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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Bauantrag zum 2. abgelehnt HOAI Anspruch?
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ym3838
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 15.12.2018
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icon Bauantrag zum 2. abgelehnt HOAI Anspruch?

Guten Tag, bin neu hier und habe nicht passendes gefunden deswegen dieser Beitrag.

Es wurde im September 2017 ein Bauantrag für ein Bauvorhaben ( Anbau bzw.Aufstockung auf vorhandene Garagen ) beantragt dieser wurde abgelehnt, da die Architektin die Unterlagen nicht vollständig eingereicht hatte, daraufhin bekamen wir eine Ablehnung.

Der 2. Bauantrag wurde am 7.12.2017 eingereicht und bis vor kurzem erst endgültig bearbeitet, es kam bereits eine Nachforderung im Februar 2018, die Architektin hat immer wieder Fehler in ihren eingereichten Zeichnungen gehabt, nun erteile die Stadt eine Frist der Architektin die Bauvorlagen korrekt und überarbeitet wieder einzureichen, die Stadt teilte wieder das die Zeichnungen fehlerhaft sind, wenn die letzte Frist bis zum 21.12.2018 nicht eingehalten wird und die korrekten Unterlagen fehlen der Bauantrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

wir haben keinerlei schriftlichen Vertrag, es ist nur ein Pauschalvertrag für 952€ Brutto für den Bauantrag vereinbart, daraufhin obwohl KEINE Baugenehmigung erteilt wurde, bekam ich eine Rechnung von 7300€ Brutto, wovon keinerlei die Rede war.

Meine Frage
Hat die Architektin überhaupt ein Anspruch auf ein Honorar wenn zum 2. mal der Bauantrag durch ihre eigenen Fehler in ihren Entwurfszeichnungen abgelehnt wird?

An wem kann ich eine Beschwerde einreichen und wie sieht hier die Kündigung aus nachdem ich keine Baugenehmigung erteilt bekommen habe, muss ich trotzdem zahlen, die Rechnung die ich auch erhalten habe ist auch nur 1 Seite und sehr kurz zusammengefasst.

über Tipps würde ich mich sehr freuen auf Wunsch kann ich gerne die Rechnung auch hochladen.

15.12.2018 at 14:41 Uhr
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
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icon Re: Bauantrag zum 2. abgelehnt HOAI Anspruch?

Hallo,

der Sachverhalt ist sehr komplex. Grundsätzlich schuldet der Planer natürlich eine genehmigungsfähige Planung. Vorausgesetzt die geplante Maßnahme ist vom Grundsatz her genehmigungsfähig. In Ihrem Fall scheint eine generelle Genehmigungsfähigkeit wohl nicht ausgeschlossen zu sein sondern es nur an formalen Fehlern der Architekten scheitern.

Sprechen Sie mit Ihrer Architekten! Klären Sie mit ihr, dass sie für die Beibringung der Zeichnungen verantwortlich ist. Die Architektin schuldet eine werkvertragliche Leistung, in Ihrem Fall die vollständigen Unterlagen zum Erwirken einer Baugenehmigung. Bevor eine erneute Frist abgelaufen ist, hilft es manchmal auch als Bauherr beim Bauamt vorzusprechen und gegebenenfalls um eine Fristverlängerung zu bitten. Sprechen Sie mit allen Beteiligten über mögliche Schwierigkeiten. Nur so finden Sie eine angemessene und vernünftige Lösung.

Kommt es wieder zu einer Ablehnung des Bauantrags aufgrund fehlerhafter Eingabepläne, wäre das weitere Vorgehen eine Sache für den Rechtsanwalt.

Kurz zur Vergütung: Sie schreiben, dass Sie keinen schriftlichen Vertrag haben aber eine Pauschalvergütung über 952 € brutto vereinbart ist. Eine schriftliche Vereinbarung weist 2 Unterschriften auf. Ansonsten läuft es i.d.R. auf die die „übliche Vergütung“ für diejenigen Leistungen hinaus, die Sie beauftragt haben. Das sind in der Regel diejenigen, die auch erforderlich sind oder waren.
Sie sprechen davon, dass es sich bei Ihnen um einen Anbau bzw. eine Aufstockung auf einer vorhandenen Garage handelt. Die "übliche Vergütung" für die beauftragten (erforderlichen und erbrachten) Grundleistungen bestimmt die HOAI, wenn die „anrechenbaren Kosten“ über 25.000 € liegen. Ob das für Ihre Maßnahme zutrifft, kann aus Ihrem Eintrag nicht entnommen werden. Liegen die anrechenbaren Kosten darunter, ist das Honorar frei zu vereinbaren. „Üblich“ sind auch Abrechnungen nach Stundenaufwand.

