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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Welche Kostengruppen in KoBe
Beitrag von Nachricht
Isis
Level: Member
Beiträge: 21
Registriert seit: 06.02.2011
IP: Logged
icon Welche Kostengruppen in KoBe

Hallo, wir haben einen Architektenvertrag und sollen nun für ein öffentliches Bauvorhaben die Kostenberechnung und die Kostenverfolgung machen.

Wie ist das geregelt? Sind wir nicht nur verpflichtet, die Kostengruppen 300 zu überwachen in der Kostenverfolgung? Bei der Kostenberechnung kann ich mir ja leicht die anderen Kostengruppen von den Fachplanern und dem Bauherren geben lassen. Nur finden wir die Kostenverfolgung schwierig, da der Aufwand ja enorm ist.

Wie sieht das die HOAI nach den Grundleistungen vor?

Danke für Ihren sehr geschätzten Rat!

04.12.2018 at 14:12 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Welche Kostengruppen in KoBe

Guten Tag,

Grundleistungen nach der HOAI 2013 beziehen sich auf den Stand der Technik, der mit der DIN 276-1:2008 und den Grundleistungsbeschreibungen definiert ist.

Die Frage ist zunächst einmal, was für eine Kostenverfolgung hier angedacht ist.

Als Grundleistung kennt die HOAI mehrere Kostenkontrollen an definierten Stellen im Projektgeschehen durch Kostenvergleiche mit Erläuterung der Abweichungen, z.B. bei der Gebäudeplanung in Lph. 3e, 6e, 7g, 8h und 8i (vgl. Anlage 10.1 zur HOAI 2013). Bei der Technischen Ausrüstung gibt es analoge Aufgaben für die Fachplaner in Lph. 3g, 6e, 7d und 8h (siehe Anlage 15.1 HOAI 2013).

Für Gebäude- und Fachplaner sieht die HOAI jedoch keine Kostenprognosen oder mehrfache Kostenanschläge als Grundleistungen vor. Das wären typische Projektcontrollingaufgaben, die als Besondere Leistungen zu vergüten sind.

Denn die Frage, was nach DIN 276 alles unter Kostenkontrolle als Leistung zu verstehen ist, ist scharf abzugrenzen mit dem, was vertraglich geschuldet ist, wenn die Grundleistungen nach der HOAI vereinbart sind.

Die DIN 276-1:2008 nennt als Grundsatz "Bei der Kostenkontrolle und Kostensteuerung sind die Planungs- und Ausführungsmaßnahmen eines Bauprojekts hinsichtlich ihrer resultierenden Kosten kontinuierlich zu bewerten. Wenn bei der Kostenkontrolle Abweichungen festgestellt werden insbesondere beim Eintreten von Kostenrisiken, sind diese zu benennen.
Es ist dann zu entscheiden, ob die Planung unverändert fortgesetzt wird, oder ob zielgerichtete Maßnahmen der Kostensteuerung ergriffen werden."

Ganz aktuell wurde die DIN 276 im Dezember 2018 überarbeitet herausgegeben und definiert nun (als Stand der Technik): "Bei der Kostenkontrolle sind aktuelle Kostenermittlungen mit früheren Kostenermittlungen und Kostenvorgaben kontinuierlich zu vergleichen. Das gilt auch für Kostenentwicklungen zwischen den einzelnen Stufen der Kostenermittlungen. Bei der Vergabe und der Ausführung sind die Angebote, Aufträge und Abrechnungen (einschließlich der Nachträge) auf dem jeweils aktuellen Stand des Kostenanschlags mit vorherigen Ergebnissen kontinuierlich zu vergleichen."

Das geht deutlich über die Grundleistungen der HOAI hinaus.

In Ihrem Fall ist es also Aufgabe der Fachplaner Technische Ausrüstung, die HOAI-Grundleistungen bzgl. der Kostenkontrolle zu erfüllen; was von Ihnen ggf. verlangt werden kann, ist, diese zu einem gemeinsamen Werk zusammenzuführen, aber nicht die Arbeit der Fachplaner zu übernehmen. Eine kontinuierliche Kostenkontrolle mit Kostenprognose und Kostensteuerungsmaßnahmen sind damit aber nicht als Grundleistungen geschuldet; wenn de Auftraggeber so etwas wünscht, muss er es selbst machen oder als Besondere Leistung vergüten.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.12.2018 at 08:49 Uhr
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