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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarabrechnung TGA nach HOAI 2002
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DerTechniker
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.03.2016
IP: Logged
icon Honorarabrechnung TGA nach HOAI 2002

Hallo,

seit längerem gibt es einen Streit hinsichtlich Abrechnung der Schlussrechnung aus einem "Altvertrag". Die Eckdaten dazu:

- Ingenieurvertrag aus 2009 (03.08.) über die Leistungsphasen 1 bis 8.

- Stufenweise Beauftragung (sofern dies von Relevanz ist)

- vertraglich vereinbart war die HOAI 2002

- Nachbeauftragung der Genehmigungsplanung für das Gewerk Lüftungstechnik (10.08.2011)

Wie es bei öffentlichen AG schonmal vorkommt, dauert die Ausführung deutlich länger als ursprünglich geplant. So konnte die mängelfreie Leistungserbringung erst mit Schlussrechnung aus Juni 2014 abgerechnet werden.

Dabei gibt es hinsichtlich der Bewertung der Gewerke Heizungs- und Lüftungstechnik unterschiedliche Auffassung. Infolge Nachbeauftragung der Genehmigungsplanung und daraus resultierender, unterschiedlicher Leistungsstände habe ich diese einzeln bewertet und nicht gemeinsam, wie es die seinerzeitige HOAI vorsah. Dieses Vorgehen wurde mir im Zuge der Nachbeauftragung auch explizit mitgeteilt, zudem wurden andere, vorangegangene Aufträge genauso abgerechnet.
Im Gegensatz dazu wurden die Gewerke seitens der Rechnungsprüfung lediglich in der Leistungsphase 4 einzeln, in allen übrigen zusammen bewertet.

Erklärungen auftraggeberseitig blieben bislang aus, sämtliche Klärungsversuche verliefen ergebnislos - die Rechnungsprüfung verweist auf die Bauherrenvertretung und umgekehrt.

Meine Frage an die Experten: wie ist hier die rechtliche Situation?

Für entspr. Hinweise, am besten mit Verweis auf (rechtlich bindende) Regularien wäre ich sehr dankbar und hoffe damit, das Buch endlich schliessen zu können.

Mit besten Grüßen aus dem Rheinland
S. Winterscheidt

[Edited by DerTechniker on 08.01.2019 at 15:18 Uhr]

[Edited by DerTechniker on 08.01.2019 at 15:20 Uhr]

[Edited by DerTechniker on 08.01.2019 at 23:35 Uhr]

08.01.2019 at 15:17 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung TGA nach HOAI 2002

Guten Tag,

zunächst einmal ist rechtlich der geschlossene Vertrag die Basis Ihrer Vergütung. Wenn dort geregelt ist, dass nach § 69 Abs. 1 HOAI 1996/2002 die Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe die anrechenbaren Kosten für diese Anlagengruppe bilden, muss das auch so angesetzt werden. Wenn im Vertrag dagegen geregelt seinsollte, dass die Kosten aller Anlagengruppen zusammengefasst werden, hat dies möglicherweise eine Honorarmindestsatzunterschreitung zur Folge mit der Konsequenz, dass Ihnen die Honorarmindestsätze zustehen. Denn nach § 4 Abs. 1 HOAI 1996/2002 ist das Honorar innerhalb der verordneten Mindest- und Höchstsätze zu treffen, also in Bezug auf Ihr Projekt mindestens mit den Mindesthonoraren bei Ansatz der HOAI-Regeln (d.h. ohne Nebenkosten, Umbauzuschlägen und Honorare für Besondere Leistungen, denn die dürfen Sie preisrechtlich alle für umsonst erbringen, sie gehören also nicht zum gesetzlich mindestens zu berechnenden Honorar).

Sie schreiben von einer stufenweisen Beauftragung. Das ist von Relevanz, denn wenn einzelne der insgesamt erbrachten Leistungsphasen erst nach Inkrafttreten der HOAI 2009 beauftragt wurden, gelten hierfür die Regeln der HOAI 2009, also insbesondere die um 10% erhöhten Honorartafelsätze und die Abrechnung aller Leistungsphasen auf Basis der Kostenberechnung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 2009; nach § 69 Abs. 3 HOAI 1996/2002 galt die Kostenberechnung nur als Grundlage für Lph. 1-4, für Lph. 5-7 jedoch der Kostenanschlag und für Lph. 8 und 9 die Kostenfeststellung).

Auch die Auftrennung der Anlagengruppe 2 nach § 68 HOAI 1996/2002 „Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik“ in die Anlagengruppen 2 „Wärmeversorgungsanlagen“ und 3 „Lufttechnische Anlagen“ nach § 51 Abs. 2 HOAI 2009 fällt unter die Regeln, die für jene Leistungsphasen anzuwenden sind, die nach Inkrafttreten der HOAI 2009 beauftragt wurden.

Auf dieser Basis müssen Sie Ihre Schlussrechnung aufstellen und ggf. einklagen. Vorher stellt aber schon auch die Frage, ob man nicht (ggf. über die Amtsleitung) Projektleitung und Rechnungsprüfung mal an einen Tisch bekommt (zu so einer Besprechung sollte man ggf. sachkundige Unterstützung mitnehmen).