Nachdem es sich jedoch um eine werkvertragliche Leistung handelt, hängt die Vergütung auch vom Erfolg ab. Insofern kann eine Vergütung auch entfallen, wenn ein Verschulden der Architektin vorliegt. Die Frage nach dem Verschulden ist wiederum ist eine Rechtsfrage: Hier ist der Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner.

Viel Erfolg!


Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de

18.12.2018 at 11:42 Uhr
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ym3838
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 15.12.2018
IP: Logged
icon Re: Re: Bauantrag zum 2. abgelehnt HOAI Anspruch?

quote:
eheinemann wrote:
Hallo,

der Sachverhalt ist sehr komplex. Grundsätzlich schuldet der Planer natürlich eine genehmigungsfähige Planung. Vorausgesetzt die geplante Maßnahme ist vom Grundsatz her genehmigungsfähig. In Ihrem Fall scheint eine generelle Genehmigungsfähigkeit wohl nicht ausgeschlossen zu sein sondern es nur an formalen Fehlern der Architekten scheitern.

Sprechen Sie mit Ihrer Architekten! Klären Sie mit ihr, dass sie für die Beibringung der Zeichnungen verantwortlich ist. Die Architektin schuldet eine werkvertragliche Leistung, in Ihrem Fall die vollständigen Unterlagen zum Erwirken einer Baugenehmigung. Bevor eine erneute Frist abgelaufen ist, hilft es manchmal auch als Bauherr beim Bauamt vorzusprechen und gegebenenfalls um eine Fristverlängerung zu bitten. Sprechen Sie mit allen Beteiligten über mögliche Schwierigkeiten. Nur so finden Sie eine angemessene und vernünftige Lösung.

Kommt es wieder zu einer Ablehnung des Bauantrags aufgrund fehlerhafter Eingabepläne, wäre das weitere Vorgehen eine Sache für den Rechtsanwalt.

Kurz zur Vergütung: Sie schreiben, dass Sie keinen schriftlichen Vertrag haben aber eine Pauschalvergütung über 952 € brutto vereinbart ist. Eine schriftliche Vereinbarung weist 2 Unterschriften auf. Ansonsten läuft es i.d.R. auf die die „übliche Vergütung“ für diejenigen Leistungen hinaus, die Sie beauftragt haben. Das sind in der Regel diejenigen, die auch erforderlich sind oder waren.
Sie sprechen davon, dass es sich bei Ihnen um einen Anbau bzw. eine Aufstockung auf einer vorhandenen Garage handelt. Die "übliche Vergütung" für die beauftragten (erforderlichen und erbrachten) Grundleistungen bestimmt die HOAI, wenn die „anrechenbaren Kosten“ über 25.000 € liegen. Ob das für Ihre Maßnahme zutrifft, kann aus Ihrem Eintrag nicht entnommen werden. Liegen die anrechenbaren Kosten darunter, ist das Honorar frei zu vereinbaren. „Üblich“ sind auch Abrechnungen nach Stundenaufwand.

Nachdem es sich jedoch um eine werkvertragliche Leistung handelt, hängt die Vergütung auch vom Erfolg ab. Insofern kann eine Vergütung auch entfallen, wenn ein Verschulden der Architektin vorliegt. Die Frage nach dem Verschulden ist wiederum ist eine Rechtsfrage: Hier ist der Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner.

Viel Erfolg!


Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de




Danke für die detaillierte Antwort,
Es war von anfang an klar das die Rohbaukosten bei knapp 30.000€ waren.

Auf ihrer Rechnung stehen als anrechenbare Kosten 113.990€ ?!! Was ich mir nicht erklären kann, und die Architektin sich auch nicht meldet.

