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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : technische Ausrüstung Außenanlagen
Beitrag von Nachricht
Lissy
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 18.10.2018
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icon technische Ausrüstung Außenanlagen

Muss ein Architekt auch die technische Ausrüstung der Außenanlagen in die Planung mit koordinieren, obwohl die Kostengruppe 540 nicht bei ihm anrechenbar ist?

26.10.2018 at 05:54 Uhr
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
icon Re: technische Ausrüstung Außenanlagen

Hallo,

Grundsätzlich schuldet der Architekt eine umfassende Koordinierung und zwar in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht. Hierzu gehört auch die Koordinierungspflicht über das Gebäude hinaus. Insbesondere wenn die Technischen Anlagen in Außenanlagen dem Gebäude unmittelbar dienen, hat der Gebäudeplaner diesen Leistungsbereich zu koordinieren. Das Koordinieren gehört im Allgemeinen zu seiner Leistungspflicht.

Übernimmt der Gebäudeplaner keine Planungsleistungen für die Technischen Anlagen in Außenanlagen, kann der Aufwand für Koordination und Integration nach der hier vertretenen Auffassung durchaus über § 33 Abs. 3 HOAI als bedingt anrechenbare Kosten vergütet werden. Denn nach der HOAI sollen Kosten für „nicht-öffentliche Erschließung“ bedingt anrechenbar sein. Etwas unklar bleibt leider, ob die Kosten für die „nicht-öffentliche Erschließung“, welche DIN-bedingt als „Technische Ausrüstung in Außenanlagen“ der Kostengruppe 540 zugeordnet sind, nunmehr als bedingt anrechenbaren Kosten zu betrachten sind. Im neuesten HOAI-Kommentar von Fuchs Berger/Seifert wird jedoch vermutet, dass der Verordnungsgeber durchaus die Anrechnung der Kosten die der Kostengruppe 540 zugeordnet sind, als bedingt anrechenbar in § 33 Abs. 3 meint. Insofern sind die Kosten aus der Kostengruppe 540 insoweit bedingt anrechenbar, wie sie der Erschließung des Gebäudes dienen.

Dass der Verordnungsgeber dies wohl so gemeint hat, wird auch in § 54 Abs. 4 HOAI deutlich. Der Planer der Technischen Anlagen kann nämlich die Kosten für die „nicht-öffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen“ nicht anrechnen, wenn er diese nicht plant oder überwacht. Das macht auch Sinn wenn man berücksichtigt, dass der Koordinations- und Integrationsaufwand im Leistungsbild des Gebäude Planers verankert ist und durch diesen erbracht wird, insbesondere wenn keine Fachplanung Technische Ausrüstung erfolgt. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass dieser Koordinations- und Integrationsaufwand auf Seiten des Gebäudeplaners durch die bedingte Anrechnung der Kosten aus der Kostengruppe 540 zu vergüten ist.

Nimmt der Gebäudeplaner aber auch fachliche Planung an technischen Anlagen vor (wie beispielsweise für das Entwässerungsgesuch), sind diese Leistungen entsprechend dem Leistungsbild gesondert zu vergüten.

Kommen Sie damit weiter?



Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de

30.10.2018 at 10:45 Uhr
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
icon Re: technische Ausrüstung Außenanlagen

Hallo,

unter die bedingt anrechenbaren Kosten fällt zwar die "nichtöffentliche Erschließung". Damit ist gemäß DIN 276 jedoch KGR 230 gemeint. Die Kommentierung der DIN 276 definiert diese als Kosten für Technische Anlagen mit dem Ziel der späteren Übertragung in den Gebrauch der Allgemeinheit. Kosten von Technischen Anlagen auf dem eigenen Grundstück fallen unter KGR 540. Von dieser spricht die Fragestellerin. Diese sind beim Gebäudeplaner nach § 33 HOAI m. E. nie anrechenbar: https://www.hoai-gutachter.de/pdf/Anrechenbarkeit2013.pdf. Auch der HOAI-Kommentar Locher/Koeble/Frick formuliert in Rdn. 23 zu § 33 Abs. 3 HOAI, dass andere KGR auf gar keinen Fall anrechenbar sind, also auch nicht KGR 540.

