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hugo0902
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 05.11.2018
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Architekt gekündigt, Rechnung kommt
Hallo
wir haben uns jetzt von unserem Architekten getrennt.
Jetzt will er die LP 1 - 2 berechnen.
Es wurde kein Vertrag unterschrieben. Er wollte nie auf den Vertrag eingehen. Die Planung läuft seit März18.
A hat einen Raumaufteilungsplan erstellt. Dieser wurde noch geändert von uns. Er hat Ihn noch nicht übernommen. A hat auch einen ELR Antrag gestellt. Da er unzuverlässig ist und ständig alle verspricht und es nicht macht, haben wir uns getrennt. Jetzt will er LP 1 bis 3 berechnen. Darf er das?
Darf ich bei bezahlen der Rechnung die vorhandenen Pläne/Zeichnung weiter nutzen?
[Edited by hugo0902 on 05.11.2018 at 17:14 Uhr]
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05.11.2018 at 17:13 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Architekt gekündigt, Rechnung kommt
Er darf berechnen, was er gemacht hat, mit den Regeln die die HOAI für nicht schriftlich bei Auftragserteilung abgeschlossene Verträge vorsieht: Zutreffende Honorarzone, Honorarmindestsätze, Nebenkosten auf Nachweis, und nur die Teilleistungen der Lph. 1 bis 2 (oder auch 3) die er nachweislich erbracht hat. Schauen Sie mal dazu in Anlage 10.1 zur HOAI 2013, links auf der Startseite dieses Forums. Keinesfalls sollten Sie ungeprüft ganze Leistungsphasen „abnicken“. Schwieriger wird es wohl bei den anrechenbaren Kosten, oder haben Sie schon eine Kostenermittlung von ihm?
Ach ja, und natürlich „kauft“ man als Auftraggeber i.d.R. das Nutzungsrecht an der Planung, was sonst?
[Edited by fdoell on 05.11.2018 at 22:52 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.11.2018 at 22:49 Uhr |
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hugo0902
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 05.11.2018
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Re: Architekt gekündigt, Rechnung kommt
Danke.
Werde mal die Rechnung abwarten, was da steht.
Eine Frage:
In der LPH2
g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
Wie schaut so eine Schätzung aus?
Habe folgendes gefunden.
https://de.wikipedia.org/wiki/Kostensch%C3%A4tzung
Nach DIN 276 ist die Kostenschätzung in mindestens 7 Kostengruppen bis zur 1. Ebene der Kostengliederung zu gliedern.
D.h. ich muss eine Kostenschätzung haben wo die 7 Gruppen mit einem Betrag stehen. Diese aber nicht aufgegliedert werden müssen? oder?
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06.11.2018 at 20:49 Uhr |
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
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Re: Architekt gekündigt, Rechnung kommt
Genau, die Kostenschätzung nach DIN 276 ist eine „Ermittlung der Kosten auf Grundlage der Vorplanung“(DIN 276). In der Kostenschätzung müssen die Kosten der 7 Kostengruppen (1. Gliederungsebene) ausgewiesen sein.
Anhand der Kostenschätzung ermittelt der Architekt die anrechenbaren Kosten, aus den anrechenbaren Kosten dann sein Honorar. Die Kostengruppe 300 kann er zu 100 % anrechnen, die Kostengruppe 400 bis zu einem Betrag von 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten voll, den übrigen Betrag zur Hälfte. Bestimmte Kosten aus der Kostengruppe 200,500 und 600 können unter ganz besonderen Voraussetzungen teilweise ebenfalls angerechnet werden. Die Anrechnung dieser Kosten ist jedoch einzelfallabhängig. Im Rahmen des Vorentwurfs dürften diese Kosten – mit Ausnahme von bis zu 7500 € für Freianlagen (z.B. Terrasse, KG 600) – nicht Gegenstand der anrechenbaren Kosten sein.
Zu beachten ist, dass die Kostenschätzung nach DIN 276 im Regelfall Bruttokosten ausweist und somit die Mehrwertsteuer darin enthalten ist. Die anrechenbaren Kosten werden jedoch aus den Nettokosten generiert. Die Mehrwertsteuer ist also herauszurechnen.