Jetzr wurde die Frist vom 21.12. auf 31.12 verlängert, da die Architektin die Bauzeichnungen nicht korrigiert und eingereicht hat , ich vermute das Sie diese auch nicht mehr tun wird.


Ein Pauschalangebot haben wor damals per E-Mall erhalten und auch per E-Mail bestätigt, ansonsten haben wir nie von Leistungen oder sonstigem Gesprochen.

Anbei mal das Angebot der Architektin und die Rechnung davon .

Bei dem 1. Bauantrag wurden bereits 952€ bezahl und auch als „Abschlusszahlung zum Bauantrag“ quittiert.

Wie soll ich nun am besten vorgehen.

Kann mir jemand vielleicht sagen ob die Rechnung überhaupt korrekt ist, ich habe die Rechnung widersprochen und um eine detaillierte verständliche Rechnung gebeten bis heute kam keine Rückmeldung .



[url=https://www.bilder-upload.eu/bild-5e34ca-1545865983.jpeg.html]Rechnung - klick mich [/url]

[url=https://www.bilder-upload.eu/bild-12c2b1-1545866312.jpeg.html]Angebot - klick mich[/url]
26.12.2018 at 23:23 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Bauantrag zum 2. abgelehnt HOAI Anspruch?

Guten Tag,

sie müssen sich wohl entscheiden zwischen

A) jetzt einen pragmatischen Weg gehen und die Sache evtl. später detailliert ausfechten

B) jetzt alles im Detail klären.

Ihr Fragen zielen wohl auf Weg B) ab. Sie können aber auch Weg A) gehen.

Unverbindlicher Vorschlag zu A): Sie schreiben der Planerin, dass die vereinbarte Leistung bereits vergütet wurde, weitere Leistungen als Nachbesserung anzusehen sind und kein weiterer Honoraranspruch besteht und schicken ihr das zusammen mit der Rechnung zurück.

Unverbindlicher Vorschlag zu B): Sie weisen die Rechnung als nicht prüffähig zurück, da Sie die behaupteten anrechenbaren Kosten nicht nachvollziehen können und auch keine erbrachten Teilleistungen benannt sind.

Zur Info (in den nachfolgenden Punkten ist die Rechnung evtl. falsch, aber prüffähig): Ob es sich um einen Umbau handelt und nicht um einen Erweiterungsbau (für den es keinen Umbauzuschlag gibt) kann man wohl erst nach Sichtung der Pläne sagen. Sollte ein Umbauzuschlag in Frage kommen, dann mangels entsprechender Vereinbarung nur 20% (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI), sofern Honorarzone III überhaupt zutrifft. Nebenkosten gibt es nach § 14 nur im Nachweis, nicht in Prozenten auf ein Honorar, sofern nichts anderes bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart ist.

Ob Sie der Planerin kündigen sollten, wenn die erbrachte Leistung fehlerhaft ist, müssen Sie wissen. Die Frage ist, ob sie kostenlos nacharbeiten würde (dann macht die Kündigung wenig Sinn) oder nicht (dann ist es wohl besser mit so jemand nicht weiter zusammen zu arbeiten).

Beachten Sie: jemand der richtig plant müssen Sie auch richtig bezahlen. Das wären bei 30.000 € netto-Baukosten für eine Gebäudeplanung (ohne die Planung einer technischen Ausrüstung wie Sanitär, Elektro, Heizung usw.) bei Hz III min für 100% der grundleistungen 5.102 € netto und für Lph. 1-4 (bis zur Genehmigungsplanung) 27% davon , also 1.377,54 € netto. Dazu Nebenkosten und MWSt. Die Frage dürfte aber sein, ob 30.000 € wirklich ausreichen. denn nach § 4 Abs. 2 HOAI sind ortsübliche Preise für Unternehmer anzusetzen, um anrechenbare Kosten für eine Honorarermittlung zu bestimmen. Zudem benötigen Sie i.d.R. mehr als Lph. 1-4 (schauen Sie mal in Anlage 10.1 zur HOAI, linke Spalte = Grundleistungen).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

27.12.2018 at 09:56 Uhr
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ym3838
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icon Re: Bauantrag zum 2. abgelehnt HOAI Anspruch?

ich vermute stark das Sie die Bauzeichnungen trotz Fristverlängerung nicht einreichen wird , da Sie nicht mehr reagiert.