Bleibt die Frage, ob der Gebäudeplaner trotzdem die Leistungen des Technikplaners, der die Technischen Anlagen in Außenanlagen des Gebäudes plant, koordinieren muss?

Ihr Mitglied

30.10.2018 at 12:41 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: technische Ausrüstung Außenanlagen

An die Fragestellerin:

Sie fragen nach einer technischen Ausrüstung der Außenanlagen. Technische Ausrüstungen gibt es (neben Gebäuden) für die in Außenanlagen häufig vorkommenden Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Die Objektplaner solcher Bauwerke und Anlagen haben - analog zum Gebäudeplaner - für ihre Planungen eine eigene Koordinationspflicht mit ihren jeweiligen Technischen Ausrüstungen. Die stehen hierarchisch gleichberechtigt neben der Objektplanung Gebäude mit ihren Pflichten.

Oder meinten Sie evtl. gar nicht technische Ausrüstungen von Außenanlagen, sondern zum bzw. vom Gebäude führende Ver- und Entsorgungsleitungen, die dem Gebäude dienen und in den Außenanlagen liegen? Dann wäre die nächste Frage, welche Art Koordination Sie meinen? In der Planungsphase die Abstimmung der Leitungsführungen? In der Ausschreibung die Abgrenzung der Leistungsinhalte? In der Objektüberwachung die zeitlich-technische Koordination, wer wann was macht und welche Flächen nutzen kann?

Beschrieben Sie doch mal Ihr Problem etwas genauer, damit wir Leser verstehen, was genau bei Ihnen schief läuft oder unkoordiniert bleibt!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

02.11.2018 at 08:37 Uhr
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
icon Re: technische Ausrüstung Außenanlagen

Sehr geehrter Herr Doell,

meine Kollegin hat Verträge zur Sanierung einer Schule zu schließen, u. a. auch mit Duschräumen, Berechnung anfallender Regenwassermengen vom Gebäudedach und dazugehöriger Regenwasserableitung auf dem Grundstück (KG 541) durch den Technikplaner.

Muss der Gebäudeplaner hier auch die Technische Ausrüstung der Außenanlagen (KGR 541) in seine Planung mit koordinieren, obwohl KGR 541 nicht bei ihm anrechenbar ist?

Ihr Mitglied

[Edited by Mitglied on 06.11.2018 at 15:17 Uhr]

06.11.2018 at 15:01 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: technische Ausrüstung Außenanlagen

Auch hier muss man zunächst fragen: für welches Objekt (Gebäude, Innenraum, Freianlage, Ingenieurbauwerk oder Verkehrsanlage) wird die technische Ausrüstung geplant oder ist die Regewasseranlage gar selbst ein Ingenieurbauwerk?

Bei bestimmten technischen Anlagen in „Außenbereichen“ (dies impliziert ein sehr bauwerkbezogenes geometrisches Weltbild mit „innen“ und „außen“ und kommt ja auch als Begriff aus der DIN 276-1 „Kosten im Hochbau“) haben wir nämlich die Crux, dass die HOAI sie dann als Technische Ausrüstung ansieht, wenn sie die Fachplanung für Objekte bilden (§ 53 Abs. 1 HOAI). Der Verordnungsgeber setzt das wohl gedanklich gleich mit dem Auftrag an einen Planer der Anlagengruppe 1 der Technischen Ausrüstung (des Hochbaus). Das ergibt sich aus § 54 Abs. 4 HOAI: die Kosten technischer Anlagen in Außenanlagen gehören zu den Kosten der technischen Ausrüstung, wenn der Auftragnehmer der TA sie plant oder ihre Ausführung überwacht.

Und wenn nicht? Wenn ein anderer Planer als der der technischen Ausrüstung die Regenwasseranlage plant, dann ist eine solche Anlage ein Ingenieurbauwerk, also selbst ein (dem Gebäude hierarchisch gleichgesetztes) Objekt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HOAI und keine Technische Ausrüstung von etwas anderem (§ 2 Abs. 1 Nr. 2). Natürlich dienen Ingenieurbauwerke im genannten Fall auch letztlich der Entwässerung des Gebäudes, aber die HOAI sieht sie nicht mehr als Fachplanung des Objekts Gebäude an.

Das scheint nicht ganz logisch zu sein, aber damit muss man bei der HOAI eben leben.

