eheinemann
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Re: Honorar bei LPH 6 bis 8 nach HOAI 2009 und Kostenschätzung
Ich nehme an, die Kostenschätzung wurde vor Beauftragung als Teil des Angebots erstellt. Es liegt ihr wahrscheinlich keine Grundlagenermittlung und Vorplanung zu Grunde. Die Kostenschätzung ist nach erbrachter Grundleistung der Leistungsphasen 6-8 als Honorarberechnungsgrundlage nicht geeignet.
Der Architekt rechnet seine Leistung nach der Kostenberechnung, so § 4 der HOAI, ab. Er darf die Kostenberechnung nach DIN 276 auch nachholen, die Preise (ortsüblich) sind „zum Zeitpunkt der Kostenberechnung“ zu erstellen. Wurden nur die Leistungsphasen 6-8 beauftragt, muss dem Architekten zugestanden werden, dass er sich in den Sachverhalt einarbeiten kann, bevor er eine Kostenberechnung erstellt. Der „Zeitpunkt der Kostenberechnung“ liegt demnach nach Auftragsbeginn, also zu einem Zeitpunkt wenn er sich mit dem Sachverhalt und den Anforderungen vertraut gemacht hat. Im Grunde genommen erbringt er dann die Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung. Erst nach der umfassenden Einarbeitung kann er seine Kostenberechnung erstellen.
Kommen nach diesem Zeitpunkt Änderungen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, hinzu, fließen diese in eine neue, geänderte Kostenberechnung ein.
Wahrscheinlich war die stärkere Dämmung erforderlich, um Fördermittel zu erhalten, oder? Sie haben also eine höherwertige Dämmung gewünscht und erhalten. Grundlage hierfür war wahrscheinlich eine energetische Berechnung. Insofern ist diese höherwertige Dämmung auch Teil der anrechenbaren Kosten. Die Kosten für die stärkere Dämmung fließen also in eine „geänderte“ Kostenberechnung ein.
Nach den tatsächlich angefallenen Kosten kann der Architekt nicht abrechnen (außer es ist schriftlich etwas anderes vereinbart und die Höchstsätze werden nicht überschritten). Nachdem jedoch keine Ausführungsplanung (und andere Leistungsphasen) vorangegangen sind, werden sehr viele Änderungen in die Kostenberechnung einfließen.
Die Kostenberechnung ist nach DIN 276 zu erstellen. Sie basiert auf Vergleichswerten oder abgerechneten Objekten bezogen auf den „Zeitpunkt der Kostenberechnung“. Sie ist also formal etwas anderes.
Sie schreiben zwar, dass dem Architekten zum Zeitpunkt der Kostenschätzung der Umstand bekannt war, dass eine höherwertige Dämmung erforderlich ist. Trotzdem richtet sich das Honorar gem. HOAI nach der Kostenberechnung.
Sie sollten Ihrem Architekten mitteilen, dass er sein Honorar nach der Kostenberechnung abzurechnen hat, denn ansonsten ist die Rechnung nicht prüffähig.
Aller Voraussicht nach (meine Erfahrung!) werden Sie dann eine Kostenberechnung erhalten die ziemlich genau den Betrag aufweist wie die bereits vorgelegte Kostenfeststellung. Die Rechnung ist dann prüffähig und somit i.d.R. auch fällig.
Auf Ihrer Frage, ob Sie auch etwas für die Kostenschätzung bezahlen müssen, entnehme ich, dass Sie keine schriftliche Vereinbarung haben. Oder? Insofern haben Sie wohl diejenigen Leistungen beauftragt, die erforderlich sind, um die geplante Maßnahme durchzuführen. Hierzu kann auch eine Kostenschätzung oder eine Kostenberechnung zählen. Besonders aber die Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung, zumindest anteilig. Auch mögen von Ihrem Architekten eventuell Zeichnungen für die Baustelle erstellt worden sein. Auch diese wären dann zu vergüten. Natürlich bedeutet dies nicht, dass immer ganze Leistungsphasen in Rechnung gestellt werden dürfen, denn der Anteil des zu berechneten Honorars, darf nur demjenigen der erbrachten Grundleistung entsprechen.
Habe ich Ihre Fragen richtig verstanden und beantworten können?
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
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