Das „Vergleichen mit den finanziellen Rahmenbedingungen“ gehört zur Grundleistung Leistungsphase 2g). Dieser Grundleistungsanteil kann natürlich nur dann erbracht werden, wenn der Architekt im Rahmen der Grundleistung 1a) „Klären der Aufgabenstellung…“die finanziellen Rahmenbedingungen, auch Kostenrahmen genannt, beim Bauherrn abgefragt hat. Wie ein solcher Vergleich formal auszusehen hat, ist nicht vorgeschrieben.
Das Abfragen des Kostenrahmens gehört zu den Pflichten des Architekten. Hat es dies versäumt und kann er deshalb auch die Grundleistung 2g) nicht vollständig erbringen, so wirkt sich das natürlich honorarmindernd für ihn aus. Denn der § 8 Abs. 2 HOAI regelt, dass nur ein Honorar berechnet werden kann, welches dem Anteil der übertragenen Grundleistungen entspricht. Der 3. Satz dieses Absatzes gibt sogar vor, dass ebenso zu verfahren ist, wenn wesentliche Teile einzelner Grundleistungen fehlen. Zwar regelt die HOAI nur die Gebühren für ganze Leistungsphasen, doch Gerichte haben mehrfach entschieden, dass entsprechende Teilleistungstabellen zur Bewertung einzelner Grundleistungen heranzuziehen sind.
Insofern bleibt abzuwarten wie die Rechnung des Architekten aussehen wird. Damit die Rechnung prüffähig ist muss er die Kostenschätzung beifügen und die Ermittlung der anrechenbaren Kosten muss nachvollziehbar sein.
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de
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07.11.2018 at 10:16 Uhr |
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hugo0902
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 05.11.2018
IP: Logged
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Re: Architekt gekündigt, Rechnung kommt
Nehmen wir an in der Kostengruppe 730 Architekten und Ingenieureistungen stehen bei einem ELR Antrag 35.000€ Netto (41.650€ Brutto). Antrag wurde von A ausgefüllt.
Der A will jetzt ca. 5.500€ Brutto für LP1 + 2.
Wenn ich die 41.650€ für LP1-9 ansetze komme ich auf einen Rechnungsbetrag von ca. 4.450€ Brutto für LP1+2
Kann man so eine Vergleichsrechnung machen?
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09.11.2018 at 16:46 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Architekt gekündigt, Rechnung kommt
Auf der Seite zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) in Baden-Württemberg [url=https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/]Link[/url] ist leider der Inhalt von Antragsunterlagen nicht direkt ersichtlich.
Wissen Sie denn, welche Unterlagen da zu stellen waren (das dürfte auch wesentlich von der Art der beantragten Förderung, siehe ELR_Verwaltungsvorschrift_2016.pdf Nr. 5 und 6) abhängen.
Üblicherweise werden jedoch bei solchen Fördermaßnahmen zum Antrag gewisse Planungen komplett eingereicht (meist Entwurfsplanungen, seltener Vorplanungen) und dazu gesonderte Erläuterungen und Darstellungen abgegeben, verbunden mit auszufüllenden Formularen. Bei manchen Verfahren muss man zwischendurch Meldungen machen, bei solchen, die den Zuschuss an den konkreten Baukosten orientieren, geprüfte Schlussrechnungen usw. Die konkret zu leitenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Antragstellung und Förderungsauszahlung richten sich also nach dem genauen Fördergegenstand und den dazu erlassenen Verwaltungsrichtlinien.
Welche Leistungen Ihr Planer erbringen sollte, lässt sich nur anhand der vertraglichen Regelungen klären. Eine bloße Erwähnung eines Betrages in einer Kostenermittlung ist kein Angebot und die Entgegennahme der Kostenermittlung keine Auftragserteilung.
Welche Leistungen bei Projektbeendigung nach Lph. 2 abgerechnet werden können, ist also abhängig davon, was bereits für Arbeiten erbracht wurden und lässt sich nicht einfach linear über die HOAI-Prozentsätze für Planungsleistungen ermitteln. Davon unabhängig kann, wenn bereits ein Auftrag für mehr Leistungen als die erbrachten erteilt war und die Kündigung nicht vom Planer zu vertreten ist, natürlich noch sowohl für die Planung als auch für die Förderungsbegleitung entgangener Gewinn aus nicht erbrachten Leistungen geltend gemacht werden. Das richtet sich dann nach dem Vertrag und den gesetzlichen Regelungen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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09.11.2018 at 17:22 Uhr |
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