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.01.2019 at 10:59 Uhr
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DerTechniker
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.03.2016
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung TGA nach HOAI 2002

Hallo

und vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Nun ist es so, dass Klärungsgespräche bereits stattgefunden haben - die getrennte Bewertung der Anlagengruppen (WBR + RLT), wie es die Nachfolgeregelungen der HOAI 2009 auch vorsehen, seitens der Vertragsabteilung nochmals bestätigt wurde, die Rechnungsprüfung aber dennoch anders verfährt. Die Projektleitung vermag sich (mit Verweis auf stattgefundene Abstimmungen), nicht darüber hinwegsetzen, sondern verweist auf die Rechnungsprüfung ... kurz: hier ist kein Weiterkommen.

Meine Hoffung daher, dass die Bewertung innerhalb einer Anlagengruppe, hier: Heizungs- und Lüftungstechnik bei unterschiedlichen Leistungsanforderungen (Genehmigungsplanung Lüftungstechnik) und den daraus resultierenden, unterschiedlichen Vonhundertsätzen "irgendwo" geregelt ist. Bei unterschiedlichen Honorarzonen innerhalb einer Anlagengruppe gilt ja § 69 Abs. 2 - ein Fall (nämlich unterschiedliche Planungsanforderungen), der für mein Verständnis analog angewendet werden kann.

Nochmals vielen Dank und Gruß
S. Winterscheidt



[Edited by DerTechniker on 09.01.2019 at 16:57 Uhr]

09.01.2019 at 16:43 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung TGA nach HOAI 2002

Hallo,

zu dem Thema Ihres 1. Absatzes kann ich nach Erfahrungen mit öffentlichen Auftraggebern nur bei meiner Empfehlung bleiben, ggf. Vorgesetzte einzuschalten. Dass die Rechnung nicht so geprüft wird wie es die Vertragsabteilung bereits zugestanden hat, kann ja wohl nicht auf Dauer angehen; normalerweis müsste das in einem Telefonat zu klären sein. Gibt es denn keinen (am besten AG-intern erstellten) Aktenvermerk dazu? Wenn nicht, sollten Sie das ggf. veranlassen.

Ihr 2. Absatz ist für mich nicht ganz verständlich. Welche Art Regelung wünschen Sie denn noch? § 69 Abs. 2 regelt die Ermittlung einer "gewichteten Honorarzone" anhand der Honorarzonen einzelner Anlagen und deren kostenmäßigem Anteil an der gesamten Anlagengruppe. Das ergibt dann letztlich ein mittleres Grundhonorar für diese Anlagengruppe

Diese gewichtete Honorarzone hat aber nichts mit der Bewertung zu erbringender Teilleistungen zu tun. Möglicherweise zielt Ihre Frage darauf ab, wie eine Lph. 4 honoriert wird, wenn es für Wärmeversorgungs- und Lüftungsanlagen nach HOAI 1996/2002 ein gemeinsames Honorar gibt, aber nur für die Lüftungsanlagen eine Genehmigungsplanung erbracht wurde. Mit anderen Worten lautet die Frage "Gibt es dann für die Lph. 4 das volle Honorar der ganzen Anlagengruppe oder gibt es das nur anteilig für die Lüftungsanlagen?"

Hierzu ist anzumerken, dass die HOAI reines Preisrecht darstellt und per Definition aufwandsunabhängig ist. Wenn also Leistungen aus Lph. 4 erbracht wurden - gleich ob für eine oder z.B. fünf verschiedene öffentlich-rechtliche Genehmigungen - gilt ein Honorar für Lph. 4 als verdient. Da die Vergütungsregel auf die gesamten Kosten der Anlagengruppen nach § 69 Abs. 1 abzielen, ist somit Lph. 4 voll zu vergüten.

Zum Vergleich: auch bei einer Baugenehmigung z.B. für ein Gebäude befasst sich die Genehmigungsbehörde nicht mit jedem einzelnen Bestandteil des fertigen Gebäudes, sondern vorwiegend mit der Einbindung in die Umgebung, der Sicherheit in Form von Tragwerksplanung, Brandschutzmaßnahmen usw. und der Einhaltung von Energiesparvorgaben. Trotzdem sind die gesamten anrechenbaren Kosten des honorartechnischen Objekts "Gebäude" anzusetzen, um das Honorar für Lph. 4 zu bestimmen. Nichts anderes kann dann aber für Anlagen der technischen Ausrüstung gelten, deren Vergütung über das honorartechnische Objekt "Anlagengruppe" geregelt ist.

Analoges gilt übrigens auch für das "Entwässerungsgesuch", die Genehmigungsplanung für Abwasseranlagen. Auch hier wird das Honorar für Lph. 4 anhand der gesamten Kosten der Anlagengruppe 1 Gas-, Wasser- und Abwasseranlagen ermittelt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.01.2019 at 11:11 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarabrechnung TGA nach HOAI 2002
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