zukünftig wirksam auszuschließen, zumal Sie kein Vertragsverhältnis mit der ausführenden Firma haben, ist es, die Leistung insgesamt auszuschließen und gar nicht erst erbringen zu müssen.
Einem Auftraggeber würde ich jedoch immer raten, die (Werkstatt- und) Montagepläne vom Planer prüfen zu lassen.


mit herzlichen Grüßen


____________________________
Stefan Winges
Dipl.-Ing. Architekt
Vertragsmanagement

28.08.2018 at 11:40 Uhr
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Fldrblm
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 27.08.2018
IP: Logged
icon Re: Werkplanung Dritter. Wer haftet bei Planungsfehlern?

Herzlichen Dank für die ausführlichen Erläuterungen.
Es ging mit tatsächlich um Werkstattplanungen auf Grundlage unserer Ausführungsplanung, die wir vor der Fertigung von den Firmen zur Freigabe vorgelegt bekommen.

Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, obliegt es allein unserer Verantwortung, Fehler oder Abweichungen zu den Architektenplänen zu bemerken. Sobald ich die Werkstattpläne der Firmen freigebe, hafte ich für evtl. entstehende Mehrkosten.

Selbst wenn die Argumentation plausibel klingt, ist dies natürlich sehr beunruhigend.

So viel Detailwissen für alle Leistungsphasen und Gewerke kann ein kleines Büro gar nicht vorhalten :-(
Und wenn ich unsere Honorarsätze mit denen der Fachplaner vergleiche, die sich ja nur auf wenige Themen zurückziehen können, und dennoch wesentlich weniger Verantwortung habe - deren Arbeit sogar teilweise noch mit von uns übernommen wird, damit Zeit und Budget eingehalten werden können, frustiert das ganz schön...

27.09.2018 at 12:03 Uhr
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