Wer haftet dann für die Zurückweisung?

die Rohbaukosten mit 30.000€ habe ich durch 2 Baufirmen als Angebot erhalten.
Aber wie sich die 113.990€ bilden weiss ich immer noch nicht.

die Architektin hat also die LP 1-4 angeblich bearbeitet, dann wäre die Rechnung von knapö 7300€ garnicht rechtens oder verstehe ich das falsch da diese ja bei 100% fällig wären.

wie rechnet man die LP 1-4 von 27% von 30.000€ aus ?

die Architektin hat auch mehrfach den Lageplan korrigieren müssen weil Sie folgende Fehler gemacht hat

- Stellplatz vergessen
- Entwässerungsplan vergessen
- Zeichnungsfehler
- Höhe der Aufstockung falsch
etc.

Wenn falls der Bauantrag zurückgewiesen wird, wer übernimmt uberhaupt die Kosten für den ganzen Lageplan und korrekturen , den ich nicht mehr brauche ,falls ich nicht mehr Bauen sollte und die ganze arbeit nicht verwertbar ist.

Ich zahle seit 20 Monaten doppelte Miete bzw. Miete & Hauskredit obwohl ich nicht dort wohne.

Kann ich die Architektin der Kammer melden, da ich von mehreren Leuten gehört habe das Sie Bauherren mit Pauschalangeboten anlockt und daraufhin eine satte Rechnung zusendet, obwohl ihr Arbeit extrem Fehlerhaft und Inkompetenz ist.

Falls ich Sie kündigen sollte , schulde ich der Architektin was wenn der Bauantrag zurückgewiesen wird, wenn ich einen anderen Architekt beauftrage kann ich den gleichen Lageplan und Bauzeichnungen nutzen, ohne das ich die 1. Architektin kündige da ich Sie evtl auf Schadenersatz klagen werde, oder kann ich trotz Kündigung Sie Klagen?

Das problem ist , das Sie meinen kompletten Hausordner noch im Besitz hat und ich nicht wiess wie ich es zurückbekommen kann, wie kann ich vorgehen jemand ein Tipp

28.12.2018 at 00:45 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Bauantrag zum 2. abgelehnt HOAI Anspruch?

Tipp:

das ist hier keine Rechtsberatung und darf es auch nicht sein. Gehen Sie zu einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und lassen sich dort beraten.

quote:
ich vermute stark das Sie die Bauzeichnungen trotz Fristverlängerung nicht einreichen wird , da Sie nicht mehr reagiert.

Wer haftet dann für die Zurückweisung?
Welche Art Haftung meinen Sie denn? Die Zurückweisung des Bauantrags, wenn er nicht genehmigt wird, erlässt die Baugenehmigungsbehörde in Form eines Bescheids. Oder meinen Sie, wer mit den Konseqenzen leben muss? Zunächst einmal der Antragsteller, also Sie. Ob das dann auch Konsequenzen für die Planerin hat, steht auf einem anderen Blatt.

quote:
die Rohbaukosten mit 30.000€ habe ich durch 2 Baufirmen als Angebot erhalten.
Aber wie sich die 113.990€ bilden weiss ich immer noch nicht.
Wenn es nicht in der Rechnung näher erläutert ist und Sie auch sonst keine Kostenermittlung vorliegen haben (Kostenberechnung oder zumindest Kostenschätzung) und das Ergebnis hier schreiben, wissen wir das auch nicht. Sicher ist aber, dass es mit den Rohbaukosten allein nicht getan ist. Nach § 33 Abs. 1 und 2 HOAI gilt, dass alle Herstellkosten der Baukonstruktion (einschl. des Innenausbaus, also Fußböden, Wandbeläge, Malerarbeiten usw.) voll anrechenbar sind, ferner die Kosten der technischen Ausrüstung (Wasser, Abwasser, Gas, Heizung, Lüftung, Elektro, Telefon und Internet usw.), die allerdings nicht unbegrenzt (ab 25% der sonstigen Kosten nur noch hälftig).

