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maszstab
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 24.08.2018
IP: Logged
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Recht auf Prüfexemplar
Liebe Forumsbeteiligte,
viele von Ihnen werden die Situation kennengelernt haben, dass der Auftraggeber Ihre Honorarrechnungen gekürzt hat oder Sie selbst Rechnungen der ausführenden Firmen korrigieren mussten.
1. Hat der Auftragnehmer ein Anrecht auf ein Prüfexemplar, damit er die Kürzung nachvollziehen und gegenüber Finanzamt/Wirtschaftsprüfer nachweisen kann?
2. Darf der AG eine Rechnung überhaupt kürzen und einen anderen Betrag auszahlen? Schließlich machen dann Rechnungssteller und Rechnungsempfänger einen andere Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend.
Wir wollen mal nicht glauben, dass SAP aus gesetzlichen Gründen keine Änderungen an Rechnungen akzeptiert.
Gibt es hierzu gesetzliche Regelungen?
3. Klar ist, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, den unstrittigen Honorar-/Werklohnanspruch zu zahlen. Der muss jedoch nicht immer dem Rechnungsbetrag entsprechen. Was steht höher: das BGB oder das Steuerrecht?
Ich suche eine klare Linie, die man auch z.B. in Verträgen festhalten kann und freue mich auf Ihre Antworten.
mit herzlichen Grüßen aus Aachen
Stefan Winges
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Stefan Winges
Dipl.-Ing. Architekt
Vertragsmanagement
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11.01.2019 at 12:50 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Recht auf Prüfexemplar
Zu 1. Ob ein formales Recht dazu besteht, müsste ein Jurist sagen. Da ein Planungsvertrag aber ein Kooperationsvertrag ist und der Planer natürlich wissen will, warum ein AG von dem berechneten Honorar abweicht, ob ein Rechenfehler vorliegt oder er die Leistungserbringung anders sieht oder gar eine Aufrechnung vornimmt, sollte der Planer natürlich wissen und deshalb ein Prüfexemplar als Rücklauf erhalten. Ich wüsste keinen Grund, warum der AG das nicht tun sollte, es geht schließlich nur um einen Scan oder ein paar Kopien.
Zu 2. Natürlich muss ein AG die Rechnung prüfen und das Ergebnis ändern, wenn es aus seiner Sicht falsch ist. Steuerrechtlich sind immer die IST-Zahlungen relevant. Bei einer ist-Versteuerung des Planers (also wenn er erst nach Geldeingang die Zahlung verbucht und die vereinnahmte Umsatzsteuer abführt) kennen dann gleich beide Seiten und beide Finanzämter dieselbe Zahl. Bei einer Soll-Versteuerung (also wenn der Planer bereits aufgrund einer Rechnungsstellung die erwartete Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss) und Rechnungsänderung muss der Rechnungsbetrag bei der nächsten Anmeldung korrigiert werden, so dass die zunächst zuviel abgeführte Steuer rechnerisch "wieder vom Finanzamt erstattet" (i.d.R. aber mit anderen Zahlungen verrechnet) wird. Näheres erklärt Ihnen Ihr Steuerberater. Was die Fa. SAP damit zu tun hat, müssten Sie näher erläutern.
Zu 3. ist die Frage nicht verständlich. Inwiefern sind denn BGB und Steuerrecht unterschiedlich berührt, wenn ein Rechnungsbetrag nach Prüfung geändert wird? Ggf. sollten Sie diese Frage auch Ihrem Steuerberater stellen oder sie in einem Steuerforum einbringen - in diesem HOAI-Forum geht es mehr um die Honorarhöhe als solche.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.01.2019 at 16:31 Uhr |
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