Was hat das Ganze nun mit Koordination zu tun?

Eine Objektplanung muss die Technische Ausrüstung koordinieren und sogar integrieren, der Objektplaner ist für die geometrische, funktionale und ästhetische Integration der Technischen Anlage in sein Objekt zuständig – dafür erhält er auch Geld, indem die Kosten der technischen Anlagen mit der bekannten Abminderungsformel (z.B. nach § 33 Abs. 2 HOAI) bei der Objektplanung anrechenbar sind.

Ist die Regenwasserableitung aber ein Ingenieurbauwerk, haben die Objekte Gebäude und Regenwasseranlage einander als Randbedingung zu akzeptieren und respektieren („Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten“), ggf. werden sie auch in der jeweils anderen Planung nachrichtlich dargestellt, aber eine Koordination und Integration der jeweils anderen Anlage schuldet keiner der Objektplaner als HOAI-Grundleistung. Dafür ist der Bauherr zuständig, der diese Aufgabe als Besondere Leistung an die Objektplaner oder einen Projektsteuerer übertragen kann oder er beauftragt gleich einen Generalplaner für beide Objekte inclusive der Koordination.

An alle Leser:

Bitte klammern Sie sich nicht zu fest an Kostengruppen und die Frage, ob diese oder jene Kostengruppe irgendwo anrechenbar ist! Die HOAI spricht mit gutem Grund nicht von Kostengruppen nach einer Kostengliederungsnorm (hier: DIN 276), wenn es um anrechenbare Kosten geht, auch wenn man natürlich als DIN 276-Erfahrener bei manchen Begriffen direkt Kostengruppen vor Augen hat. Wer aber nicht mit der DIN 276 arbeitet (z.B. Planer von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen), denkt da anders und hält sich meist etwas leichter an die HOAI-Begriffe.

An mitglied:

Ich hoffe, ich konnte Ihnen verständlich machen, dass die Frage, ob eine Planung vom Gebäudeplaner zu koordinieren und zu integrieren oder nur fachlich zu berücksichtigen ist, von der Einstufung als Technische Ausrüstung oder Ingenieurbauwerk abhängt und nicht von der Zuordnung der Kosten zu einer Kostengruppe (das kann nämlich in beiden Fällen die KG 541 sein, ob man nun die Gesamtkosten des Projekts in einer Kostenermittlung darstellt oder für 2 Objekte auch 2 verschiedene Kostenermittlungen aufstellt und die Kosten der Abwasseranlage in dieser Objektplanung als Kosten der Baukonstruktion oder ebenfalls als technische Anlagen in Außenanlagen aufführt), weil bei der Einstufung als Technische Ausrüstung der koordinierende und integrierende Objektplaner auch mit Honorar für diese Leistung korrespondiert und bei externen Ingenieurbauwerken eben nicht.

Die Aussage, dass KG 541 bei der Gebäudeplanung nicht anrechenbar ist, ergibt sich übrigens nicht direkt aus der von Ihnen zitierten Tabelle. Dort sind die Kosten der KG 540 als teilweise anrechenbar benannt, werden also als Technische Ausrüstung angesehen.

Kosten sonstiger Außenanlagen sind nach § 33 HOAI bei Gebäuden nicht bedingt (d.h. wenn der Planer sie plant) anrechenbar, sondern immer separate Objekte. Das gilt ebenfalls bei Freianlagen, wenn die Außenanlagen nicht selbst Freianlage nach der Definition in § 39 Abs. 1 sind. Bei Ingenieurbauwerken (§ 42 Abs. 3 Nr. 2) und Verkehrsanlagen (§ 46 Abs. 3 Nr. 2) gilt jedoch die bedingte Anrechenbarkeit von Anlagen, die keine Technische Ausrüstung sind, aber als Außenanlagen des Ingenieurbauwerks oder der Verkehrsanlage anzusehen sind.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

08.11.2018 at 00:23 Uhr
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Lissy
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 18.10.2018
IP: Logged
icon Re: technische Ausrüstung Außenanlagen

Sehr geehrte Frau Heinemann, sehr geehrter Herr Doell,

Mitglied und ich bedanken uns vielmals für Ihre ausführlichen und hilfreichen Antworten.

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Lissy

09.11.2018 at 07:35 Uhr
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