quote:
wie rechnet man die LP 1-4 von 27% von 30.000€ aus ?
Dass es für Lph. 1-4 27% des Tabellenhonorars gibt, steht in § 34 Abs. 3 HOAI. Das Tabellenhonorar ermittelt man durch Interpolation der Werte für die anrechenbaren Kosten bei der zutreffenden Honorarzone in § 3 HOAI. Man muss also die anrechenbaren Kosten kennen und welche Honorarzone zutrifft, ferner welcher Honorarsatz vereinbart ist (zwischen Mindest- und Höchstsatz, wobei ohne besondere schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung nur der Mindestsatz abgerechnet werden darf, § 7 Abs. 5 HOAI).

quote:
Stellplatz vergessen
Ganz formal: ein Stellplatz ist eine Verkehrsanlage und kein Gebäude. Seine Planung ist nur dann geschuldet, wenn sie auch beauftragt ist. Die Beratung dazu, dass eine Stellplatzplanung erforderlich ist, gehört aber zur Grundleistung des Gebäudeplaners in Lph. 1.

quote:
Entwässerungsplan vergessen
Ein Entwässerungsplan ist eine Fachplanung der Technischen Ausrüstung in Anlagengruppe 1 Wasser-, Abwasser- und Gasanlagen nach § 53 Abs. 2 HOAI. Sie ist auch nur dann geschuldet, wenn sie beauftragt ist und muss dann ebenfalls separat vergütet werden.

quote:
Zeichnungsfehler, Höhe der Aufstockung falsch
Welche Fehler das sind, können wir von hier nicht beurteilen. Haben Sie denn die Höhe der Aufstockung schriftlich vorgegeben oder wieso ist sie "falsch"?. Das sind inhaltliche Details der Planung, die nichts direkt mit der Honorierung zu tun haben; ihre Verbesserung ist im Rahmen der Grundleistungen geschuldet. Frage aber an Sie: wann haben Sie das denn bemerkt? Sie haben doch den Bauantrag unterschrieben und sich sicherlich vorher die Pläne angeschaut, oder?

quote:
Ich zahle seit 20 Monaten doppelte Miete bzw. Miete & Hauskredit obwohl ich nicht dort wohne.
Das ist nicht verständlich, denn warum wird ein Kredit gezahlt, wenn noch nichts genehmigt und gebaut ist? Meinen Sie nur die Kosten der Kreditbereitstellung oder etwas anderes?

quote:
Kann ich die Architektin der Kammer melden, da ich von mehreren Leuten gehört habe das Sie Bauherren mit Pauschalangeboten anlockt und daraufhin eine satte Rechnung zusendet, obwohl ihr Arbeit extrem Fehlerhaft und Inkompetenz ist.
Natürlich können Sie das. Am besten vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit der Beschwerdestelle oder dem Justitiariat der Kammer; dort wird man Ihnen sagen, was Sie alles für Belege und Beweise vorlegen mögen, damit man der Sache nachgehen kann.

quote:
Falls ich Sie kündigen sollte , schulde ich der Architektin was wenn der Bauantrag zurückgewiesen wird, wenn ich einen anderen Architekt beauftrage kann ich den gleichen Lageplan und Bauzeichnungen nutzen, ohne das ich die 1. Architektin kündige da ich Sie evtl auf Schadenersatz klagen werde, oder kann ich trotz Kündigung Sie Klagen?
Was Sie nutzen, müssen Sie auch bezahlen. Vielleicht ist es besser, einen neuen Planer einen neuen Plan zeichnen zu lassen. Oder Sie zeigen die Pläne mal einem neuen Planer und fragen ihn, ob er darauf aufbauen könnte oder ob er besser ganz neue Pläne fertigt.

quote:
Das problem ist , das Sie meinen kompletten Hausordner noch im Besitz hat und ich nicht wiess wie ich es zurückbekommen kann, wie kann ich vorgehen jemand ein Tipp
Sie (oder Ihr Anwalt) können die Unterlagen schriftlich (Einschreiben/Rückschein) mit Fristsetzung herausverlangen und wenn die Frist nicht eingehalten wird, auf Herausgabe klagen. Dazu berät Sie am besten ein Anwalt, denn mit der Herausgabe dürfte auch die Art der Kündigung verbunden sein.

[Edited by fdoell on 31.12.2018 at 12:17 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
31.12.2018 at 12:15 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Bauantrag zum 2. abgelehnt HOAI Anspruch?
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